Vernehmlassung

Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit: Anpassung von Artikel 5 Kartellgesetz

Die SVP vertritt die Ansicht, dass die vorgeschlagene Änderung von Artikel 5 Kartellgesetz so nicht umgesetzt werden kann, und deshalb auf diese Abwandlung verzichtet werden muss. Die angestrebte…

Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit: Anpassung von Artikel 5 Kartellgesetz gemäss Entscheid des Bundesrates vom 17. August 2011

Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die SVP vertritt die Ansicht, dass die vorgeschlagene Änderung von Artikel 5 Kartellgesetz so nicht umgesetzt werden kann, und deshalb auf diese Abwandlung verzichtet werden muss. Die angestrebte Beweislastumkehr wird seitens der SVP als dem Wirtschaftsstandort Schweiz abträglich erachtet und deshalb klar und deutlich abgelehnt.

Selbstverständlich tritt die SVP für einen funktionierenden Wettbewerb ein, genauso wie für unternehmensfreundliche Rahmenbedingungen. Aufgrund des Umstands, dass die präsentierte Revision von Artikel 5 Kartellgesetz in der Realität jedoch kaum anwendbar wäre, allerdings einen beachtlichen administrativen und bürokratischen Mehraufwand erfordert, lehnen wir den unterbreiteten Änderungsvorschlag ab. Die beantragte Beweislastumkehr stellt zudem sämtliche Un-ternehmen unter einen Generalverdacht, was sich nicht mit einem freiheitlichen Wirtschaftsgedanken vereinbaren lässt.

Die SVP empfindet zudem das Vorgehen von Bundesrat und EVD höchst fragwürdig, überstürzt und ohne erkennbare tiefgründige Analyse der wirtschaftlichen Auswirkungen so eine Anpassung vornehmen zu wollen. Die SVP vermisst sowohl die Sorgfalt wie auch den Weitblick, welche notwendigerweise mit solch einer Ge-setzesänderung einhergehen müssen. Zudem ist es inakzeptabel, dass eine Vorlage von dieser Tragweite lediglich einer Anhörung von wenigen Tagen unterzogen wird. Damit werden die verfassungsmässig garantierten Abläufe des Ver-nehmlassungsverfahrens einmal mehr untergraben.

Grundsätzlich empfinden wir den betreffenden Artikel 5 in der bisherigen Form als zufriedenstellend, gewährleistet die heutige Gesetzgebung doch eine effizien-te Handhabung von Missbrauchsfällen. Zudem geht diese Variante doch mit einem relativ beschedenen Verwaltungsaufwand einher.

Ferner würde die beabsichtigte Beweislastumkehr dazu führen, dass Unternehmen jeglicher Grösse mit einem deutlich höher ausfallenden finanziellen und zeitlichen Aufwand konfrontiert wären, in allfälligen berechtigten oder unberechtigten Verdachtsmomenten zu reagieren und sich zu verteidigen.

Im Einzelnen nehmen wir zu den diversen Revisionsvorschlägen Stellung:

Die vorgesehene übereilte Revision von Art 5 KG beinhaltet einerseits ein Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit und anderseits eine Beweislastumkehr für Rechtfertigungsgründe.

  1. Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit
    Eine Einführung des Art. 5 Abs. 2 KG als Verbotstatbestand würde bedeuten, dass die Zulässigkeit nicht mehr damit begründet werden könnte, dass der Wettbewerb nicht massgeblich beeinträchtigt wird. Eine Schädlichkeit resp. die Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung würde mithin nicht mehr festgestellt werden, was mitunter auch im Widerspruch zum übergeordneten Recht (Art. 96 BV) stehen würde. Unternehmen, insbesondere auch kleine und mittlere Betriebe könnten aus Gründen der Sanktionsdrohung keine solchen Abreden mehr abschliessen, da sie überfordert wären das Vorliegen von erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigun-gen und das Bestehen von volkswirtschaftlichen Effizienzgründen abzuschätzen. Eine solche Regelung würde demzufolge den Wettbewerb behindern anstelle ihn zu befördern. Eine solche Regelung ist mithin auch eine Abweichung vom EU-Recht, an welches sich der Bundesrat und das Parlament bisher beim Kartellrecht orientierten. Ein Abrücken vom Missbrauchstatbestand zum Verbotstatbestand ist deshalb abzulehnen.
  2. Umkehr der Beweislast
    Die im Revisionsvorschlag vorgesehene Beweislastumkehr für die Rechtfertigung von Abreden bei Gründen von volkswirtschaftlicher Effizienz, die den Unternehmen aufgebürdet würden und die für alle Abreden gelten sollen, würde die Konkurrenzfähigkeit der Schweizer Unternehmen schwächen und eine Rechtsunsicherheit von erheblichem Ausmass hervorrufen. Eine Beurteilung, ob ein Verhalten nun den Wettbewerb nun erheblich be-einträchtigt, respektive ob ein Verhalten aus Gründen der volkswirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt ist, übersteigt die Möglichkeiten eines KMU. Müssten sich Klein- und Mittelbetriebe unter dieses vorgeschlagene Regime stellen, würden sie in ihrer Geschäftstätigkeit nicht nur gehindert, nein, es würden ihnen Kosten für Beratungsdienstleistungen von Ökonomen auferlegt werden, die für sie zu beurteilen hätten, ob die unternehmerische Tätigkeit den Wettbewerb erheblich behindert, respektive ob es Rechtfertigungsgründe für ihr Verhalten gebe, damit sie den Sanktionen entgehen können.

    Ein Zusammenhang mit der „Frankenstärke und der Weitergabe von Währungsvorteilen“ zum bundesrätlichen Vorschlag der Beweislastumkehr ist keineswegs zu erkennen. Die Beweislastumkehr ist auch kein taugliches Mittel, um die Weitergabe von Währungsvorteilen durchzusetzen.

    Eine Beweislastumkehr würde demzufolge auf ein Totalverbot für Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG respektive Art. 5 Abs 2 KG neu hinauslaufen, was ganz klar im Widerspruch zum Missbrauchsprinzip gemäss Art. 98 BV steht.

Die SVP wehrt sich gegen jegliche weitere Einschränkung des unternehmerischen Handlungsspielraums durch zusätzliche Regulierungen. Da die beantragte Neuerung zusätzlich auch die unternehmerische Rechtssicherheit unterminieren würde, sprechen wir uns klar und deutlich gegen den in den Vernehmlassungsunterlagen präsentierten Entwurf „Änderung Art. 5 Kartellgesetz“ aus. 

 
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