Misshandelte und sexuell missbrauchte Kinder sind zu schützen. Die SVP unterstützt deshalb die Stossrichtung der Vorlage, lehnt den Vorentwurf in dieser Form jedoch teilweise ab, weil fraglich ist, ob damit das angestrebte Ziel erreicht werden kann.
Die Vorlage unterscheidet zwischen Fachpersonen, die zur Meldung einer möglichen Gefährdung des Kindswohls verpflichtet und solchen, die zu einer entsprechenden Meldung an die Kindesschutzbehörde berechtigt sind.
Im geltenden Recht sind lediglich Personen in amtlicher Tätigkeit ver-pflichtet, Vermutungen von Kindsgefährdungen an die Kindesschutzbehörde zu melden, wobei das kantonale Recht bestimmt, welche Amtspersonen meldepflichtig sind; überdies können die Kantone weitere Meldepflichten vorsehen. Dass die Vorlage diesbezüglich ein einheitlicheres System anstrebt, ist zu unterstützen. Wünschenswert wäre, wenn der Gesetzgeber diesbezüglich im Grundsatz weiterginge und auf eine verwirrende Aufzählung von Fachpersonengruppen verzichten würde.
Bezüglich jener Personen, die einem Berufsgeheimnis unterstehen und zu einer Meldung berechtigt sein sollen, lehnt die SVP die Vorlage ab. Einerseits wirft die Aufzählung der Fachpersonen Fragen auf. Andererseits kann sich die vorgeschlagene Regelung kontraproduktiv auf das Wohl des Kindes auswirken, weil die Gefahr besteht, dass auf die Hinzuziehung einer entsprechenden Fachperson verzichtet werden könnte, um eine Meldung zu verhindern.
Aus Sicht der SVP ist eine einfachere und klarere Lösung anzustreben und der Bereich „Melderechte" auszuklammern. Die für ein Melderecht vorgesehene Personengruppe hat schliesslich – trotz formellem Berufsgeheimnis (Art. 364 StGB) – bereits im geltendem Recht die Möglichkeit, der Kindesschutzbehörde Meldung zu machen, wenn von einer strafbaren Handlung gegen ein Kind auszugehen ist.
Die Motion 08.3790 fordert zum Schutz des Kindes vor Misshandlung und sexuellem Missbrauch die Einführung einer allgemeinen Meldepflicht gegenüber Kindesschutzbehörden in allen Schweizer Kantonen. Der Ständerat stimmte der Motion mit modifiziertem Inhalt zu, indem von einer allgemeinen Meldepflicht „gewisse klar umschriebene Ausnahmen" zu kodifizieren sind. Der Nationalrat, welcher die Motion annahm, stimmte auch der von Ständerat abgeänderten Fassung zu. Mit der vorliegenden Revision des Zivilgesetzbuchs (ZGB) soll der Auftrag des Parlaments umgesetzt werden. Ziel der Vorlage ist, misshandelte und gefährdete Kinder rasch und wirksam zu schützen. Fachpersonen, die beruflich regelmässig Kontakt zu Kindern haben, sollen inskünftig verpflichtet werden, der Kindesschutzbehörde Meldung zu erstatten, wenn sie begründeten Anlass zur Annahme haben, dass das Wohl eines Kindes und damit seine Entwicklung gefährdet sei könnte. Berufsgeheimnisunterstehenden Fachpersonen soll ein Melderecht eingeräumt werden.
Gemäss Art. 443 Abs. 1 ZGB kann jede Person der Erwachsenenschutzbehörde, welche auch als Kindesschutzbehörde amtet, Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis. Wer dagegen in amtlicher Tätigkeit von einem Übergriff auf ein Kind erfährt, ist meldepflichtig, wobei die Kantone weitere Meldepflichten vorsehen können (Art. 443 Abs. 2 ZGB). Vorliegend soll die Meldepflicht / Meldeberechtigung auf Personen ausgedehnt werden, die regelmässig mit Kindern in Kontakt sind und damit eine besondere Beziehung zu diesen aufbauen. Ferner soll die Melderegelung schweizweit einheitlicher geregelt werden.
