Vernehmlassung

Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung „Swissness“

Aus Sicht der SVP ist die Revision der Markenschutzverordnung sowie die Verordnung über die Verwendung der Herkunftsangabe „Schweiz“ für Lebensmittel abzulehnen.

Aus Sicht der SVP ist die Revision der Markenschutzverordnung sowie die Verordnung über die Verwendung der Herkunftsangabe „Schweiz“ für Lebensmittel abzulehnen. Zum einen widersprechen sie in zahlreichen Punkten dem zugrunde legenden Gesetz, enthalten unnötige Regelungen, führen zu einem unberechenbaren Aufbau der Bürokratie und sind unternehmensfeindlich. Es ist absehbar, dass die „Swissness“-Gesetzgebung in der vorliegenden Umsetzung weder für die Konsumenten noch für die Unternehmen zu einem Mehrwert führen wird. Im Gegenteil: Es ist zu befürchten, dass schlussendlich alle als Verlierer dastehen werden. Was ursprünglich gut gemeint war, indem nur dort „Schweiz draufstehen soll, wo auch Schweiz drin ist“, verkommt mit den vorliegenden Verordnungen zu einem Bürokratiemonster. Es würde nicht erstaunen, wenn viele Unternehmen freiwillig auf das Label „Schweiz“ verzichten und stattdessen auf ihre (bekannte) Marke setzen werden. Dies wäre nicht nur ein Nachteil für den Werkplatz Schweiz, sondern auch die produzierende Landwirtschaft.

Offenbar wurde vergessen, dass es das bisherige System war, welches die „Marke Schweiz“ zu dem gemacht hat, was sie heute ist. 

Einleitung

In den Schlussabstimmungen vom 21. Juni 2013 stimmte das Parlament der neuen „Swissness“-Gesetzgebung gegen den Willen eines grossen Teils der Mitglieder der SVP-Fraktion und damit einer Revision des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG) sowie einer Totalrevision des Bundesgesetzes zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG) zu. Das Ziel der Swissness-Vorlage – über welche das Parlament länger als vier Jahre lang debattierte – ist, das Label „Schweiz“ nachhaltig zu sichern. Es gilt das Motto: „Wo Schweiz draufsteht, soll auch Schweiz drin sein“.

Kategorien

Gemäss der neuen Gesetzgebung werden drei Kategorien unterschieden:

Naturprodukte: Gemäss Art. 48a MSchG entspricht die Herkunft eines Naturprodukts: für mineralische Erzeugnisse dem Ort der Gewinnung; für pflanzliche Erzeugnisse dem Ort der Ernte; für Fleisch dem Ort, an dem die Tiere den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben; für andere tierische Erzeugnisse dem Ort der Haltung der Tiere; für Jagdbeute und Fischfänge dem Ort der Jagd oder Fischfangs und für Zuchtfische dem Ort der Aufzucht.

Lebensmittel: Gemäss Art. 48b MSchG entspricht die Herkunft eines Lebensmittels dem Ort, von dem mindestens 80 Prozent des Gewichts der Rohstoffe, aus dem sich das Lebensmittel zusammensetzt, stammen. Bei Milch und Milchprodukten sind 100 Prozent des Gewichts des Rohstoffes Milch erforderlich.

Je nach Selbstversorgungsgrad sind die Rohstoffe wie folgt anzurechnen:
Selbstversorgungsgrad 50 Prozent oder mehr: volle Anrechnung
Selbstversorgungsgrad zwischen 20 und 49.9 Prozent: hälftige Anrechnung
Selbstversorgungsgrad weniger als 20 Prozent: keine Anrechnung

Ausgenommen von dieser Berechnung sind Naturprodukte, die aufgrund natürlicher Gegebenheiten in der Schweiz nicht produziert werden können oder temporär nicht in genügender Menge verfügbar sind.

Schliesslich muss die Herkunftsangabe dem Ort entsprechen, an dem die Verarbeitung stattgefunden hat, die dem Lebensmittel seine wesentlichen Eigenschaften verliehen hat.

Andere Produkte; industrieelle Produkte: Gemäss Art. 48c MSchG entspricht der Ort der Herkunft dem Ort, an dem mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten anfallen (Kosten für Fabrikation und Zusammensetzung; Kosten für Forschung und Entwicklung; Kosten für Qualitätssicherung und Zertifizierung). Ausgenommen von der Berechnung sind Kosten für Naturprodukte und Rohstoffe, die am Herkunftsort nicht produziert werden können bzw. nicht verfügbar sind; Verpackungs- und Transportkosten sowie Kosten für Vertrieb, Marketing und Kundenservice.

