Vernehmlassung

Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes

Aus Sicht der SVP ist die Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) zu unterstützen. Einzig die Regelung, wonach Personen aus dem freiwilligen Schutzdienst zu entlassen sind, die…

Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)

Aus Sicht der SVP ist die Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) zu unterstützen. Einzig die Regelung, wonach Personen aus dem freiwilligen Schutzdienst zu entlassen sind, die das 65. Altersjahr vollendet haben, ist kritisch zu hinterfragen. Diese Regelung stimmt zwar mit der entsprechenden Bestimmung in der Verordnung über die Militärdienstpflicht (MDV) überein. Ein zwingender Grund, in beiden Bereichen gleich zu legiferieren, liegt jedoch nicht vor. An dieser Stelle sei betont, dass Personen, die das AHV-Alter erreicht haben, für den Zivilschutz wichtige Stützen sind. Erfolgt der vorgeschlagene Altersschnitt, sollten die Gemeinden ins Auge fassen, diese Personen auf eigene Kosten für Arbeiten anzustellen, die ein hohes Mass an Erfahrungen erfordern.

Die letzte Teilrevision des BZG trat auf den 1. Januar 2012 in Kraft. Im Rahmen dieser Revision wurde das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) vom Bundesrat beauftragt, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, mit welcher die durch die „Operation ARGUS“ aufgedeckten Mängel behoben werden können. Unter diesem Codenamen untersuchte das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) das Ausmass des Sozialversicherungsmissbrauchs im Zivilschutz. Ein missbräuchlicher Einsatz liegt dann vor, wenn staatliche Stellen Personalengpässe mit Zivilschützern überbrücken und die Lohnkosten der Erwerbsersatzordnung (EO) zuschieben.

Das Ziel der vorliegenden Teilrevision ist deshalb, unrechtmässige Schutzdienstleistungen und Bezüge der EO zu verhindern. Im Rahmen der letzten Revision wurde bereits eine Diensttageobergrenze für Gemeinschaftseinsätze eingeführt; zudem führen die Ausgleichkassen und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) seit drei Jahren „Plausibilitätskontrollen“ durch. Nun kommen weitere Massnahmen hinzu:

  • freiwillig Schutzdienst leisten können nur noch Personen, die das 65 Altersjahr noch nicht vollendet haben (Art. 15 Abs. 5 [neu] BZG); dieser Schritt ist kritisch zu hinterfragen, schliesslich verliert der Zivilschutz damit motivierte und erfahrene Einsatzkräfte; die MDV sieht in Art. 8a selbiges vor; ein zwingender Grund, in beiden Bereichen gleich zu legiferieren ist nicht ersichtlich; sollte die Bestimmung von Art. 15 Abs. 5 [neu] BZG in Kraft treten, sind die Gemeinden aufgefordert, bei Bedarf über 65jährige auf eigene Kosten einzusetzen;
  • nicht rekrutiert werden sollen Stellungspflichtige, die für die Armee als untragbar gelten sowie Personen, die aus psychischen Gründen den Anforderungen des Militärdienstes nicht genügen (Art. 16 Abs. 2 und 3 [neu] BZG);
  • Einsätze bei Instandstellungsarbeiten sollen innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Ergeignisses erfolgen; Schutzdienstpflichtige dürfen für Instandstellungsarbeiten für höchstens 21 Tage aufgeboten werden (Art. 27 Abs. 2bis und 2 ter [neu] BZG);
  • die Kontrollführung über die Schutzdienstpflichtigen soll weiterhin grundsätzlich den Kantonen obliegen (Art. 28 Abs. 1 BZG), dem BABS kommen jedoch Überwachungsaufgaben zu (Art. 28 abs. 2 – 4 [neu] BZG);
  • Festlegung der Ausbildungsdauern in Tagen und nicht mehr in Wochen (Art. 33 bis 36 BZG);
  • Eintragung der erbrachten Schutzdienstleistungen im PISA (Art. 13 bis 16 des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme [MIG]);
  • Haftung der Kantone für Schäden (Art. 20a [neu] des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG].

 

 

 
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