Vernehmlassung

Entwurf des Bundesgesetzes über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen

Die SVP unterstützt grundsätzlich den Erlass eines Bundesgesetzes über im Ausland erbrachte private Sicherheitsdienstleistungen. Auf das in der Vorlage vorgesehene Prüfverfahren ist jedoch ebenso…

Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Die SVP unterstützt grundsätzlich den Erlass eines Bundesgesetzes über im Ausland erbrachte private Sicherheitsdienstleistungen. Auf das in der Vorlage vorgesehene Prüfverfahren ist jedoch ebenso zu verzichten, wie auf die Einsetzung einer Behörde, die gewisse Tätigkeiten ganz oder teilweise verbieten kann. Diese Bestimmungen können dazu führen, dass gewisse Tätigkeiten einer Unternehmung von den zuständigen Behörden fälschlicherweise als unbedenklich eingestuft werden. Dies würde zu neutralitätspolitischen Problemen führen, denn es entstünde der Eindruck, die Schweiz habe die Handlungen gebilligt.

Im Frühjahr 2010 wurde die AEGIS Group Holdings AG im basel-städtischen Handelsregister eingetragen und übernahm im Sommer 2010 mittels Kapitalerhöhung in Form eine Sacheinlage sämtliche Aktien der AEGIS Defence Services Ldt. mit Sitz in London. Die AEGIS Defence Services Ldt. ist ein privates Sicherheits- und Militärunternehmen mit Büros in Afghanistan, Bahrain, Irak, Kenia, Nepal und den USA. Die militärischen Dienstleistungen werden in erster Linie Regierungen angeboten, dabei werden neben logistischen Aufgaben auch Ausbildungsaufträge durchgeführt und bewaffnete Objekt- und Personenschutzaufgaben übernommen. Dies kann im Extremfall zu einer Involvierung in Kampfhandlungen führen.
Es ist nachvollziehbar, dass die erwähnte Eintragung im Handelsregister zu heftigen Reaktionen in den Medien und zu politischen Debatten führte. Allgegenwärtig waren die Befürchtungen, dass die Schweiz aufgrund ihres guten Rufes als neutrales Land und ihrer Stabilität zu einem Anziehungspunkt solcher Unternehmen werde.
Im Bericht vom 30. Dezember 2010 hat das Bundesamt für Justiz verschiedene Regelungsoptionen geprüft. Unter anderen wurde die Variante in Betracht gezogen, eine Registrierungspflicht für Sicherheitsunternehmen und/oder eine Bewilligungspflicht für bestimmte Aktivitäten solcher Unternehmen einzuführen. Als nachteilig bei einem solchen System wurde der grosse bürokratische Aufwand erwähnt und die Gefahr, dass sich Rechtsverletzungen staatlich geprüfter Unternehmen negativ auf die Schweiz auswirken könnten.
Diese Problematik besteht auch mit der zur Vernehmlassung unterbreiteten Vorlage. Zu begrüssen ist, dass neu ein Bundesgesetz die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BAPS) regeln soll. Zu befürworten ist auch, dass ein Unternehmen, welches beabsichtigt, eine Tätigkeit nach Art. 2 E-BABS auszuüben verpflichtet ist, dies vorgängig der zuständigen Behörde zu melden, wie in Art. 9 E-BABS vorgesehen. Damit sollte jedoch jegliche staatliche Mitwirkung beendet sein, bzw. sich darauf beschränken, Verbotsverletzungen zur Anzeige zu bringen. Jede weitere Mitwirkung von behördlicher Seite ist abzulehnen, da dies neutralitätspolitisch problematisch ist, wie nachfolgende Erwägungen zeigen.