Auch bei industriellen Produkten muss die Herkunftsangabe dem Ort entsprechen, an dem die Tätigkeit vorgenommen worden ist, die dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verliehen hat; in jedem Fall muss ein wesentlicher Fabrikationsschritt an diesem Ort stattgefunden haben.

Weitere Neuerungen der „Swissness“-Gesetzgebung

Überdies wurden die Herkunftskriterien für Dienstleistungen angepasst. Weiter wurde eine Regelung eingeführt, wonach das Schweizerkreuz auch für Schweizer Produkte verwendet werden kann. Bisher galt eine entsprechende Regelung ausschliesslich für Dienstleistungen. Schliesslich wurde mit der „geographischen Marke“ eine neue Markenkategorie geschaffen. Ferner wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass auch für waldwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte geschützte Herkunftsbezeichnungen (AOP) eingeführt werden können.

Umsetzung der „Swissness“-Gesetzgebung in vier Verordnungen

Die Umsetzungsarbeiten zur „Swissness“-Gesetzgebung soll in vier Verordnungen umgesetzt werden:

  • Revision der Markenschutzverordnung (E-MSchV);
  • Neue Verordnung über die Verwendung der Herkunftsangabe „Schweiz“ für Lebensmittel (E-HASLV);
  • Neue Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse (E-GUB/GGA-Verordnung);
  • Neue Verordnung über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (E-WSchV).

Nachstehend nehmen wir zu den zwei erstgenannten Verordnungen gerne Stellung.

Revision der Markenschutzverordnung (E-MSchV)

Gemäss Art. 50 Abs. 1 MSchG kann der Bundesrat die Anforderungen nach den Art. 48 Abs. 2 und 48a-49 MSchG näher umschreiben, wenn das Interesse der Konsumenten, das allgemeine Interesse der Wirtschaft oder einzelner Branchen dies rechtfertigt.

In Art. 52c Abs. 2 E-MSchV verordnet der Bundesrat, dass Kosten, die nach dem Ende des Produktionsprozesses anfallen, nicht als Herstellungskoten berücksichtigt werden dürfen. Der Bundesrat geht hier weiter als das Gesetz, weshalb diese Bestimmung zu streichen ist. Art. 48c Abs. 2 MSchG regelt klar und abschliessend, welche Faktoren bei der Berechnung der Herstellungskosten berücksichtigt werden dürfen. Insbesondere die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder branchenweit einheitlich geregelte Qualitätssicherung und Zertifizierung (Art. 48c Abs. 2 Bst. c MSchG) dürfen bei der Berechnung der Herstellungskosten berücksichtigt werden. Es ist nicht auszuschliessen, dass solche Kosten nach dem Ende des Produktionsprozesses anfallen.

Die MSchV regelt und definiert ferner im MSchG aufgeführte Begriffe und ergänzt deren Berücksichtigung. Es fragt sich, ob es notwendig ist, Forschungs- und Entwicklungskosten (Art. 52d E-MSchV), Materialkosten (Art. 52f E-MSchV), Fertigungskosten (Art. 52j E-MSchV) näher zu definieren. Diese Ergänzungen machen die ganze Vorlage noch unanwendbarer, bringt doch jene weitere (nicht zwingend notwenige Ergänzung zum MSchG) mehr Komplexität mich sich.

Zu begrüssen sind die Ausführungen unter Art. 52n E-MSchV (Branchenverordnung nach Art. 50 Abs. 2 MSchG). In der Tat haben verschiedene Branchen in der Schweiz die Anforderungen an „swissness“ bereits untereinander – und im Sinne der Konsumenten – geregelt. Diese Regelungen sollten deshalb ohne zu grossen administrativen Aufwand für die Unternehmen zu verursachen, in eine entsprechende Branchenverordnung übernommen werden können. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es das bisherige System war, das die „Marke Schweiz“ zu dem gemacht hat, was sie heute ist.   

