Die SVP anerkennt, dass im Bereich „administrativ versorgter Menschen" viel Leid zugefügt wurde. Dennoch lehnt die SVP den Erlass eines entsprechenden Bundesgesetzes ab, denn auch ein solches kann…
Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)
Die SVP anerkennt, dass im Bereich „administrativ versorgter Menschen“ viel Leid zugefügt wurde. Dennoch lehnt die SVP den Erlass eines entsprechenden Bundesgesetzes ab, denn auch ein solches kann erfolgte Ungerechtigkeiten nicht wieder gut machen. Es ist zudem fraglich, ob der heutige Gesetzgeber in der Lage ist, unvoreingenommen über eine in der Vergangenheit bestehende Rechtslage und Praxis zu urteilen. Andererseits ist gegen eine Anerkennung des Unrechts und eine historische Aufarbeitung dieses Themas nichts einzuwenden. Beides ist jedoch auch ohne Bundesgesetz möglich.
Bis zur Einführung der Bestimmungen zur fürsorglichen Freiheitsentziehung im Jahr 1981 wurden in der Schweiz Frauen und Männer sowie Jugendliche aufgrund von „Arbeitsscheue“, „lasterhaftem Lebenswandel“, „Liederlichkeit“ und ähnlichen Vorwürfen „administrativ versorgt“. Neben Verwaltungsbehörden waren auch richterliche Gremien sowie Eltern von Betroffenen in den Entscheidungsprozess involviert.
Aus heutiger Sicht muss die damalige Praxis als stossend bezeichnet werden und führte mitunter zu einem grossen Leid der Betroffenen. Manche litten zeitlebens darunter. Was heute als undenkbar und stossend empfunden wird, war aus damaliger Sicht und den damals geltenden Wertvorstellungen jedoch rechtens. Dieser Tatsache gilt es bei der Aufarbeitung Rechnung zu tragen.
Das vorgeschlagene Bundesgesetz soll unter anderem den Zugang der Betroffenen zu ihren Akten ermöglichen und die Archivierung gewährleisten. Dazu braucht es kein eigenes Bundesgesetz. Eine Wiedergutmachung finanzieller Art wird richtigerweise negiert. Hinsichtlich einer historischen Aufarbeitung ist der Schweizerische Nationalfonds einer unabhängigen Kommission, die aus Expertinnen und Experten verschiedener Fachrichtungen besteht, vorzuziehen. Auch dies kann im Rahmen eines entsprechenden Auftrags und ohne neue gesetzliche Grundlage erfolgen.