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Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im…

Die SVP weist den vorgeschlagenen Vernehmlassungsentwurf zurück, da er weit über das angestrebte Ziel hinausschiesst. Wir fordern den Bundesrat auf, die notwendigen Korrekturen vorzunehmen. Es kann…

Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Zuge der 1. BVG-Revision

Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

I.Allgemeine Bemerkungen

Die SVP weist den vorgeschlagenen Vernehmlassungsentwurf zurück, da er weit über das angestrebte Ziel hinausschiesst. Wir fordern den Bundesrat auf, die notwendigen Korrekturen vorzunehmen.

Es kann nicht angehen, dass jede flexible Vorsorgelösung zum Nutzen der Versicherten als potentieller Missbrauch gegeisselt und daher gesetzlich unterbunden wird.

Zudem entsteht der Eindruck, dass bei der getroffenen Lösung des Bundesrates fiskalische Interessen gegenüber versicherungstechnischen Vorrang hatten, und dass der Bundesrat aufgrund Problemen in den Bundespensionskassen Gesetzesänderungen vornimmt, welche auch den Handlungsspielraum der privaten gewissenhaft geführten Pensionskassen erheblich einschränken. Viele neue gesetzliche Detailregelungen, fixierte Prozentzahlen sowie vor allem eine Erhöhung des Mindestrücktrittsalters um 5 Jahre führen dazu, dass die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung zu einem Korsett für die privaten Erbringer beruflicher Vorsogeleistungen wird und die Möglichkeiten der Versicherten erheblich beschneidet. Ausserdem wird die Attraktivität von Unternehmen mit ansprechenden Vorsorgeleistungen geschmälert und die privaten Vorsorgepläne vieler Arbeitnehmer werden durch diese Verordnung beeinträchtigt. Daher ist der gemachte Entwurf für die SVP untragbar.

II. Zu den einzelnen Verordnungsbestimmungen

Art. 1 Beiträge und Leistungen

Abs. 1
Wir begrüssen grundsätzlich, dass der Bundesrat eine Definition der Angemessenheit der Vorsorgebeiträge vornimmt. Allerdings ist die getroffene Regelung von 70% des letzten versicherten AHV-pflichtigen Lohnes/Einkommens sehr restriktiv. Wir erinnern daran, dass der Zielwert der beruflichen Vorsorge zusammen mit der AHV bei 60% liegt. Würde die Maximalgrenze bei 70% festgesetzt, so wäre der Spielraum im Versicherungsumfang für die Versicherten sehr gering. Entsprechend der bisherigen Anwendungspraxis verlangen wir daher, den Maximalwert bei 80 % festzulegen.

Abs. 2
Keine Bemerkungen.

Abs. 3
Diese Verordnungsbestimmung ist überflüssig und daher zu streichen. Wenn die Angemessenheit für jeden Vorsorgeplan festgelegt wird, wird eine Definition der Angemessenheit der Gesamtheit der Vorsorgeverhältnisse hinfällig.  

Art. 1a Vorzeitiger Altersrücktritt
Abs. 1
Die explizite Zulassung reglementarisch begründeter Einkaufsmöglichkeiten zur Vorfinanzierung des Kürzungsauskaufs im Falle vorzeitiger Pensionierung ist sehr zu begrüssen.

Abs. 2
Die hier gemachten Forderungen an die Ausgestaltung der Vorsorgepläne sind nicht vertretbar. Der Vorschlag, die Äufnung des Altersguthabens ab dem ersten Tag des Aufschubs des vorzeitigen Altersrücktritts einzustellen, missachtet das Fortbestehen der gesetzlichen Versicherungs- und Beitragspflicht. Ausserdem ist niemand, der in jungen Jahren beginnt, für die vorzeitige Pensionierung vorzusorgen, in der Lage auch nur einigermassen verlässlich vorauszusagen, ob er nicht doch länger am Erwerbsleben teilnehmen wird oder sich durch persönliche oder betriebliche Umstände zur Weiterarbeit über das frühestmögliche (aus eigenen Mitteln finanzierte) Pensionierungsalter hinaus gezwungen sehen wird. Indem die Weiterarbeit, anders als durch den missverständlichen Begriff des „Verzichts" auf den vorzeitigen Altersrücktritt suggeriert, vielfach durch unvorsehbare äussere Umstände diktiert wird, muss das zusätzlich durch eigene Sparanstrengungen geäufnete Vorsorgekapital der versicherten Person erhalten bleiben auch wenn dies im Einzelfall de facto zu einer substantiellen Erhöhung der (steuerpflichtigen!) Leistungen führen solle. Dieser vorgeschlagene Absatz ist daher ersatzlos zu streichen.

Art. 1c Wahlmöglichkeiten

Abs. 1
Keine Bemerkungen

Abs. 2
Diese Bestimmungen setzen der Gestaltungsfreiheit der Vorsorgeeinrichtungen unnötige Grenzen. Der in Art. 331 Abs. 3 OR i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BVG statuierte Grundsatz partitätischer Beiträge wird durch die Festschreibung der Arbeitgeberbeiträge unnötig eingeschränkt. Ausserdem lehnen wir ebenfalls die Festsetzung eines schematischen Verhältnisses zwischen den Beiträgen im Minimal- und Maximalplan ab. Daher ist Absatz 2 ersatzlos zu streichen.

Art. 1e Gleichbehandlung
Grundsätzlich begrüssen wir die Stossrichtung des Artikels. Allerdings ist der Bergriff „Bedingungen" durch den Begriff „Vorsorgepläne" zu ersetzen. Die Gleichbehandlung kann sich nur auf die einheitliche Geltung und Anwendung der für das betreffende Kollektiv definierten Vorsorgepläne, nicht jedoch auf die darin (planspezifisch) stipulierten Regelungselemente (Bedingungen) beziehen.

Art. 1g Versicherungsprinzip
Dieser Absatz verlangt zwingend, dass „pro Vorsorgeplan einer Vorsorgeeinrichtung mindestens 10 Prozent aller Beiträge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Invalidität und Tod bestimmt sind". Der Ansatz berücksichtigt das zulässige Nebeneinander unterschiedlich ausgestalteter Vorsorgepläne im Rahmen eines integrierten Vorsorgekonzeptes nicht. Das Versicherungsprinzip muss vielmehr als eingehalten gelten, wenn die Leistungen im Fall von Tod und Invalidität den Mindestleistungen des BVG entsprechen. In der weitergehenden und ausserobligatorischen Vorsorge muss es zulässig sein, ausschliesslich ein Sparguthaben zu äufnen.

Art. 1h Mindestalter für den vorzeitigen Rücktritt

Der Bundesrat schlägt in Art. 1h das Mindestalter 60 für den vorzeitigen Altersrücktritt vor. Es ist aber willkürlich und absolut verfehlt, das Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt in der weitergehenden und ausserobligatorischen Vorsorge generell auf 60 Jahre festzulegen und dies mit den demographischen Aspekten und deren trendmässigen Auswirkungen auf die Sozialversicherungssysteme Europas zu begründen. Bei den hier zu regelnden Pensionskassen geht es um Vorsorgelösungen, die durch die zuständigen Führungsorgane eigenverantwortlich definiert und ohne Mittel der öffentlichen Hand finanziert werden. Zahlreiche bestehende reglementarische Ordnungen, welche mit guten personalpolitischen und sozialpartnerschaftlich geprägten Gründen ein früheres mögliches Rücktrittsalter vorsehen, würden dadurch ohne ausreichende sachliche Rechtfertigung zu Anpassungen gezwungen.
Dies ist umso stossender, als Ausnahmeregelungen nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zulässig sein sollen. Namentlich angesichts der dort vielfach besorgniserregenden Finanzierungssituationen in den Pensionskassen. Wir lehnen diese unhaltbare Bevorzugung von Angestellten des öffentlichen Dienstes daher ab.

Für Art. 1 h schlagen wir die folgende Neuformulierung vor:
„Die Vorsorgepläne können einen vorzeitigen Altersrücktritt in der weitergehenden und ausserobligatorischen Vorsorge frühestens ab 55 Jahren vorsehen."

Art. 60b Sonderfälle
Abs. 1
Indem Art. 79a BVG neu den Anspruch auf vollen Einkauf ausdrücklich vorsieht, dürfen die vorgeschlagenen Verordnungsbestimmungen nicht wieder dazu führen., dass die früher geltenden Einkaufsbeschränkungen quasi durch die „Hintertür" wieder eingeführt werden. Daher ist Art. 60 Abs. 1 ersatzlos zu streichen.

Abs. 2
Die Anrechnung des Guthabens der Säule 3a beim Einkauf hat rein fiskalische Motive und ist daher abzulehnen. Wir schlagen daher vor, Abs. 2 ebenfalls ersatzlos zu streichen.

Art. 60c Versicherbarer Lohn und versicherbares Einkommen
Abs. 1 und Abs. 2
Gemäss dem eindeutigen Wortlaut von Art. 79a BVG ist die neurechtliche Limite des versicherbaren Lohnes nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung zu beurteilen, d. h. auf ein konkretes Vorsorgeverhältnis bei einer bestimmten Vorsorgeträgerin zu beziehen. Das Ansinnen, die Begrenzung auf die Gesamtheit aller Vorsorgeverhältnisse (bei einer oder mehreren Vorsorgeeinrichtungen) ausdehnen zu wollen, findet weder im Gesetzeswortlaut, noch in den Materialien eine Stütze. Die Absätze 1 und 2 sind daher zu streichen, da keine Ausführungsbestimmungen notwendig sind.

Abs. 3
Keine Bemerkungen.

Fazit

Die SVP fordert den Bundesrat auf, die getroffene Regelung grundsätzlich neu zu überarbeiten. Eine private Vorsorgeeinrichtung kann nur die gewünschten Leistungen erbringen, wenn sie die notwendigen Freiheiten in der Anlagepolitik hat. Daher soll der Bundesrat, die Verordnung entschlacken, auf unnötige prozentuale Festschreibungen im Gesetz verzichten und dringend notwendige Sanierungsmassnahmen für seine Pensionskassen im BPG, resp. der BPV, regeln und nicht in einer allgemeinen, alle Pensionskassen einschränkenden Verordnung. Die Pensionskassen bedürfen einer freiheitlichen marktkonformen Regelung und keines den Wettbewerb beschneidenden Korsetts.

 

 
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