Der Entwurf sieht vor, dass die zuständige Behörde ein Prüfverfahren einleitet, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die gemeldete Tätigkeit im Widerspruch zu den Zwecken nach Art. 1 BAPS steht (Art. 11 Abs. 1 Bst. a E-BAPS), sich die Verhältnisse im gegebenen Fall seit der Mitteilung gemäss Art. 10 Bst. a. erheblich geändert haben (Art. 11 Abs. 1 Bst. b E-BAPS) oder die zuständige Behörde von einer nicht gemeldeten Tätigkeit Kenntnis erhält (Art. 11 Abs. 1 Bst. c. E-BAPS). Dies ist neutralitätspolitisch problematisch. Stellt die zuständige Behörde nämlich beispielsweise im Rahmen einer Untersuchung fest, dass die Tätigkeiten des Unternehmens nicht im Widerspruch zu Art. 1 E-BAPS stehen, so kommt dies einer staatlichen Garantie seitens der Schweiz gleich. Werden in der Folge seitens der Unternehmung im Rahmen dieser geprüften Aktivität Rechtsverletzungen begangen, so erscheint der Eindruck, die Schweiz habe dies geprüft und abgesegnet. Überdies ist fraglich, wie die zuständige Behörde solche Prüfungen vor Ort in nicht ungefährlichen Gebieten durchzuführen gedenkt. Nach welchen Kriterien will die zuständige Behörde feststellen, ob sich die Verhältnisse im gegebenen Fall seit der Mitteilung gemäss Art. 10 Bst. a E-BAPS erheblich geändert haben (Art. 11 Abs. 1 Bst. b E-BAPS)?
In die gleiche Richtung geht die Problematik bezüglich Art. 12 E-BAPS. Gemäss dieser Bestimmung verbietet die zuständige Behörde eine Tätigkeit ganz oder teilweise, wenn und sowie sie im Widerspruch zu den Art. 1 E-BAPS genannten Zwecken steht. Problematisch wird die Sachlage, wenn die zuständige Behörde zum Schluss gelangt, dass eine Tätigkeit nicht problematisch sei und kein gänzliches oder teilweises Verbot erlässt. Wie erwähnt erhalten die Handlungen des Unternehmens damit eine Art Gütesiegel der Behörden. Die Unternehmen können ihr Handeln auf diese Art und Weise absegnen lassen. Die zuständigen Behörden können nämlich nicht nur von sich aus tätig werden, sondern auch auf Geheiss der Unternehmen Handlungen prüfen und für zulässig oder nicht zulässig qualifizieren. Es ist damit zu rechnen, dass damit eine Sogwirkung entsteht. Immer mehr Unternehmen dieser Branche könnten sich in der Schweiz niederlassen, um von diesem Gütesiegel und der Marke Schweiz zu profitieren. Dies ist der falsche Weg.
Das BAPS sollte sich darauf beschränken, Verbote zu erlassen. Ergänzend müssten diese auf vom EDA geführte Listen verweisen, die Konfliktgebiete bezeichnen. Die Aufgabe der zuständigen Behörde müsste sich darauf konzentrieren, Verstösse zur Anzeige zu bringen und selbst keine Wertungen abzugeben. Die Strafjustizbehörden werden in der Folge zu entscheiden haben.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 E-BAPS kann der Bundesrat Tätigkeiten, die im Widerspruch zu den in Art. 1 E-BAPS genannten Zwecken stehen, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Dabei handelt es sich somit auch um eine Ausnahme vom Verbot nach Art. 12 E-BAPS. Als Beispiele nennt die Botschaft eine Operation zur Befreiung von Schweizer Geiseln. Nicht erwähnt im Bericht ist die Päpstliche Schweizergarde in Rom, das einzige verbliebene päpstliche Armeekorps. Das Korps wurde im Jahre 1506 gegründet und hat einen Bestand von 110 Mann. Da Schweizer Bürgern Militärdienste für einen fremden Staat seit 1848 verboten sind, wird sie aus rechtlicher Sicht als „Hauspolizei“ betrachtet. Bei einem Angriff auf den Papst würden die Gardisten aktiv in die Kampfhandlungen eingreifen. In diesem Sinne müsste dieser Dienst unter das BAPS fallen, richtigerweise jedoch davon ausgenommen werden.

 

 
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