Aus Sicht der SVP ist die Vorlage gutzuheissen. Eine geschädigte Person im Militärstrafprozess muss grundsätzlich die gleichen Rechte wie in Strafprozessen haben, die nach der eidgenössischen Strafprozessordnung geführt werden. Eine Angleichung der Parteirechte der geschädigten Person in den beiden Prozessordnungen ist angezeigt.
Aus Sicht der SVP ist die Vorlage gutzuheissen. Eine geschädigte Person im Militärstrafprozess muss grundsätzlich die gleichen Rechte wie in Strafprozessen haben, die nach der eidgenössischen Strafprozessordnung geführt werden. Eine Angleichung der Parteirechte der geschädigten Person in den beiden Prozessordnungen ist angezeigt.
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) sieht in den Artikeln 118 bis 121 verschiedene Rechte der Privatklägerschaft vor. So kann eine durch eine strafbare Handlung geschädigte Person erklären, sich als Straf- und/oder Zivilklägerin am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Beteiligt sie sich als Strafklägerin, so kann sie die Bestrafung der Täterschaft verlangen (Art. 119 Abs. 2 Bst. a StPO); beteiligt sie sich als Zivilklägerin, so kann sie adhäsionsweise Zivilansprüche geltend machen (Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO; Art. 122 Abs. 1 StPO), sofern es sich nicht um öffentlich-rechtliche Schadener-satzforderungen handelt. Gemäss Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO kommt der Privatklägerschaft Parteistellung zu, d.h. sie kann im Vor-, Haupt- und Rechtsmittelverfahren umfangreiche Parteirechte geltend machen, sofern das Verfahren nicht im Befehlsverfahren erledigt wird.
Im Militärstrafprozess (MStP) sind die Parteirechte weit weniger umfangreich. Zivilansprüche kann der Geschädigte nur dann vor den Militärgerichten geltend machen, wenn für den erlittenen Schaden nicht der Bund haftet (Art. 84g Abs. 1 MStP). Der Bund haftet jedoch ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee (oder die Truppe) Dritten in Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit widerrechtlich zufügen (Art. 135 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung [Militärgesetz, MG]). Haftet somit der Bund für die Zivilforderung und nicht der Angehörige der Armee, hat der Geschädigte seine Ansprüche in einem separaten Forderungsprozess geltend zu machen; dies trifft auf den überwiegenden Teil der Fälle zu.
Ist ein Opfer (im Sinne des Opferhilfegesetzes) nicht legitimiert zivilrechtliche Ansprüche zu stellen (oder verzichtet es auf solche), so ist es auf seinen Antrag hin zur Hauptverhandlung einzuladen (Art. 84g Abs. 2 Satz 1 MStP); dem Opfer kommen damit im Strafprozess lediglich Informationsrechte zu (Art. 84g Abs. 2 Satz 2 MStP); ein Appellationsrecht gegen das Militärgerichtsurteil wird nicht gewährt.
Dass eine geschädigte Person in Militärstrafprozessen und in Prozessen nach der StPO nicht die gleichen Rechte haben, ist stossend und objektiv nicht zu begründen. Der Harmonisierung der Verfahrensbestimmungen – soweit dies möglich ist – ist somit zuzustimmen.