Die SVP ist grundsätzlich dagegen, dass man unter dem Titel der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit mit der EU den bisher flexiblen schweizerischen Arbeitsmarkt immer mehr reguliert…
Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)
Die SVP ist grundsätzlich dagegen, dass man unter dem Titel der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit mit der EU den bisher flexiblen schweizerischen Arbeitsmarkt immer mehr reguliert und einschränkt. Der liberale Arbeitsmarkt ist ein grosser Vorteil des Werkplatzes Schweiz, den es zu erhalten gilt. Statt über die flankierenden Massnahmen die Konkurrenzfähigkeit der Schweizer Wirtschaft mit zusätzlichen Auflagen und übertriebener Bürokratie zu verschlechtern, sollte vielmehr bei den Ursachen der Probleme, nämlich der unsteuerbar gewordenen Zuwanderung, angesetzt werden.
In der Wintersession 2012 stimmte das Parlament- wiederum entgegen dem Willen der SVP – einer erneuten Verschärfung der flankierenden Massnahmen zu. Mit der Annahme des Geschäfts 12.039 wurde die bestehende Solidarhaftung des Erstunternehmers (im Bausektor) für die Nichteinhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch den Subunternehmer massiv verstärkt (Art. 5 EntsG). Neu kann der Erstunternehmer dafür haftbar gemacht werden, dass jeder Subunternehmer, der innerhalb einer Vergabekette Arbeiten ausführt, sich an die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen hält. Zudem wurde der Geltungsbereich des EntsG, welches sich an Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland richtet, in Bezug auf die Solidarhaftung auf inländische Subunternehmer ausgedehnt. Nur wenn dem Erstunternehmer im Falle einer Klage der Nachweis gelingt, dass er seine Sorgfaltspflichten bei der Weitervergabe der Arbeiten vollumfänglich erfüllt hat (sog. Befreiungsbeweis), ist er von der Solidarhaftung befreit.
Wie bereits in der parlamentarischen Debatte dargelegt, sind wir nach wie vor überzeugt, dass die Solidarhaftung das falsche Rezept gegen Lohnmissbräuche ist. Das jetzt beschlossene Gesetz stellt einerseits alle Unternehmer unter einen Lohnmissbrauchs-Generalverdacht und bürdet ihnen andererseits, quasi als Zugabe, einen erheblichen administrativen Mehraufwand auf. Dies steht klar im Widerspruch zu einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung, verschlechtert die Rahmenbedingungen für den Werkplatz Schweiz und wird von unserer Seite deshalb nicht befürwortet.
Zur Begrenzung der negativen Effekte, stellen wir an die Verordnung deshalb zwei Forderungen: Erstens soll die EntsV den Unternehmern klar und abschliessend aufzeigen, welche Dokumente benötigt werden, um im Klagefall den Befreiungsbeweis zu ermöglichen. Zweitens muss der dafür zu tätigende administrative Aufwand möglichst klein gehalten werden. Zumindest diese beiden Auflagen scheinen mit der vorliegenden Verordnung mehr oder weniger erfüllt. Wir möchten an dieser Stelle jedoch darauf hinweisen, dass eine entsprechende Gerichtspraxis, nach welchen Kriterien in Klagefällen verfahren wird, noch nicht ausgebildet ist und die Folgen der neuen Regelungen im Alltag deshalb heute noch nicht absehbar sind.
Die Bestimmung bezüglich den organisatorischen Vorkehrungen in Art. 8c (neu) geht uns indessen zu weit und wir beantragen ihre Streichung. Der erläuternde Bericht sieht in diesem Zusammenhang eine Aufsichtspflicht des Erstunternehmers vor. Der Erstunternehmer soll entweder durch Zutrittskontrollen oder durch seine eigene Anwesenheit sicherstellen, dass keine Subunternehmer auf der Baustelle tätig sind, von denen er bei der Weitervergabe der Aufträge nicht die notwendigen Dokumente geprüft hat.