Die SVP weist die Vorlage entschieden zurück. Zum einen ist die insbesondere mit Art. 2 Abs. 4 sowie Art. 12a VE EmbG vorgesehene Einführung des Nationalitäts- resp. Personalitätsprinzips…
Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)
Die SVP weist die Vorlage entschieden zurück. Zum einen ist die insbesondere mit Art. 2 Abs. 4 sowie Art. 12a VE EmbG vorgesehene Einführung des Nationalitäts- resp. Personalitätsprinzips abzulehnen, wonach Inländer auch verfolgt werden, wenn sie ein Delikt im Ausland begangen haben, selbst wenn es dort nicht strafbar ist. Es würde damit ein äusserst problematischer Weg beschritten, der letztlich das die Staatensouveränität wesentlich mitbegründende Territorialitätsprinzip folgenschwer untergräbt. Zum anderen entspricht die mit Art. 7 Abs. 7 VE EmbG vorgesehene Eliminierung des innerstaatlichen Rechtsweges für die betroffenen Schweizer Unternehmen einer Bankrotterklärung des Rechtsstaates. Auch bei internationaler Amtshilfe im Embargobereich muss den zur Herausgabe von Unterlagen verpflichteten Unternehmen der Rechtsweg offen stehen. Namentlich ein vollständiger Ausschluss des Rechtsschutzes ist nicht hinnehmbar, was nicht bedeutet, dass die Beschwerdemöglichkeiten auf ein vertretbares Mass eingeschränkt, die Rechtsmittelinstanzen angemessen reduziert werden können, so dass auch bei zeitlich dringenden Fällen das Ziel der Amtshilfe erreicht werden kann. Den betroffenen Unternehmen sind jedoch auch bei internationalen Amtshilfefällen die entsprechenden Parteirechte zuzugestehen.