Grundsätzlich ist die SVP mit der Absicht, ein flankierendes Bundesgesetz zur internationalen Quellenbesteuerung zu erlassen und somit verlässliche Rahmenbedingungen und Rechtssicherheit für…
Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)
Grundsätzlich ist die SVP mit der Absicht, ein flankierendes Bundesgesetz zur internationalen Quellenbesteuerung zu erlassen und somit verlässliche Rahmenbedingungen und Rechtssicherheit für allfällige Abgeltungssteuerabkommen zu schaffen, einverstanden.
Keinesfalls darf der Erlass des Bundesgesetzes jedoch zu einer weiteren Aufweichung der bestehenden Standards bezüglich des Informationsaustauschs in Steuersachen führen. Dabei gilt es unter allen Umständen zu vermeiden, dass die unter dem Kapitel „Sicherung des Abkommenszwecks“ aufgeführten Bestimmungen eine Verwässerung des schweizerischen Bankkundengeheimnisses zur Folge haben und einen automatischen Informationsaustausch auf Raten in die Wege leiten. Die SVP hat auch im Zusammenhang mit den unterzeichneten Abkommen mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich auf diese Problematik hingewiesen.
Die Prozesse rund um die Abwicklung der Vorauszahlungen scheinen der SVP zudem reichlich kompliziert und unübersichtlich. Eine Vereinfachung in dieser Hinsicht wäre wünschenswert und der Transparenz zuträglich.
Ferner erachtet es die SVP als irritierend, dass nicht eine einzige Behörde, entweder das SIF oder die ESTV, klar federführend ist.
Grosse Vorbehalte bestehen auch hinsichtlich der Tilgung der Kosten, welche durch die Ersuchen anfallen. Die SVP ist klar der Meinung, dass diese Kosten dem ersuchenden Staat aufzuerlegen sind und nicht von der Schweiz getragen werden sollen.
Zudem ist unbedingt darauf zu achten, dass im Zusammenhang mit der Aushandlung von Abgeltungssteuerabkommen Gegenleistungen im schweizerischen Interesse (erleichterter Marktzugang für Finanzdienstleister usw.) erfolgen.
Aus Sicht der SVP ist der Erlass eines Bundesgesetzes über die internationale Quellenbesteuerung grundsätzlich angebracht, da damit im Zusammenhang mit möglichen Abgeltungssteuerabkommen ein Schritt in Richtung Erhöhung der Rechtssicherheit unternommen wird. Allerdings darf dieser Gesetzeserlass mitnichten dazu ausgenutzt werden, die heute geltenden Regelungen über den Austausch von Informationen in Steuersachen weiter aufzuweichen.
Zudem scheinen aufgrund des erläuternden Berichts einige Punkte bezüglich der Zuständigkeiten unklar. Während vielerorts die eidgenössische Steuerverwaltung ESTV zuständig ist, sind andernorts das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF, das eidgenössische Finanzdepartement EFD oder die Kantone zuständig. Nur eine federführende Behörde würde die Prozesse eventuell vereinfachen und transparenter ausgestalten.
In Bezug auf die Vorauszahlung, welche durch die schweizerischen Zahlstellen zu leisten ist (Art. 23 Abwicklungsgesellschaft), bestehen aus Sicht der SVP ebenfalls gewisse Unklarheiten. So wird erwähnt, dass die schweizerischen Zahlstellen verpflichtet sind, kurz nach Inkrafttreten des jeweiligen Abkommens eine Vorauszahlung an die Partnerstaaten zu leisten. Genauere Angaben, zu welchem Zeitpunkt eine Vorauszahlung in welchem Umfang zu erfolgen hat, wären aufschlussreich. Weiter ist unklar, welche Zahlstellen sich an dieser Vorauszahlung in welchem Umfang zu beteiligen haben. Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, ob eine Abwicklungsgesellschaft pro ersuchendes Land zu gründen ist, oder eine Abwicklungsgesellschaft für sämtliche Länder zuständig sein soll.
