Vernehmlassung

Freizügigkeitsgesetz und Gesetz über die berufliche Vorsorge

Die SVP weist den vorliegenden Entwurf zurück. Es ist bereits sehr problematisch, zwei inhaltlich derart unterschiedliche Anliegen in eine einzige Vorlage zu packen. Wir fordern den Bundesrat auf…

Freizügigkeitsgesetz und Gesetz über die berufliche Vorsorge. Vermin-derte Garantie bei der Wahl gewisser Anlagestrategien durch den Versicherten und Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht

Die SVP weist den vorliegenden Entwurf zurück. Es ist bereits sehr problematisch, zwei inhaltlich derart unterschiedliche Anliegen in eine einzige Vorlage zu packen. Wir fordern den Bundesrat auf, die Vorlage zurückzunehmen, den ersten Teil zu überarbeiten und auf den zweiten Teil ganz zu verzichten. Die Gründe dafür werden wir im Folgenden – ebenfalls in zwei Abschnitten – erläutern.

1. Verminderte Garantie bei der Wahl gewisser Anlagestrategien

Vorbemerkung
Solange in der beruflichen Vorsorge, insbesondere bei der Festlegung der Parameter, die die Leistungen bestimmen, nicht ausschliesslich mathematische und finanztheoretische Methoden zu Anwendung gelangen, sind auch die vom Bundesrat in seinem Bericht zu dieser Vorlage erwähnten allgemeinen Grundsätze der beruflichen Vorsorge (z.B. Wahrung des Kollektivitätsprinzips) in Frage zu stellen.
Die SVP fordert hier, wie bereits in ihrer Vernehmlassungsantwort zum Bericht des Bundesrates zur Zukunft der 2. Säule, dass die Rahmenbedingungen und Parameter in der beruflichen Altersvorsorge – insbesondere die Bestimmung des Umwandlungssatzes – entpolitisiert und nach anerkannten Methoden – wie oben erwähnt – festgelegt werden. Bereits heute muss man in verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen auf das Kapital der aktiven Versicherten zurückgreifen, weil zu hohe Renten ausbezahlt werden und diese nicht mehr durch die Ersparnisse der Rentner und Renditen auf den Vorsorgekapitalien gedeckt sind. Dieser „Rentenklau“ ist bei den Kapitalien im überobligatorischen Bereich besonders dramatisch, weil dort u. A. keine Mindestverzinsung garantiert wird.

Ausarbeitung eines konsequent liberalen Lösungsansatzes
Das Anliegen der Motion 08.3702, dass in jenen Fällen des Überobligatoriums, wo die einzelnen Versicherten aus mehreren Anlagestrategien auswählen können, keine Kapitalgarantie beim Austritt aus der Einrichtung zu Lasten der übrigen Versicherten gegeben werden darf, ist absolut berechtigt und wird auch von der SVP unterstützt. Ebenfalls sind wir mit dem Bundesrat einig, dass die Möglichkeit, im erwähnten Bereich verschiedene Anlagestrategien anbieten zu dürfen, erhalten bleiben soll. Mit dem letzten Satz von Absatz 1 des Entwurfs „Sie [die Vorsorgeeinrichtungen] müssen jedoch mindestens eine Strategie anbieten, bei welcher die Ansprüche nach den Artikeln 15 und 17 garantiert werden“ wird jedoch das Obligatorium faktisch auf den ganzen bisher überobligatorischen Bereich ausgedehnt. Dies kann aber weder Ziel noch Nebeneffekt der hier gesuchten Lösung sein. Diese Forderung ist daher ersatzlos aus der Vorlage zu streichen. Auch der im Bericht zur Vorlage erwähnte Zwang zur Teilnahme am Vorsorgeplan (u. A. mit Hinweis auf den Grundsatz der Kollektivität) rechtfertigt eine solche Bestimmung nicht. Gerade im höheren überobligatorischen Bereich sind Zwänge, Vorschriften und marktwidrige Anreize nicht nur schädlich, sondern auch überflüssig. Die hier im Fokus stehenden Versicherten sind oftmals überdurchschnittlich kompetent in finanziellen Fragen, mit genügend Mitteln ausgestattet und in der Lage, eigenverantwortlich zu handeln. Es ist letztlich Sache der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ob und in welchem Umfang eine kollektive Altersvorsorge im überobligatorischen Bereich betrieben werden soll. Hier wird aber quasi eine Art Zwangskorporation für überobligatorisch Versicherte aufrecht erhalten, wohl in der Hoffnung, mehr Kapital zum Stopfen von Deckungslücken und Hinausschieben von Sanierungsmassnahmen verfügbar zu haben. Auch die in Absatz 2 des Entwurfs vorgesehene Zustimmung der Versicherten und ihrer Ehepartner ist nicht praktikabel, administrativ viel zu aufwändig und deshalb ersatzlos zu streichen. Die SVP fordert den Bundesrat auf, zu diesem ersten Teil eine neue Vorlage, basierend auf einem konsequent liberalen Ansatz, auszuarbeiten, in welchem keine Kapital- oder ähnliche Garantien von Gesetzes wegen vorgesehen sind. Der neue Entwurf könnte sich somit auf den ersten Satz von Absatz 1 sowie Absatz 3 der aktuellen Vorlage beschränken. Vorsorgeeinrichtungen sollen eine Palette von Produkten (z.B. standardisierte Lösungen) anbieten können und selbst entscheiden, welche Garantien sie auf Grund mathematischer und finanztheoretischer Berechnungen geben können und wollen. Aus diesen Varianten suchen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam die für sie passenden Varianten aus.

2. Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht
Auch wenn es gewiss stossende Fälle gibt, in denen sich säumige Unterhaltspflichtige samt ihrem Vorsorgekapital ins Ausland absetzen, sind die hier vorgeschlagenen Gegenmassnahmen aus Sicht der SVP völlig untauglich und überzogen. Faktisch würden die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge durch diese Informationspflicht in die Mitverantwortung für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen genommen. Diese Aufgabe ist jedoch der Tätigkeit von Pensionskassen völlig wesensfremd. Aus folgenden Gründen ist Teil zwei des Entwurfs aus Sicht der SVP abzulehnen bzw. ersatzlos zu streichen:

  • Ungeklärt ist die Frage, welche Konsequenzen sich für Vorsorgeeinrichtungen ergeben, die der Pflicht zur Information der Behörden und zur Auszahlungssperre nicht nachkommen. Werden diese dann finanziell haftbar für die ausstehenden Unterhaltspflichten? Auf die gesetzliche Einführung von Pflichten ohne klare Bestimmungen für die Durchsetzung oder Sanktionen ist zu verzichten.
  • Die Frage der finanziellen Auswirkungen wird im Bericht zur Vorlage so gut wie nicht behandelt. Dabei hätte unbedingt geklärt werden müssen, welchen administrativen Aufwand man den Vorsorgeeinrichtungen hier aufbürden will. Immerhin würden diese auf Geheiss einer Behörde dazu verpflichtet, mindestens temporär eine Überwachungsfunktion für bestimmte Personen in ihrem Versichertenkreis zu übernehmen. Zu bedenken ist auch, dass offene Schulden bei mehreren Kantonen bestehen können und die Einrichtungen dann gegenüber mehreren Kantonen Meldepflichten haben. Gerade in Zeiten, wo die Verwaltungskosten auch im Bereich der Vorsorgeeinrichtungen Gegenstand heftiger Diskussionen und politischer Auseinandersetzungen sind, dürfen nicht derart leichtfertig neue kostspielige Aufgaben und Pflichten für die Pensionskassen eingeführt werden.
  • Es gibt keinen Grund und keine Garantie, dass nicht weitere Behörden wie Steuer- oder Strassenverkehrsämter etc., bei welchen Personen offene Schulden haben können, kurz- bis mittelfristig ebenfalls mit solchen Kompetenzen ausgestattet werden und damit Pensionskassen zur Meldung und Blockierung von Auszahlungsbegehren zwingen können. Dies würde den Aufwand für die Vorsorgeeinrichtungen nochmals massiv erhöhen und die Behörden insgesamt in eine zunehmend übermässig privilegierte Position als Gläubiger heben.
  • Es ist zu befürchten, dass in der Folge dieser Gesetzesänderung in Zukunft auch Banken und andere Finanzdienstleister wie Vermögensverwalter mit ähnlichen Pflichten belegt werden könnten. Dadurch würde einem umfassenden Zugriff des Staates und seiner Behörden auf die Vermögen der Bürgerinnen und Bürger das Terrain bereitet. 
