Vernehmlassung

Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen

Die SVP beurteilt die Vorlage als einen ersten Schritt in die richtige Richtung. Zentrale Kriterien sowohl des Gesetzes wie auch der Verordnung müssen die konsequente Orientierung am Volkswillen…

Die SVP beurteilt die Vorlage als einen ersten Schritt in die richtige
Richtung. Zentrale Kriterien sowohl des Gesetzes wie auch der Verordnung müssen die konsequente Orientierung am Volkswillen und im Übrigen an den verfassungsrechtlich massgebenden Grundsätzen sein. Die Eigentums- bzw. Besitzstandsgarantie kann auch mit der Initiative und deren Umsetzung eingehalten werden. Das haben auch die Initianten stets betont. Alles andere würde auf eine ungewollte Vernichtung von Vermögenswerten hinauslaufen, was nicht nur verfassungsrechtlich unzulässig wäre, sondern auch die Rechts- und Investitionssicherheit massiv reduzieren würde. Ebenso elementar ist die Tatsache, dass die Bergregionen, als eigentliche Betroffene der Initiative, bei der Umsetzung nicht benachteiligt werden. Sonst droht bei den ohnehin bereits heute strukturschwachen Gebieten ein regelrechter Exodus.

Aus Sicht der SVP ist es deshalb unabdingbar, die Vorlage grundsätzlich mit klaren Bestimmungen und Regelungen auszugestalten. Daraus folgt, dass unbestimmte Rechtsbegriffe bzw. unklare Definitionen oder schwammige Formulierungen strikt zu vermeiden sind. Insbesondere ist es elementar, dass sich die Vorlage einzig auf die „kalten Betten" beschränkt – alle Forderungen und Vorgaben darüber hinaus sind eine unzulässige Ausdehnung des Verfassungsartikels, was im Abstimmungskampf selbst von den Initianten in Abrede gestellt wurde.

Unter diesem Aspekt kann der vorgeschlagene Entwurf noch klar ver-bessert werden und ist in verschiedenen Punkten noch zwingend anzupassen.

Die aus unserer Sicht dringend anzupassenden Punkte sind unten aufgeführt. Für weitere Detailbemerkungen zu den einzelnen Artikeln insbesondere auch auf die Übergangsbestimmungen verweisen wir auf die Vorschläge der Herren Nationalrat Brand, Ständerat Engler sowie Ständerat Schmid, welche wir vollumfänglich unterstützen.

Schaffung klarer Begriffe
Die begriffliche Regelung ist von der Systematik her mehr als unbefriedigend. Die Schaffung klarer Begriffe ist jedoch ein Muss, damit es bei der Rechtsanwendung nicht zu Schwierigkeiten und Abgrenzungsproblemen kommt. Insbesondere ist hier auf die aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken benutzten Wohnungen zu verweisen. Diese sind ganz klar nicht den Restriktionen von Zweitwohnungen zu unterstellen. Ebenso muss der Bau von touristisch bewirtschafteter Wohnung weiterhin möglich bleiben, da es einzig um das Verbot von „kalten Betten" geht. Mit der Ausnahmekategorie in Art. 7 Abs. 2 wird von diesem Grundsatz jedoch wieder abgewichen. Die Auflistung der Nutzungsgründe bzw. deren Beschränkungen sind deshalb zu streichen.

Keine Schwächung des Föderalismus
Die Kompetenz der Kantone aufgrund von Art. 75 BV sind klar zu beachten – Einschränkungen diesbezüglich sind aus föderalistischer wie auch verfassungsrechtlicher Sicht höchst problematisch und sollten, wenn überhaupt, nur in absoluten Ausnahmenfällen zur Anwendung kommen. Aus diesem Grund sind Art. 3 Abs. 1 und 2 zu streichen. Klar ist ebenfalls dass bei Art. 5 nicht der Bund sondern die Kantone die Festlegung der Zweitwohnungsanteile übernehmen – alles andere zeugt von einer nicht vertretbaren Misstrauensbekundung des Bundes, welche bereits in der Verordnung aus dem Jahre 2012 zum Ausdruck kam und klar abzulehnen ist.
Dasselbe gilt im Übrigen bei den Vollzugsvorschriften (Art. 17ff) bei welchem dieses staatspolitisch bedenkliche Misstrauen des Bundes gegenüber den ausführenden Behörden auf kantonaler und kommunaler Ebene erneut immanent wird.

