Die SVP lehnt die vorliegenden Entwürfe ab und fordert die Überarbeitung der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung und des Beitragsreglements KTI. Die vorliegenden Entwürfe führen vor…
Die SVP lehnt die vorliegenden Entwürfe ab und fordert die Überarbeitung der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung und des Beitragsreglements KTI. Die vorliegenden Entwürfe führen vor allem in den Bereichen der internationalen Zusammenarbeit und der Forschungsförderungsadministration klar in die falsche Richtung. Die teilweise einseitig auf die internationale Ebene fokussierten Artikel, sowie der weitere Ausbau einer unübersichtlichen und intransparenten Verwaltung sind abzulehnen. Auf nicht explizit im Bundesgesetz zur Forschungs und Innovationsförderung (FIFG) vorgesehenen Luxus im Verwaltungsbereich und Ausbau der internationalen Komponenten ist zu verzichten. Wirtschaftlichkeit und Umsetzungstauglichkeit müssen im Vordergrund stehen. Die Eigenverantwortung der Unternehmen darf nicht übergangen werden. Die nationale Forschungslandschaft muss im Mittelpunkt stehen. Transparenz und das Öffentlichkeitsprinzip in der Vergabe von Förderleistungen, auch bei abgebrochenen Projekten, hat hingegen immer noch zu wenig Gewicht.
Zu den einzelnen Artikeln:
Artikel 3 Gegenstand und Zweck
In Art. 3 Abs. 4 Bst. b sollte die Betonung der „namentlich europäischen“ Zusammenarbeit gestrichen werden. Es gibt keine gesetzliche Grundlage in diesem Zusammenhang den aussenpolitischen Universalismus mit der speziellen Erwähnung der europäischen Zusammenarbeit aufzugeben. Eine internationale Zusammenarbeit im forschungspolitischen Bereich darf sich nicht auf eine Region fokussieren und muss ihre vollkommene Offenheit für jeglichen Austausch glaubhaft darlegen.
Artikel 13 Allgemeine Zuständigkeiten im Auswahl- und Entscheidverfahren
Eine in Art. 13 Abs. 1 Bst. a umschriebene Einengung auf explizit nur „ausländische Expertinnen und Experten“ ist nicht nachvollziehbar. Gemäss FIFG Art. 44 Abs. 1 sollte entweder nur „von Expertinnen und Experten“ oder „nationalen und internationalen Expertinnen und Experten“ die Rede sein.
Artikel 17 Kontrolle: Evaluation und Wirkungsprüfung
Aus derselben Logik wie in Art. 13 Abs. 1 Bst. a sollte auch in Art. 17. Abs. 2 von einem „nationalen oder internationalen Begleitkomitee“ gesprochen werden.
Artikel 42 Verträge und Absichtserklärungen
Der gesamte Art. 42 ist zu streichen. Gemäss FIFG Art. 31 ist der Bundesrat für Abschlüsse völkerrechtlicher Verträge über die internationale Zusammenarbeit
im Bereich von Forschung und Innovation zuständig. Aus Sicht der SVP sollte das Parlament die Kompetenz für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge haben. Wenn in Art. 42 nun aber, auch wenn verharmlosend von völkerrechtlichen Verträgen von beschränkter Tragweite oder von Absichtserklärungen die Rede ist, diese Kompetenz vom Bundesrat auf das WBF oder sogar auf das SBFI, d.h. immer weiter von den politisch legitimierten Entscheidungsträgern wegdelegiert wird, ist die Gefahr gross, dass die Internationalisierung der Forschungsaussenpolitik sich dynamisch und intransparent weiterentwickelt.
Artikel 59
Art. 59 Abs. 2 sollte gestrichen werden. Um einer weiteren Ausweitung der Forschungsbürokratie entgegenzuwirken, sollte auf weitere Stabs- und Geschäftsstellen verzichtet werden, zumal in diesem Bereich schon genügend Stellen vorhanden sind. Die Vorgängerorganisation des Schweizerischen Wissenschafts- und Innovationsrates, der Schweizerische Wissenschafts- und Technologierat besitzt bereits eine Geschäftsstelle. Entweder besitzt diese jetzige Geschäftsstelle keine rechtliche Grundlage und sollte geschlossen werden, oder eine solche Grundlage ist nicht nötig, weshalb es diesen Absatz nicht braucht.
Beitragsreglement KTI Art. 18
Auf den nicht im FIFG explizit vorgesehenen Luxus eines KTI-Start-up-Labels ist zu verzichten. Die ohnehin schon grosse KTI-Administration könnte ihre Ressourcen effizienter einsetzen, als den ohnehin schon grossen und unübersichtlichen Label-Markt mit einem staatlichen Etikett anzureichern.
Beitragsreglement KTI Art. 21
Auf den nicht im FIFG explizit vorgesehenen Luxus eines Innovationsmentorats ist zu verzichten. Es scheint unlogisch zu sein, staatlich unterstützte Mentoren einzusetzen, die hauptsächliche die Aufgabe haben, Unternehmen bei der Beantragung und Findung von staatlichen Fördermitteln zu unterstützen. Es ist die Eigenverantwortung von Unternehmern über Angebote der öffentlichen Hand Bescheid zu wissen und diese zu beantragen. Falls diese Angebote derart kompliziert und unübersichtlich sein sollten, dass ein Mentor nötig wäre sie zu finden und zu beantragen, ist an der Effizienz und Klarheit der staatlichen Förderungspolitik zu zweifeln.
Generelles zur Verwendung von Anglizismen:
Der Bundesrat hat mehrfach, bespielsweise in seinen Antworten auf die parlamentarischen Vorstösse Candinas 13.3357, Baettig 10.3119 und Berberat 06.1146 den vermehrten Gebrauch von Anglizismen kritisch beleuchtet und kommuniziert, dass in der Bundesverwaltung einem übermässigen Gebrauch von Anglizismen in der Kommunikation, und wie viel mehr in rechtlichen Dokumenten, entgegen zu wirken ist. Dies entspricht auch dem Anliegen einer sachgerechten, klaren und bürgerfreundlichen Sprache nach Art. 7 Abs. 1 des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 2007 (SR 441.1). Folgend die Beispiele aus der V-FIFG und dem Beitragsreglement KTI mit konkreten Verbesserungsvorschlägen: