Die SVP lehnt die Übernahme und Umsetzung der beiden Verordnungen zur Weiterentwicklung des Dublin- und Eurodac-Besitzstands klar ab, insbesondere auch deren staatspolitisch zweifelhafte vorläufige Anwendung durch den Bundesrat.
Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) und (EU) Nr. 603/2013 (Eurodac-Verordnung)
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands)
Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)
Die SVP lehnt die Übernahme und Umsetzung der beiden Verordnungen zur Weiterentwicklung des Dublin- und Eurodac-Besitzstands klar ab, insbesondere auch deren staatspolitisch zweifelhafte vorläufige Anwendung durch den Bundesrat. Entgegen den über Jahre diskutierten und endlich gefassten Beschlüssen des Parlaments, die vom Souverän bestätigt wurden, wird mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Umsetzung Asylrecht gelockert und Asylmissbrauch belohnt. Sollten die vorgeschlagenen, praxisfernen Lösungen zur Umsetzung der Dublin III-Verordnung in dieser desaströsen Ausarbeitung angewendet werden, so wird das Dublin-Abkommen vollends zur Farce und sollte gekündigt werden.
Grundsätzliches zur vorläufigen Anwendung
Die SVP wehrt sich gegen die staatspolitisch fragwürdige vorläufige Anwendung der beiden Verordnungen auf den 1. Januar 2014. Im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz wird die Möglichkeit der vorläufigen Anwendung folgendermassen geregelt:
1 Ist die Bundesversammlung für die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrages zuständig, so kann der Bundesrat die vorläufige Anwendung beschliessen oder vereinbaren,wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten.
Im vorliegenden Fall kann man weder von Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz noch von besonderer Dringlichkeit sprechen. Die Schweiz hätte für die Anwendung der beiden Verordnungen zwei Jahre Zeit. Die Interessen der Schweiz werden mit den geplanten Änderungen eher untergraben als gewahrt, da der Vollzug im Asylbereich massiv erschwert würde. Somit sind die rechtlichen Grundlagen für die vorläufige Anwendung der Bestimmungen klar nicht gegeben. Daher lehnt die SVP die vorläufige Anwendung deutlich ab.
Eines wird mit der vorläufigen Anwendung jedoch erreicht: Den Vernehmlassungsteilnehmern wird dadurch einmal mehr suggeriert, dass ihre Stellungnahme eine reine Alibiübung darstellt. Würden der Bundesrat Änderungen aufgrund der Vernehmlassungsantworten in Betracht ziehen, so würde dies zeitlich bis zur Anwendung am 1. Januar 2014 schwer möglich sein.
Grundsätzliches zur Vorlage
Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen würden den Vollzug von Dublin-Fällen so stark erschweren, dass die Weiterführung des Dublin-Assoziierungsabkommens gar nicht mehr im Interesse der Schweiz läge. Durch die massive Verschlechterung der heutigen rechtlichen Situation, die Abschaffung der für den Vollzug essentiellen Spezialausschaffungshaft und die Verkürzung der Haftfristen würden massiv weniger Dublin-Fälle überstellt werden können. Das Abkommen würde zur Farce und die dem Volk vor der Abstimmung zu Schengen/Dublin gemachten Versprechen könnten noch weniger eingehalten werden als dies heute bereits der Fall ist. Durch die Umsetzung der ursprünglichen Dublin-Bestimmungen musste die Schweiz die höchstzulässige Dauer der ausländerrechtlichen Administrativhaft von 24 auf 18 Monate reduzieren und dabei eine vom Volk bestätigte Errungenschaft einfach so aufgeben. Nun sollen als Folge der Dublin III Verordnung erneut bewährte Instrumente der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen aufgegeben oder bis zur Unanwendbarkeit verkompliziert werden.
In diesem Sinne lehnt die SVP die Übernahme und Umsetzung der Dublin III Verordnung ab. Sollte die Verordnung dennoch übernommen und in Schweizer Recht umgesetzt werden, so fordert die SVP einschneidende Änderungen, zumal die ins Landesrecht zu übernehmenden Vorgaben der Dublin III-Verordnung nicht derart einschränkend sind, wie der vorliegende praxisuntaugliche Entwurf des Bundesrates. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine Stärkung der Rechtsgarantien und ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten sind, wenn es bei Mehrfachgesuchen im Dublin-Raum nur um die Klärung der Zuständigkeiten geht. Die vorgesehene Rechtsweggarantie und die Begrenzung der höchstzulässigen Dauer der Ausschaffungshaft bei Dublin-Verfahren spielen in erster Linie den sich missbräuchlich und renitent verhaltenden Asylsuchenden in die Hände und erschweren den Vollzug massiv.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Art. 75a AuG
Die in diesem Artikel definierten Kriterien, welche zur Anordnung der Ausschaffungshaft führen können, sind viel zu eng gefasst. Die Untertauchensgefahr im Voraus nachzuweisen, ist für die Behörden in der Praxis fast unmöglich.
Art. 76a AuG
Abs. 1: Für die Beurteilung, ob sich eine Person dem Vollzug entziehen will, gibt es viele verschiedene Anzeichen, so unter anderem auch Aussagen im Rahmen eines Ausreisegespräches. Daher muss in Art. 76a Abs. 1 lit. b AuG der Verweis auf Art. 75a Abs. 1 AuG gestrichen werden. Es kann nicht sein, dass der Vollzug verunmöglicht wird, nur weil den Behörden die Hände zur Anordnung der Ausschaffungshaft gebunden wurden.