Verordnung über die Verwendung der Herkunftsangabe „Schweiz“ für Lebensmittel (E-HASLV)

Die E-HASLV regelt die näheren Voraussetzungen, unter denen die Herkunftsangabe „Schweiz“ für Lebensmittel verwendet werden darf. Die Verordnung bezieht sich schwergewichtig auf Art. 48b Abs. 2 MSchG, wonach die Herkunft eines Lebensmittels dem Ort entspricht, von dem mindestens 80 Prozent des Gewichts der Rohstoffe, aus denen sich das Lebensmittel zusammensetzt, kommen; bei Milch und Milchprodukten sind 100 Prozent des Gewichts des Rohstoffs Milch erforderlich. Es wäre angezeigt, im Geltungsbereich dieser Verordnung auf die Abgrenzung zu „anderen Produkten“ im Sinne von Art. 48c MSchG hinzuweisen. Für die Unternehmen ist es absolut zentral zu wissen, ob ihr Produkt unter Art. 48b MSchG oder unter Art. 48c MSchG (andere Produkte, insbesondere industrielle Produkte) fällt, denn auch unter diese Bestimmung können Lebensmittel subsumiert werden. Je nach Verarbeitungsgrad bzw. Verarbeitungsart muss ein Produkt die Swissness-Anforderungen an ein Lebensmittel im Sinne von Art. 48b MSchG oder an ein „anderes Produkte“ im Sinne von Art. 48c MSchG erfüllen. In diesem Sinne sollte der Verordnungsgeber hier klarstellen, welche Produkte/Produkteart nicht unter diese Verordnung fällt.

Nicht die Zusammensetzung eines Lebensmittels, sondern die Rezeptur soll gemäss Art. 4 Abs. 1 E-HASLV für die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils massgeblich sein. Hier stellen sich bereits erste praktische Probleme, denn die Rezeptur bei zugekauften (allenfalls stark verarbeiteten) Produkten ist oftmals ein Unternehmensgeheimnis. Wie in solchen Fällen vorgegangen werden muss, wurde auch vom Gesetzgeber nicht beantwortet. Womöglich würde das Gewicht des ganzen Rohstoffes nicht angerechnet werden, was stossend wäre. Die gleiche Problematik kommt bei Art. 6 Abs. 1 E-HASLV zum Vorschein. Hiernach gelten bei Lebensmitteln, die sich aus mehreren Naturprodukten zusammensetzen die Prozentsätze gemäss Art. 48b Abs. 2 MSchG (80 Prozent des Rohstoffgewichts). Was auf den ersten Blick logisch erscheint, zeigt seine Tücken in der Praxis. Hier wäre eine entsprechende Umsetzung nicht möglich, weil ein Unternehmer nicht die ganze Kette der Lieferanten und Unterlieferanten kennen kann und deren Rezepte allenfalls geheim sind.

Ganz ausgeschlossen von der Berechnung würde Wasser, sofern es nicht um natürliches Mineralwasser oder Quellwasser handelt (Art. 4 Abs. 4 E-HASLV) oder das Wasser bereits in einem Rohstoff enthalten ist. Diese Einschränkung geht zu weit und wurde vom Gesetzgeber in dieser Art nicht explizit legiferiert. Wasser sollte als Rohstoff grundsätzlich zugelassen sein, sofern dies nicht rechtsmissbräuchlich ist.

Für Lebensmittel, die ausschliesslich aus importieren Naturprodukten und daraus hergestellten Rohstoffen bestehen, darf die Herkunftsangabe „Schweiz“ nicht verwendet werden (Art. 6 Abs. 2 E-HASLV). Diese Regelung entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. Die Berufung auf die Botschaft ist nicht ausreichend. Vielmehr kann bei solchen Produkten ein Anwendungsfall von Art. 48c MSchG vorliegen („andere Produkte“), indem die Verarbeitung dieser Rohstoffe (die in der Schweiz nicht erhältlich sind) dem Produkt die massgebende Eigenschaft gibt.  

Art. 4 Abs. 6 E-HASLV bestimmt, dass Milch und Milchprodukte als Rohstoffe vollständig aus der Schweiz stammen müssen. Die SVP ist mit dieser Regelung einverstanden und verlangt, dass der gesetzlichen Regelung in Art. 48b Abs. 2 Satz 2 MSchG, wonach bei Milch und Milchprodukten 100 Prozent des Gewichts des Rohstoffs Milch aus der Schweiz stammen müssen, nachgelebt wird.  

Gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. b E-HASLV werden Naturprodukte, die temporär aufgrund unerwarteter oder unregelmässig auftretender Gegebenheiten wie Ernteausfall nicht oder nicht in genügender Menge in der Schweiz produziert werden können, von der Berechnung ausgenommen. Die Verordnung verweist diesbezüglich auf Anhang 1 Teil B. Dieser weist derzeit noch keinen Eintrag auf. Vorgesehen ist offenbar, das in dieser Rubrik Naturprodukte aufgenommen und – allenfalls bei der nächsten Ernte – wieder entfernt werden. Für den Unternehmer wird eine Planung damit verunmöglicht. Bei einem Ernteausfall muss dieser selbstverständlich einen anderen (ausländischen) Lieferanten angehen und auch Verträge für das Folgejahr abschliessen, weil niemand weiss, wie lange der Ernteausfall dauern wird, bzw. ob die neue Ernte alsdann ausreichend gross ausfallen wird. Nachdem der Gesetzgeber in Art. 48b Abs. 3 MSchG dieses Konzept eingeführt hat, liegt es am Verordnungsgeber, für eine unternehmerfreundliche Umsetzung zu sorgen. Tut er dies nicht, so geschieht, wovor die SVP bereits im Gesetzgebungsverfahren gewarnt hat: Unternehmen mit einer grossen Produktepalette, welche durch die „Swissness“-Gesetzgebung bzw. den entsprechenden Verordnungen nicht mehr unternehmerisch planen können, auf das Label „Swissness“ verzichten werden und auf ihrem Markauftritt mit ihrer Marke setzen. Würde dies in breitem Ausmass geschehen, gingen in der Schweiz Arbeitsplätze verloren und Schweizer Lieferanten würden auf ihren Produkten sitzen bleiben.

Auch die in Anhang 1 Teil C vorgesehene Liste, wonach Naturprodukte, die in der Schweiz gemäss den erforderlichen technischen Anforderungen für einen bestimmten Verwendungszweck nicht produziert werden können, dürfte zu Rechtsunsicherheiten führen. Dazu beitragen dürfte das in Art. 8 Abs. 2 E-HASLV vorgesehene Verfahren: „Begehren können von Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft, die für das Naturprodukte repräsentativ sind, eingereicht werden. Die Organisationen müssen zuvor weitere vom Begehren betroffene Organisationen konsultieren“. Gemäss Abs. 3 muss das Begehren folgendes enthalten: 1. den Nachweis, dass sich die in der Schweiz produzierten Naturprodukte nicht für die Herstellung des Lebensmittels eignen; 2. die spezifischen technischen Anforderungen an das Naturprodukt und 3. den Nachweis, dass das Lebensmittel nicht anders hergestellt werden kann. Diese Bürokratie ist unternehmensfeindlich und in dieser Form abzulehnen.

In Anhang 2 soll das WBF jährlich den Selbstversorgungsgrad von Rohstoffen festlegen und dabei dem Durchschnitt der Selbstversorgung der drei vorangegangenen Jahre folgen (Art. 9 Abs. 2 E-HASLV). Eine entsprechende Liste wird auf einer gewissen Willkürlichkeit basieren, speziell bei den zentralen Stufen (Rohstoffe, für die der Selbstversorgungsgrad weniger als 20 Prozent beträgt, sind von der Berechnung ausgenommen; Art. 48b Abs. 4 MSchG). In der aktuellen Liste liegen bestimmte Rohstoffe nahe an dieser Grenze. Für Baumnüsse, Tomaten und Trevisana wird ein Selbstversorgungsgrad von 24 Prozent angegeben; für Mirabellen beträgt dieser offenbar 21 Prozent. Schliesslich stellt sich bei jedem Rohstoff die Frage, nach dessen Beschaffenheit. Nicht nur die absolute Menge darf entscheidend sein, sondern die Qualität und die verfügbare Menge derselben Qualität. Für Honig wird ein Selbstversorgungsgrad von 32 Prozent definiert. Ein Unternehmen, welches jedoch grosse Mengen absolut derselben Qualität benötigt, dürfte auf dem Schweizer Markt keinen geeigneten Rohstoff/Lieferanden finden. Für dieses Unternehmen wäre der Versorgungsgrad somit 0, es müsste sich das Gewicht dieses Rohstoffs jedoch anrechnen lassen (bei einem Selbstversorgungsgrad von 32 Prozent wäre die Hälfte des Gewichts des Rohstoffs anzurechnen; Art. 48b Abs. 4 Satz 2 MSchG). Aus Sicht der Unternehmungen müsste bei der Festlegung des Selbstversorgungsgrades eine detaillierte Lösung gefunden werden, um auch dem Einzelfall Rechnung tragen zu können. Dass damit die bürokratischen Aufwände noch grösser werden, ist absehbar. Der einzelne Unternehmer ist jedoch darauf angewiesen, dass der Selbstversorgungsgrad auf seinen Produktionsablauf anwendbar ist. Was nützt ein Selbstversorgungsgrad für Äpfel von 103 Prozent (siehe Anhang 2), wenn ein Unternehmer für sein Produkt eine bestimmte Sorte benötigt, welche einen Selbstversorgungsgrad von 20 Prozent nicht erreicht?

 
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