Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO)
Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)
Die SVP lehnt das Verbandsbeschwerderecht grundsätzlich ab. Insbesondere auch, weil dieses Recht zur Bevorteilung einiger Verbände führt und in den vergangenen Jahren massiv missbraucht wurde, um politische und finanzielle Ziele durchzusetzen. Die Überprüfung von Organisationen und damit eine Straffung der Liste der beschwerdeberechtigen Einrichtungen wird von uns denn auch nur im Sinne eines ersten Schrittes zur kompletten Abschaffung des wirtschaftshemmenden Verbandsbeschwerderechts begrüsst und unterstützt.
Klar nicht einverstanden ist die SVP jedoch mit dem Ergebnis der Überprüfung der wirtschaftlichen Tätigkeit und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen des UVEK. Die SVP fordert, dass den beiden Organisationen Verkehrsclub der Schweiz (VCS) sowie Stiftung praktischer Umweltschutz Schweiz (PUSCH) angesichts ihres mehrheitlich kommerziellen Charakters die Beschwerdeberechtigung entzogen wird.
Mit der Revision des Umweltschutzgesetzes vom 20. Dezember 2006 wurde eine neue Bestimmung eingeführt, wonach beschwerdeberechtigte Umweltorganisationen nur insoweit wirtschaftlich tätig sein dürfen, als diese Tätigkeit den ideellen Zwecken der Organisation dient. Dies bedeutet im Klartext, dass die wirtschaftliche gegenüber der ideellen Tätigkeit nicht im Vordergrund sein darf, ansonsten die Gesellschaften ihre Beschwerdeberechtigung verlieren.
Sowohl VCS als auch PUSCH erfüllen diese Kriterien klar nicht.
So zeigt die Jahresrechnung 2009 des VCS, dass die Mitgliederbeiträge nur gerade 38% des Gesamtertrages ausmachen, die Erträge via Dienstleistungen (mehrheitlich Versicherungen) aber rund 58% betragen. Noch grösser ist der Unterschied, wenn man sich die Aufwendungen anschaut: gerade mal 19% des Gesamtaufwandes werden für ökologische Projekte – also den ideellen Zweck – eingesetzt, gegenüber 45%, welche für die anderen Dienstleistungen verwendet werden. Die kommerziell angebotenen Dienstleistungen sind damit die mit Abstand wichtigsten Tätigkeiten des VCS. Die Beschwerdeberechtigung ist deshalb klar abzuerkennen.
Bei der Stiftung praktischer Umweltschutz PUSCH ist die Diskrepanz noch grösser. So gehen lediglich 8,6% des Gesamtertrages auf das Konto von Mitgliederbeiträgen, Spenden, Legaten etc. – über 90% des Ertrages wird durch erbrachte Leistungen (Veranstaltungen, Schulungen, Publikationen usw.) sowie zweckgebundene Projektbeiträge generiert. Selbst wenn man einigen der Veranstaltungen ideellen Charakter zugesteht, so ist die wirtschaftliche Tätigkeit doch das herausragende Merkmal dieser Organisation. Dass ein Grossteil der Kurse und Veranstaltungen finanziell durch staatliche Stellen, d.h. mit Steuergeldern unterstützt wird, macht die Sache nicht besser. Als verlängerter Arm des UVEK äussert sich PUSCH auch zu Vernehmlassungen und greift ab und an in Abstimmungsvorlagen (z.B. Abstimmung Verbandsbeschwerderecht) ein. Wie beim VCS sind die angebotenen kommerziellen Dienstleistungen klar grösser als die ideellen Aktivitäten, weshalb auch hier die Beschwerdeberechtigung zu entziehen ist.
Im Weiteren weisen wir zum wiederholten Male daraufhin, dass der Nachhaltigkeitsbegriff sich nicht einseitig durch den ökologischen Faktor definiert, sondern auch den sozialen und insbesondere den ökonomischen Gesichtspunkten Rechnung tragen muss. Ein Beschwerderecht, welches sich einseitig auf ein Anliegen fokussiert, und in diesem Fall dem Umweltschutz eine Sonderstellung zuteilt, ist aus staatspolitischer Sicht höchst fragwürdig und so rasch als möglich zu beseitigen.