Weiter kritisiert die SVP, dass die heutige vom Kanton ohne weitere Voraussetzungen angeordnete Spezialausschaffungshaft bis zu 30 Tagen gestrichen werden soll. Diese Haftart ist praktikabel, bewährt und wegen der kurzen Dauer auch verhältnismässig. Mit der Streichung dieses bisher wichtigsten Vollzugsinstruments wird den Kantonen ein weiteres Mittel genommen, Dublin-Überstellungen fristgerecht durchzuführen.
Abs. 2: Es ist völlig inakzeptabel, die Dauer der Ausschaffungshaft auf höchstens sechs Wochen zu begrenzen. Damit wird es für sich renitent verhaltende Personen, welche sich einer Rückführung in den zuständigen Dublin-Staat mit allen verfügbaren Mitteln widersetzen, ein Leichtes, eine Haftentlassung zu erwirken, da sich innerhalb der vorgesehenen Frist von sechs Wochen nicht mehrere Rückführungsversuche inkl. eines allfälligen Sonderfluges realisieren lassen. Dies insbesondere in denjenigen Fällen, wo die Haft bereits nach Eröffnung eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheides angeordnet wurde und ein Teil der Haft bereits bis zur Vollstreckbarkeit des Entscheides verstrichen ist. Daher fordert die SVP, dassAusschaffungshaft bei inhaftierten Personen, die sich dem ersten Rückführungsversuch widersetzen, auf sechs Monate verlängert werden kann. Indem sich eine inhaftierte Person ihrer Rückschaffung widersetzt und eine Überstellung verunmöglicht wird, nimmt sie durch ihr Verhalten eine Verlängerung der Haftdauer von sich aus in Kauf. Mit einem neuen dritten Absatz könnte diese Ausnahmeregelung aufgenommen werden.
Art. 80a Abs. 8 lit. c AuG
Bei einer Haftdauer von höchstens sechs Wochen ist die Einreichung eines Haftentlassungsgesuches völlig nutzlos, da die Entlassung der inhaftierten Person bei Behandlung des Gesuches aufgrund des Erreichens der sechswöchigen Haftdauer in den meisten Fällen bereits erfolgt sein würde. Dies zeigt einmal mehr klar auf, wie viel zu kurz eine auf sechs Wochen begrenzte Ausschaffungshaft wäre.
Art. 35a AsylG
Die vom Bundesrat in Art. 35a vorgeschlagene Regelung öffnet missbräuchlichem Verhalten während des Asylverfahrens Tür und Tor und begünstigt das Untertauchen. Eine während oder nach Abschluss des erstinstanzlichen Asylverfahrens untergetauchte Person soll demzufolge Gewähr dafür haben, dass nach einem Wiederauftauchen einer Wiederaufnahme des Asylverfahrens oder einem neuen Verfahren nichts im Weg steht. Damit wird auch wieder ein neues Bleiberecht garantiert. Dieser Lösungsvorschlag widerspricht allen Beratungen des Parlaments und den Bemühungen, missbräuchliches und unkooperatives Verhalten zu sanktionieren. Um die humanitäre Tradition der Schweiz zu erhalten, muss Missbrauch bekämpft werden. In diesem Sinne haben verschiedene SVP-Nationalräte in der letzten Session Vorstösse gegen missbräuchliche Asylgesuche eingereicht. (13.460 Pa.Iv. Fehr Hans. Sanktionierung von missbräuchlich gestellten Asylgesuchen, 13.3912 Mo. Brand. Konsequente erkennungsdienstliche Behandlung bei Verstössen gegen Migrationsrecht, 13.3913 Mo. Brand. Verschärfung der freiheitsbeschränkenden Massnahmen) Diese Vorlage geht genau in die gegenteilige Richtung und widerspricht auch dem vom Volk in der Abstimmung zur Asylgesetzrevision klar zum Ausdruck gebrachten Willen.
Art. 107a AsylG
Mit der Asylgesetzrevision Erlass 1 hat das Parlament erst kürzlich beschlossen, dass im Dublin Verfahren die aufschiebende Wirkung innerhalb der Beschwerdefrist nur beantragt werden kann, wenn eine Gefährdung im zuständigen Dublin-Staat besteht. Diese Regelung, welche voraussichtlich am 1. Januar 2014 in Kraft treten würde, müsste gemäss bundesrätlicher Umsetzungsvorlage rückgängig gemacht werden, da der Dublin III-Verordnung widersprechend. Es kann nicht sein, dass eben erlassenes Bundesrecht aufgrund internationaler Rechtsentwicklungen noch vor Inkraftsetzung wieder ausgehebelt wird. Das Parlament hat über die Asylgesetzrevision jahrelang beraten. Wenn nun die nach langem gefundenen Kompromissbeschlüsse bereits wieder aufgehoben werden sollen, widerspricht dies klar dem demokratischen Verständnis der Schweiz.
Überstellung auf dem Landweg
Neben den Änderungsanträgen in der Gesetzesvorlage fordert die SVP, dass es in Zukunft standardmässig möglich sein muss, Überstellungen auf dem Landweg durchzuführen. Damit könnten einerseits die zu erwartenden zahlreichen Flugannullierungen reduziert werden. Andererseits könnte der Vollzug durch die Kantone einfacher, flexibler und kostengünstiger durchgeführt werden. In diesem Sinne fordert die SVP den Bundesrat auf, mit den Nachbarländern (insbesondere Italien) bilaterale Vereinbarungen zur Überstellung auf dem Landweg zu treffen. Diese Forderung wurde vom Nationalrat in Form einer Motion bereits angenommen.