Vernehmlassung

Entwurf der Verordnung über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung

Die SVP befürwortet die vorliegende Verordnung nur unter grössten Vorbehalten. Einige zwar erwähnte, aber nicht verbindlich festgehaltene Punkte müssten in die Verordnung aufgenommen werden.

Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die SVP befürwortet die vorliegende Verordnung nur unter grössten Vorbehalten. Einige zwar erwähnte, aber nicht verbindlich festgehaltene Punkte müssten in die Verordnung aufgenommen werden.

Der durch die Parlamentarische Initiative 11.429 „Tarmed. Subsidiäre Kompetenz des Bundesrates" erhoffte Druck auf die Tarifpartner hat offenbar nicht gereicht, um eine partnerschaftliche Einigung zu erzielen. Obwohl es weiterhin grundsätzlich nicht akzeptabel ist, dass der Staat hier eingreift, scheint doch dieser nochmals erhöhte Druck durch diese Übergangsmassnahme nötig, um eine Einigung zwischen Versicherern und Leistungserbringern für eine Totalrevision des Tarifmodells anzustossen.

Die SVP anerkennt zwar, dass der Berufszweig der Hausärzte heute, gegenüber den Spezialärzten, für seine Leistungen systematisch nicht angemessen entschädigt wird. Daraus darf aber keineswegs eine staatliche Lohngarantie als Lösungsansatz abgeleitet werden. Da die Hausärzte als Grundversorger und Gatekeeper auf einer medizinischen und sozialen Ebene eine wichtige Rolle spielen, soll eine im Vergleich zu den Spezialisten leistungsgerechte Abgeltung der Hausärzte ermöglicht und gefördert werden.

Zwei Punkte müssen aber besonders hervorgehoben und verbindlich in die Verordnung aufgenommen werden:

  1. Dies ist und bleibt eine subsidiäre Einflussnahme des Bundes, welche nur befristet, also als Übergangsmassnahme zu verstehen ist, mit dem Ziel sich möglichst rasch wieder zurückzuziehen.
  2. Es darf bei der immer noch erhofften und angestrebten Tarifeinigung der Tarifpartner keine weitere politische Einflussnahme geben, welche durch diese Übergangsmassnahme Nachdruck erhält. Einziges Ziel dieser Massnahme ist es, dass eine partnerschaftliche und kostenneutrale Einigung erzielt wird, welche die Besserstellung der Grundversorger garantiert.

Diese beiden Punkte sind unabdingbar in einem Ziel- oder Zweckartikel der Verordnung festzuhalten. Zudem sollte die Verordnung nur befristet bis 2015 gelten. Im Jahr 2015 braucht es, ob mit oder ohne Einigung der Tarifpartner, ein erneutes Abwägen. Ausserdem braucht es so oder so erneute Anpassungen, alsbald die Evaluation eine sachgerechte, auf empirischen Daten und betriebswirtschaftlich gerechnete Tarifierung ermöglicht, oder aber die Evaluation zeigen sollte, dass die Massnahme nicht kostenneutral ist oder der erhoffte Effekt ausbleibt. Die Prämien dürfen durch diese Massnahme keinesfalls steigen, ansonsten braucht es einen sofortigen Stopp der Massnahme.

 
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