Aus Sicht der SVP ist die Vorlage teilweise abzulehnen. Dass neben der elterlichen Sorge auch das Unterhaltsrecht dem Kindswohl angepasst wird, ist grundsätzlich zu begrüssen. Aus dem Zivilstand…
Änderung des Zivilgesetzbuchs (Kinderunterhalt), der Zivilprozessord-nung (Art. 296a) und des Zuständigkeitsgesetzes (Art. 7)
Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Volkspartei (SVP)
Aus Sicht der SVP ist die Vorlage teilweise abzulehnen. Dass neben der elterlichen Sorge auch das Unterhaltsrecht dem Kindswohl angepasst wird, ist grundsätzlich zu begrüssen. Aus dem Zivilstand der Eltern darf dem Kind kein dauerhafter Nachteil erwachsen. Andererseits sollte der Alimente zahlende Elternteil nicht zusätzlich belastet werden. Der mit der Revision eingeführte Betreuungsunterhalt über die Kinderunterhaltsbeiträge ist deshalb enger zu regeln, als im Entwurf vorgeschlagen. Angezeigt ist ein einheitlicher Betreuungsunterhalt bis zur Vollendung des sechsten Altersjahrs. Anschliessend ist der Betreuungsunterhalt gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 ZGB zu regeln; die Bestimmung ist im diesem Sinne anzupassen. Zu begrüssen ist, dass am Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums festgehalten wird. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil muss das betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen werden. Abzulehnen ist die gesamtschweizerische Vereinheitlichung der Inkassohilfe. Eine Kompetenzzuweisung an den Bundesrat ist nicht angezeigt. Notwendige Anpassungen können auch auf Kantonsebene eingeführt werden.
Die elterliche Verantwortung soll im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) in verschiedener Hinsicht neu geregelt werden. So befassen sich die eidgenössi-schen Räte derzeit mit der elterlichen Sorge; das gemeinsame Sorgerecht soll dabei der Regelfall sein. Vorliegend geht es um das Unterhaltsrecht. Dieses soll so ausgestaltet werden, dass dem Kind keinerlei Nachteile aus dem Zivilstand der Eltern erwachsen. Überdies soll die Inkassohilfe neu geregelt werden.
Art. 276a (neu) VE-ZGB sieht vor, dass die Unterhaltspflicht gegenüber einem unmündigen Kind Vorrang vor der Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Elternteil und mündigen Kindern haben. Dieser Grundsatz ist im Prinzip zu unterstützen. Der Nutzen darf in der Praxis jedoch nicht überschätzt werden. So vermischen sich die Summen, die eine unterhaltsempfangende Person für sich und das minderjährige Kind erhält. Unter welchem Titel sie die Zahlungen empfängt, ändert selbstverständlich nichts an der Gesamtsumme. Folgen hat dieses System jedoch auf die Alimentenbevorschussung, da dieses System ausschliesslich Kinderalimente betrifft. Inskünftig werden höhere Kosten auf die Gemeinden zukommen, da die Kinderalimente tendentiell steigen werden.
Die Betreuung eines Kindes „verursacht" direkte und indirekte Kosten. Direkte Kosten entstehen namentlich für eine allfällige Betreuung durch Dritte. Eine solche ausserfamilliäre Betreuung reduziert wiederum übrige direkte Kosten, wie die Aufwendungen für Ernährung. Als indirekte Kosten ist der Erwerbsausfall zu nennen. Jener Elternteil, der mit dem Kind zusammenwohnt, investiert täglich Zeit für Pflege und Erziehung und muss beruflich entsprechend zurückstehen. Im geltenden Recht werden diese indirekten Kosten im Rahmen des nachehelichen Unterhalts an den Ehegatten berücksichtigt (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 ZGB), hingegen nicht bei den Kinderalimenten. Folge davon ist, dass bei geschiedenen Eltern diese Kosten berücksichtigt werden, nicht jedoch bei ledigen Paaren, bei denen das Gericht nur über die Kinderalimente urteilen kann. Dies wird mit der vorliegenden Revision richtigerweise im Grundsatz korrigiert (Art. 285 Abs. 2 VE-ZGB). Das damit eingeführte Prinzip des Betreuungsunterhalts – unabhängig vom Zivil-stand der Eltern – für alle Kindesverhältnisse müsste im Gesetz jedoch noch enger umschrieben werden. Angemessen wäre die Berücksichtigung des Betreuungsunterhalts bis zur Vollendung des sechsten Altersjahrs. Überdies sollten bei der Bemessung nur die Betreuungskosten des Kindes durch die Eltern berücksichtigt werden; Drittkosten sind auszunehmen, weil die Vorlage in erster Line dem Kindswohl dienen soll. Bis zur Vollendung des sechsten Altersjahrs sollten sich in erster Linie die Eltern um die Kinder kümmern. Mit der vorgeschlagenen Bestimmung die Drittbetreuung zu fördern, ist abzulehnen.
Erfüllt eine zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Person ihre Leistungspflicht nicht, so hat eine kantonale Fachstelle unentgeltlich zu helfen. Diese Leistungen bei der Inkassohilfe variieren zwischen den Kanonen erheblich. Während gewisse Kantone lediglich ein Merkblatt abgeben, gehen andere deutlich weiter und nehmen Kontakt mit den Schuldnern auf und helfen bei der Einleitung von betreibungsrechtlichen Verfahren. Im internationalen Verhältnis geht aufgrund des entsprechenden Abkommens (UN-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland) die Inkassohilfe nicht selten weiter, als auf kantonaler Stufe. Der Vorentwurf schlägt aufgrund dieser Umstände vor, die Leistungen der Inkassohilfe durch den Bundesrat in einer Verordnung festlegen zu lassen (Art. 131 Abs. 2 VE-ZGB; Art. 131a [neu] Abs. 2 Satz 2 VE-ZGB; Art. 176a [neu] VE-ZGB; Art. 290 Abs. 2 [neu] VE-ZGB).
Dass im internationalen Verhältnis die Inkassohilfe gläubigerfreundlicher ist als teilweise auf kantonaler Stufe, ist kein Grund, diesen Bereich auf Bundesstufe zu regeln. Die entsprechenden Korrekturen können auch im kantonalen öffentlichen Recht vorgenommen und dabei kantonale Besonderheiten berücksichtigt werden. Ohne Not eine bundesrechtliche Lösung einzuführen und dem Bundesrat eine entsprechende Kompetenz zu übertragen, ist abzu-lehnen.
Gemäss bundesrechtlicher Rechtsprechung sind familienrechtliche Unterhaltsbeiträge masslich so festzusetzen, dass dem unterhaltspflichtigen Elternteil immer das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist. Nicht selten reichen die finanziellen Verhältnisse bei familienrechtlichen Massnahmen nicht aus, um das Existenzminimum aller Beteiligten zu decken. Die Differenz (das Manko) zwischen den verfügbaren Mitteln und dem Gesamtbetrag des Unterhaltsbedarfs geht im Scheidungsrecht vollumfänglich zulasten des unterhaltsberechtigten Elternteils. Dies hat zur Folge, dass die unterhaltsberechtigte Person (und die Kinder) auf Sozialhilfe angewiesen sind und allfällige Rückzahlungspflichten entstehen. Im Zivilgesetzbuch kann diese Problematik jedoch nicht angegangen werden. Der Vorentwurf verzichtet deshalb richtigerweise darauf, eine Änderung des Grundsatzes der Unantastbarkeit des Existenzminimums bei der Bemessung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge anzugehen.