  • Es wird eingeräumt, dass Dritte (andere Gläubiger) Kenntnis von diesen rechtlichen Schritten der Behörden erhalten und somit auf den Plan gerufen werden, ebenfalls rechtliche Schritte gegen den Schuldner einzuleiten und Ansprüche auf dessen Vorsorgekapital geltend zu machen. Eine derart nonchalante Haltung gegenüber Schuldnern und deren Vorsorgekapital ist unangebracht, insbesondere wenn man bedenkt, wie viele Massnahmen sonst für den Schutz der Persönlichkeitsrechte von Beschuldigten bei wesentlich schwereren Delikten zur Anwendung gelangen.
  • Im erläuternden Bericht wird erwähnt, dass auch mit der hier vorgesehenen Änderung nur in jenen Fällen wirksame Massnahmen ergriffen werden können, wo die Vorsorgeeinrichtung des Schuldners bekannt ist. Ist dies nicht der Fall, kommen die Schuldner ungeschoren davon. Das bedeutet aber, dass hier ein mit Willkür behaftetes Verfahren zur Anwendung kommen soll, was eines Rechtsstaates unwürdig ist.
  • Es erscheint inkonsistent, wenn man dann, wenn es wie in dieser Vorlage um Vermögenswerte geht, an die ordnungspolitischen und rechtsstaatlichen Grenzen gehen will, bei ins Ausland zahlbaren AHV- und IV-Renten jedoch Pfändungen oder Sistierungen als praktisch unmöglich erachtet, selbst wenn hier ebenfalls offene Schulden gegenüber dem Staat bestehen. In solchen Fällen sollten die Behörden eine allfällige Rente zurückbehalten bis die Ausstände beglichen sind.
  • In seinem Bericht vom 4. Mai 2011 „Harmonisierung Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso“ verwirft der Bundesrat eine Alternativlösung, bei welcher die Behörde, bei der eine Abmeldung ins Ausland erfolgt – im Sinne einer Holpflicht – selbst abklären muss, ob Unterhaltsschulden bestehen. Er argumentiert, dass dabei nur Kapitalauszahlungen bei Abreise ins Ausland erfasst und privatrechtliche Verbindlichkeiten nicht abgedeckt würden. Man müsse folglich den Behörden die Möglichkeit zur umfassenden Überprüfung der privatrechtlichen Verhältnisse geben, was aber unverhältnismässig wäre. Dieser Argumentation können wir nicht folgen, denn erstens dürfte bei den hier im Fokus stehenden Fällen in der Tat häufig eine Abreise ins Ausland geplant sein. Und zweitens geht es ja nicht um privatrechtliche Schulden, sondern nur um solche gegenüber jener Behörde, welche sich um Alimentenbevorschussung und -inkasso kümmert. Es scheint, als ob der Bund hier einen Zugriff auf Vorsorgevermögen einrichten, aber den Aufwand dafür hauptsächlich den Vorsorgeeinrichtungen anhängen will.

Insbesondere der zweite Teil der Vorlage ist in ordnungspolitischer und rechtsstaatlicher Hinsicht völlig verfehlt und aus oben genannten vielfältigen Gründen klar abzulehnen. Die SVP fordert den Bundesrat auf, ausschliesslich für den ersten Teil der Vorlage einen neuen Entwurf auszuarbeiten, welcher den drei einzig verantwortlichen und kompetenten Akteuren im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge, nämlich den Arbeitnehmern, den Arbeitgebern und den Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit gibt, ohne ein unnötig enges gesetzliches Korsett Produkte und Lösungen zu schaffen, die den Bedürfnissen der Versicherten gerecht werden.

 
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