Gleich lange Spiesse bei Sondernutzungsplänen
Die unter Art. 11 gemachten Vorschläge sind für die Rechts- und Investitionssicherheit zentral. Jedoch sollten diese aufgrund der Komplexität nicht an die Baubewilligungen, sondern an die projektierten Bauten selbst und damit an die Grundzüge geknüpft werden. Alles andere würde die Bestimmung an sich in der Praxis wohl aufgrund der Vorgaben bedeutungslos machen. Aus Sicht der SVP ist es zudem zentral, dass diese Bestimmung nicht nur für Grossprojekte, sondern ebenfalls für kleinere private Bauprojekte gilt, ansonsten das System von Treu und Glauben ausser Kraft gesetzt würde. Auf die Ergänzungsvariante (Abs. 2) wie auch auf den Abs. 3 ist klar zu verzichten.

Absoluter Schutz für altrechtliche Wohnungen
Die in Art. 12 vorgeschlagene Hauptvariante, bei welcher die Umnutzungen von altrechtlichen Wohnungen samt Erneuerung, Umbau, geringfügiger Erweiterung und Wiederaufbau zulässig bleiben sollen, ist das eigentliche Kernstück des Entwurfs – sie ist klar zu unterstützen. Entschieden abgelehnt wird der viel restriktivere Variantenvorschlag zu Art. 12 Abs. 2 bis 4, welcher eine eigentliche Wertvernichtung und massive Rechtsungleichheiten zur Folge hätte. Im Sinne einer effizienten Nutzung fordern wir auch, auf den Abs. 5 komplett zu verzichten. Dasselbe gilt für den in der Verordnung gemachte Vorschlag Art. 7 Abs. 1 bis 3.

Im Weiteren hält die SVP, wie bereits in der Vernehmlassung zur Verordnung aus dem Jahre 2012, klar fest, dass vor dem 31. Dezember 2012 erteilte rechtskräftige Baubewilligungen für Zweitwohnungen in allen Gemeinden ihre Gültigkeit behalten – ebenso sollen solche rechtskräftig bewilligte Wohnungen auch als altrechtlich gelten.

Keine neuen Abgaben oder Strafen
Die vorgeschlagene Ersatzabgabe in Art. 16 ist ersatzlos zu streichen. Ebenso ist das in Art. 23 vorgeschlagene Strafmass bei der Missachtung von Nutzungsbeschränkungen völlig unverhältnismässig. Mit der Qualifizierung des Tatbestands als ein Vergehen wird klar über das Ziel hinausgeschossen. Ein solches Vorgehen ist strikte abzulehnen.

Fazit
Die Vorschläge und Massnahmen sind ein erster Schritt in die richtige Richtung. Damit die SVP dem Gesetz und der Verordnung zustimmen kann, sind die obigen Anmerkungen jedoch zwingend einzubeziehen. Im Weiteren unterstützen wir – wie bereits oben erwähnt – dezidiert die Vorschläge der Parlamentarier NR Brand, SR Engler und SR Schmid. Es ist für die Rechtssicherheit absolut zentral, dass der Entwurf in diesem Sinne ausgestaltet wird. Der in der Vorlage weiterhin vorhandene übertriebene Schutzgedanke für die betroffenen Regionen ist klar zu unterlassen, stattdessen sind praxisnahe und nachvollziehbare Bestimmungen zu bevorzugen, welche mit der Initiative vereinbar sind.

 
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