Bezüglich der Informationsbeschaffung (Art. 28) begrüsst die SVP, dass sich diese in wesentlichen Merkmalen von derjenigen, welche im Rahmen der Steueramtshilfe angewendet wird, unterscheidet. Besonders lobenswert ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung, dass lediglich Informationen zur Existenz der Konten oder Depots, nicht aber persönliche Daten wie Kontonummer, Namen und Adresse übermittelt werden. Unklar ist in dieser Hinsicht jedoch, was mit der Verpflichtung der Banken, „alle relevanten Informationen“ herauszugeben, gemeint ist (Erläuternder Bericht, Seite 11). Unter allen Umständen gilt es zu vermeiden, dass durch den Grundsatz, welcher die Banken und sonstigen Finanzintermediäre verpflichtet, „alle relevanten Informationen“ preiszugeben, Informationen, welche die betroffenen Personen, also den oder die Kontoinhaber/in, eindeutig zu identifizieren vermögen, ausgetauscht werden.
Zweifel hegen wir auch hinsichtlich der Frage, ob die im Ersuchen genannte Person nicht grundsätzlich immer zu benachrichtigen sei (Art. 29). Im erläuternden Bericht ist festgehalten (Seite 11): „Wird der zuständigen Behörde im Partnerstaat mitgeteilt, es bestehe kein relevantes Konto oder Depot, ist das Rechtsschutzinteresse der im Ersuchen genannten Person gering, weshalb der Verzicht auf ihre Information angezeigt ist.“ Die SVP findet diesen Grundsatz fragwürdig und regt deshalb eine dahingehende Änderung an, dass die in einem allfälligen Ersuchen genannte Person zwingend zu informieren ist, unabhängig davon, ob deren Rechtsschutzinteresse gering ist, oder nicht. Grundsätzlich ist eine Person, welche Gegenstand allfälliger Ermittlungen ist, stets zu informieren, und nicht nur im Falle erhärteter Verdachtsfälle.
In Bezug auf die in Artikel 29 Absatz 1 festgehaltenen Merkmale, nach welchen die Information der beschwerdeberechtigten Person zu erfolgen hat, regen wir deshalb folgende Änderung an:
Art. 29 Information der beschwerdeberechtigten Person
1 Die ESTV informiert die im Ersuchen genannte Person über das Ersuchen, sofern unabhängig davon, ob nach dem anwendbaren Abkommen das Bestehen eines Kontos oder Depots gemeldet werden muss, oder nicht.
Als besonders störend empfinden wir die Tatsache, dass die Kosten gemäss der Steueramtshilfegesetzgebung vom ersuchten Staat und nicht vom ersuchenden Staat getragen werden sollen. Deshalb regen wir an, diese Regelung im entsprechenden Artikel auszuklammern:
Art. 30 Informationsübermittlung
4 Die Steueramtshilfegesetzgebung betreffend Kosten, Beschwerdeverfahren, Abschluss des Verfahrens und Verwendung der Informationen zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts ist anwendbar. Die Kosten, welche durch die Ersuchen anfallen, werden vollumfänglich dem ersuchenden Staat auferlegt.
Ebenfalls empfinden wir es als unbefriedigend, dass keine genauen Zahlen vorliegen, wie hoch die mit den Ersuchen verbundenen Kosten ungefähr ausfallen dürften. Es wäre wünschenswert, dass ungefähre Richtwerte vorliegen würden, da so ein klareres Bild der anfallenden Kosten vermittelt würde. Die jährlichen Kosten, welche der ESTV gemäss Schätzungen erwachsen, werden auf 6,5 Millionen CHF beziffert. Wie hoch hingegen die Kosten seitens SIF ausfallen, wird nirgends explizit festgehalten.
Die SVP unterstützt grundsätzlich den Erlass eines Bundesgesetzes über die internationale Quellenbesteuerung unter dem Vorbehalt der ihrerseits angebrachten Änderungswünsche. Grosse Zweifel hegt sie bezüglich der vorgesehenen Modalitäten zur „Sicherung des Abkommenszwecks“, wobei hier die Problematik insbesondere in den jeweiligen Abkommen liegt.