Vernehmlassung

Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrau

Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch): Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Antwort der Schweizerische Volkspartei

Die SVP begrüsst und unterstützt Massnahmen, welche dazu geeignet sind, den Finanzplatz Schweiz zu stärken und das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte zu fördern. Die hier in Vernehmlassung gestellte Vorlage einer Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) zielt in die richtige Richtung, ist jedoch aus Sicht der SVP in einigen Punkten zu verbessern. So ist die Qualifizierung von Insidervergehen als Verbrechen wie auch die pauschale Ausdehnung des Deliktkataloges (weitere untersagte Marktverhalten) zu streichen. Die Kompetenz, Stimmrechtssuspendierungen und Zukaufsverbote auszusprechen, sollte nicht der FINMA oder einer Übernahmekommission übertragen werden. Ausserdem sollte die generelle Verfolgung bzw. Ahndung der Delikte von einem Gericht am Orte der Börse durchgeführt werden und nicht vom Bundesgericht.

Zu begrüssen ist im vorliegenden Entwurf die Gleichbehandlung von bisher nicht beaufsichtigten Marktteilnehmern mit den Banken und Effektenhändlern. Die SVP begrüsst und unterstützt die Bekämpfung von Finanzmarktdelikten sowie insbesondere die Bekämpfung der Geldwäscherei. Bei allen geplanten Massnahmen ist aber auch stets die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Es nützt nichts, in der Disziplinierung und Überwachung des eigenen Finanzplatzes vorzupreschen und dabei weit über das Ziel hinauszuschiessen.

Überführung der Tatbestände ins BEHG und Zuständigkeit
Die Überführung der Tatbestände des Insiderhandels und der Kursmanipulation vom StGB ins BEHG erscheint sinnvoll. Mit der Übertragung der Zuständigkeit für Beurteilung und Verfolgung der Tatbestände von den kantonalen Behörden ans Bundesgericht (Art. 44c neu) soll eine – auch nach Auffassung der SVP – durchaus wünschenswerte Straffung der Verfahren angestrebt werden. Dennoch schiesst diese Massnahme weit über das Ziel hinaus und schädigt das Prinzip des Föderalismus. Der Gerichtsstand soll deshalb im revidierten BEHG dem Ort der Börse zugeteilt werden. Dies behindert straffe und effiziente Verfahren in keiner Weise, sondern begünstigt die Nutzung von örtlich vorhandenem Know-how und Strukturen.

Qualifizierung als Verbrechen bzw. Vortat zur Geldwäscherei
In Art. 44a (neu) wird das Ausnützen von Insiderinformationen grundsätzlich als Vergehen betrachtet. In Absatz 2 desselben Artikels wird dieser Tatbestand jedoch als Verbrechen qualifiziert, wenn ein erheblicher Vermögensvorteil erzielt wurde. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Verhältnismässigkeit ist auf eine solche Eskalation der Beurteilung – allein durch die Formulierung des „erheblichen Vermögensvorteils" als unbestimmter Rechtsbegriff, der Tür und Tor für Rechtsstreitigkeiten öffnet – gänzlich zu verzichten. Artikel 44a (neu) Absatz 2 ist daher zu streichen.

Kompetenzen für Stimmrechtssuspendierung und Zukaufsverbot
Die Änderungen in Art. 20 Abs. 4bis und Art. 32 Abs.7, welche der FINMA bzw. der Übernahmekommission (UEK) die Kompetenz zur Stimmrechtssuspendierung bzw. zur Erteilung eines Zukaufsverbots praktisch vollständig übertragen, lehnt die SVP ab. Die bisherige Regelung hat sich bewährt und soll im Sinne der auch in der Aktienrechtsrevision angestrebten Stärkung der Aktionärsrechte unbedingt beibehalten werden. Art. 20 Abs. 4bis und Art. 32 Abs.7 sind unverändert zu belassen.

Weitere untersagte Marktverhalten
Es ist aus Sicht der SVP unnötig, eine Pauschalklausel zur nahezu beliebigen Ausdehnung des Deliktkataloges im BEHG einzubauen. Damit würde eine unberechenbare Einschränkung der Handlungsspielräume der Finanzmarktteilnehmer in der Schweiz in Kauf genommen, was eine Schwächung des Finanzplatzes Schweiz darstellt und seine internationale Konkurrenzfähigkeit schädigt. Variante B ist auf Grund der engeren Umschreibung der unzulässigen Handlungen etwas weniger schädlich als Variante A. Dennoch ist auf den in der Vorlage enthaltenen Artikel 33g generell zu verzichten.

Mit den von der SVP angeregten Korrekturen stellt die vorliegende Revision des BEHG einen wichtigen Beitrag zur Stärkung des Finanzplatzes dar, ohne die Tätigkeit der Finanzintermediäre übermässig zu regulieren.

 
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