Für die SVP ist die Vorlage ein Schritt in die richtige Richtung. Zentrales Ziel der Verordnung muss die Stärkung der Rechtssicherheit sein. Dies wird mit der Besitzstandgarantie zumindest für die…
Antwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)
Für die SVP ist die Vorlage ein Schritt in die richtige Richtung. Zentrales Ziel der Verordnung muss die Stärkung der Rechtssicherheit sein. Dies wird mit der Besitzstandgarantie zumindest für die bestehenden Gebäude gewahrt. Diese Bauten dürfen auch künftig in dem Mass genutzt und geändert werden, wie dies bisher rechtlich zulässig war. Jedoch sind aus Sicht der SVP im Entwurf einige Anpassungen zwingend nötig, damit es in der praktischen Anwendung zu keinen Unklarheiten kommt. Der Entwurf ist deshalb grundsätzlich so auszugestalten, dass, wo immer möglich, klare Bestimmungen und Regelungen aufgeführt werden. Unbestimmte Rechtsbegriffe bzw. unklare Definitionen oder schwammige Formulierungen sind strikt zu vermeiden.
So ist in Artikel 2 Absatz 1 der Bestandesschutz bestehender Gebäude (und nicht Wohnungen!) flexibler auszugestalten und hat u.a. die Erneuerung, teilweise oder massvolle Änderung und den Wiederaufbau solcher Objekte zu beinhalten. Aus diesem Grund ist auch die Bezugnahme auf die Bruttogeschossfläche zu streichen.
Auch Artikel 3 ist im Entwurf zu restriktiv und führt in der Praxis zu Unklarheiten. So dürfen für berufliche oder zu Ausbildungszwecken genutzte Zweitwohnungen (z.B. Wochenaufenthalter) nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen. Abgesehen davon, dass diese mit der Problematik der kalten Betten nichts zu tun haben, würde eine solche Verschärfung zu vermehrten Pendlerströmen führen, was aus umwelt- und wirtschaftspolitischen Überlegungen zu vermeiden ist.
Ebenso ist Artikel 5 zu eng gefasst und daher anzupassen. In Absatz 1 ist im Sinne der Klarheit das genaue Datum (1. Januar 2013) zu vermerken, ab welchem dieser Abschnitt Geltung entfalten soll. Als zusätzliche Angabe ist zudem ein neuer Buchstabe c einzuführen, welcher besagt, dass Maiensässe oder Rustici von der Verordnung ausgenommen sind.
Ebenfalls sind bei Artikel 6 Änderungen vorzunehmen. So ist Absatz 1 mit den zuständigen Behörden bzw. Stellen noch einmal genauer anzuschauen und gegebenenfalls anzupassen, um etwaige Vollzugsprobleme auszuräumen. Absatz 2 ist zudem ersatzlos zu streichen. Dieser stellt nicht nur einen massiven Eingriff in die förderalistische Ordnung im Bereich der Raumplanung dar, sondern zeugt von einem latenten Misstrauen des Bundes gegenüber den Kantonen.
Zu guter Letzt sind auch bei den Übergangsbestimmungen Anpassungen vorzunehmen. So sind bis Ende 2012 eingereichte Baugesuche, wie auch laufende Bewilligungsverfahren, nach altem Recht zu beurteilen.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die Inkraftsetzung der Verordnung auf den 1. Januar 2013 zu erfolgen hat. Dies ergibt sich auch aus den Übergangsbestimmungen der Initiative – ein früherer Termin wäre hier klar widersprüchlich und ein in punkto Rechtssicherheit verhängnisvolles und folgenschweres Signal.