Bei einer Einführung einer Meldepflicht gilt es zwischen Berufsgruppen zu unterscheiden, die einem Berufsgeheimnis unterstehen und solchen, die keinem Berufsgeheimnis unterliegen. Personen, die einem Berufsgeheimnis unterliegen dürfen gemäss geltendem Recht erst dann eine Meldung an die Kindesschutzbehörde erstatten, wenn sie sich von der vorgesetzten Behörde (Aufsichtsbehörde) vom Berufsgeheimnis schriftlich haben entbinden lassen oder wenn die betroffene Person mit der Meldung einverstanden ist (Art. 443 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 321 Ziff. 2 StGB) oder der Kanton eine Meldepflicht für die entsprechende Berufsgruppe eingeführt hat (Art. 443 Abs. 2 Satz 2 ZGB); verschiedene Kantone haben für Personen aus dem Schul-, Bildungs- und Gesundheits- und Polizeiwesens sowie für Geistliche, Lehr- und Fachpersonen eine entsprechende Regelung erlassen.
Die Vorlage sieht in Art. 314d Abs. 1 VE-ZGB vor, dass folgende Personen (die keinem nach dem Strafgesetzbuch geschützten Berufsgeheimnis unterstehen) Gefährdungen des Kindes an die Kindesschutzbehörde zu melden haben, wenn sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können:Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Psychologie, Pflege, Betreuung, Erziehung, Bildung, Sozialberatung, Religion und Sport, die regelmässig Kontakt zu Kindern haben (Art. 314d Abs. 1 Ziff. 1 VE-ZGB) sowie Fachpersonen in amtlicher Tätigkeit (Art. 314d Abs. 1 Ziff. 2 VE-ZGB). Die Kantone dürfen keine weiteren Meldepflichten an die Kindesschutzbehörde vorsehen (Art. 314d Abs. 2 VE-ZGB). Dass Abs. 2 eine schweizweit einheitliche Regelung einführen will, ist zu begrüssen, schliesslich darf es nicht sein, dass kantonsübergreifend tätige Fachpersonen in einem derart wichtigen Bereich unterschiedlichen Regelungen unterstehen. Andererseits wird es weiterhin kantonale Unterschiede geben, schliesslich kann bundesrechtlich nicht in kantonale Kompetenzbereiche eingegriffen werden (Schul- und Gesundheitswesen). Zu überdenken ist jedoch die Aufzählung in Ziff. 1. Die Einschränkung „die regelmässig Kontakt zu Kindern haben" ist ebenso auslegungsbedürftig, wie die Aufzählung „Medizin, Sozialberatung, Religion und Sport". Entweder sollte hier mit der Ergänzung „namentlich" klargemacht werden, dass diese Aufzählung nicht abschliessend ist, oder auf eine Aufzählung ganz verzichtet werden. Ein möglicher Wortlaut für Ziff. 1 wäre: „Fachpersonen (aus sämtlichen Bereichen) die Kontakt zu Kindern haben". Ausklammern von einer Meldepflicht will die Vorlage offenbar die in verschiedenen Spezialgesetzen verankerten Schweigepflichten (Behandlungs- und Sozialhilfestellen gemäss dem Betäubungsmittelgesetz; Schwangerschaftsberatungsstellen; Opferhilfestellen). Der Gesetzgeber muss sich an dieser Stelle bewusst sein, dass mit der Beibehaltung weitere Ausnahmen einer Vereinfachung bzw. einer Vereinheitlichung nicht gedient ist. Weiter stellt sich bei Art. 314d VE-ZGB die Frage der Konsequenzen. Fachpersonen in amtlicher Tätigkeit dürften bei Widerhandlung gegen diese Obliegenheit mit personalrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben. Für freischaffende Fachpersonen bzw. Fachpersonen aus der Privatwirtschaft sind keine strafrechtlichen Sanktionen vorgesehen, falls diese die Meldepflicht unterlassen, sofern nicht ein Unterlassungsdelikt vorliegt. In diesem Bereich eine für den Schutz Minderjähriger passende Sanktionierungsmöglichkeit zu finden ist schwierig. Sind die Androhungen bei Missachtung der Meldepflicht zu streng, besteht die Gefahr des Denuntiantentums, einer Meldeflut und damit die Überlastung der Kinderschutzbehörde. Miteinher gehen dürften Probleme innerhalb der Familie, die erst mit dieser Meldung ausgelöst werden. In diesem Sinne kann der vorgeschlagenen Regelung diesbezüglich im Grundsatz zugestimmt werden.
Art. 314c VE-ZGB regelt die Melderechte für Personen, die einem nach dem Strafgesetzbuch geschützten Berufsgeheimnis unterstehen. Gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB unterstehen Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen sowie ihre Hilfspersonen dem Berufsgeheimnis. Art. 314c Abs. 2 Ziff. 1 und 2 VE-ZGB sieht vor, dass Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Psychologie, Pflege, Betreuung, Erziehung, Bildung, Sozialberatung, Religion und Sport sowie entsprechende Fachpersonen in amtlicher Tätigkeit zur Meldung an die Kindesschutzbehörde berechtigt sein sollen, sofern sie begründeten Anlass zur Annahme haben, dass das Wohl des Kindes gefährdet sein könnte. Damit wird die Meldemöglichkeit im Vergleich zum geltenden Recht ausgeweitet, da Meldungen derzeit nur zulässig sind, wenn an einer minderjährigen Person eine strafbare Handlung begangen wurde (Art. 364 StGB). In den übrigen Fällen müssen sie vor einer Meldung entweder von der betroffenen Person oder von der vorgesetzten Stelle schriftlich vom Berufsgeheimnis entbunden worden sein (Art. 443 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 321 StGB). Aus Sicht der SVP ist diese Ausdehnung abzulehnen. Zum einen ist nicht abschliessend klar, welche Personen in der Praxis darunter fallen sollen, namentlich wie weit die „Bereiche Medizin, Psychologie, Pflege, Betreuung, Erziehung, Bildung, Sozialberatung, Religion und Sport" zu verstehen sind. Überdies kann die vorgeschlagene Regelung für das Kindswohl kontrapro-duktiv sein, denn es besteht die Gefahr, dass auf einen Rat (u.a. auf Druck der Eltern) einer Fachperson deshalb verzichtet wird, weil Ungewissheit darüber besteht, ob diese sich an das Berufsgeheimnis halten wird. Gerade im medizinischen Bereich kann dies zu einer gefährlichen Entwicklung führen.
Schliesslich sieht die Vorlage Erweiterungen im Bereich der Mitwirkungspflichten und der Amtshilfe vor, u.a. als Folge der oberwähnten Gesetzesanpassungen. Art. 314e Abs. 4 E-ZGB regelt die Mitwirkung von Fachpersonen, die eine Meldung an die Kindesschutzbehörde erstattet haben. Diese sollen zur Mitwirkung berechtigt sein, ohne sich vorgängig vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen. Gemäss Vorentwurf und in Anlehnung von Art. 448 Abs. 2 ZGB soll dies für folgende Fachpersonen gelten: Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Hebammen, Psychologinnen und Psychologen (neu). Diese Aufzählung ist nicht deckungsgleich mit jener in Art. 314c Abs. 2 Ziff. 1 VE-ZGB. Dies führt zu Unklarheiten. Eine Fachperson aus dem Sport, welche einem geschützten Berufsgeheimnis untersteht und zur Meldung eines Verdachts berechtigt ist, müsste (konsequenterweise) ebenfalls zur Mitwirkung berechtigt sein, ohne sich vorgängig vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen. Die Aufzählung von Berufsgruppen bringt auch hier mehr Verwirrung als Klarheit. In diesem Sinne wäre auch hier eine einfachere Regelung zu begrüssen.