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Aussenpolitik
Vernehmlassung

Vernehmlassungsverfahren betreffend die Genehmigung des Protokolls Nr. 15 zur Änderung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Aus Sicht der SVP ist die Ratifizierung des Protokolls Nr. 15 abzulehnen. Die vorgeschlagenen Änderungen bezüglich der Wahl der Richter wären insofern ein Rückschritt, als jüngere Richter nicht gefördert würden.

Aus Sicht der SVP ist die Ratifizierung des Protokolls Nr. 15 abzulehnen. Die vorgeschlagenen Änderungen bezüglich der Wahl der Richter wären insofern ein Rückschritt, als jüngere Richter nicht gefördert würden. Zudem wären aus Sicht der SVP weitergehende Änderungen im Bereich der Richterwahlen angezeigt. So sollte die von einem Vertragsstaat vorgeschlagene Dreierliste nicht von der Exekutive, sondern von der Legislative bestimmt werden. Ebenfalls als Rückschritt anzusehen wäre das Streichen des Widerspruchsrechts der Parteien im Falle einer Abtretung eines Rechtsstreits einer Kammer an die Grosse Kammer. Schliesslich werden mit dem Protokoll Nr. 15 die Probleme der langen Verfahrensdauer nur kosmetisch angegangen. Eine Verkürzung der Eingabefrist würde neue Probleme schaffen und keinen Beitrag an die Verfahrensökonomie leisten. Er wäre angezeigt, wenn sich der Gerichtshof an seine ursprünglich vorgesehene Aufgabe erinnern würde und ergänzende Protokolle ihn auf diesen Weg zurückbringen würden.

Einleitung

Das Protokoll Nr. 15 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beinhaltet punktuelle Anpassungen. Diese betreffen einerseits das gegenseitige Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und andererseits das Verfahren vor dem EGMR. Es handelt sich dabei somit um Änderungen im Verfahrensablauf vor dem EGMR, weshalb dieses Protokoll von allen Vertragsstaaten unterzeichnet und ratifiziert werden muss, bevor die Verfahrensänderungen in Kraft treten können.

Materielles

Art. 22 EMRK regelt die Wahl der Richter am EGMR. Hiernach schlägt ein Vertragsstaat drei Kandidaten zur Auswahl vor; die Wahl erfolgt schliesslich durch die Parlamentarische Versammlung. Betreffend Alter der Richter besteht keine Regelung. In Art. 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 15 wird dies richtigerweise korrigiert. Vorgesehen ist, dass ein Richter im Zeitpunkt der Abgabe der Kandidatenliste bei der Parlamentarischen Versammlung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben soll. Im Gegenzug soll Art. 23 Abs. 2 EMRK aufgehoben werden, wonach die Amtszeit der Richter mit Vollendung des 70. Lebensjahrs endet. Die Amtszeit der Richter von neun Jahren soll beibehalten werden (Art. 23 Abs. 1 EMRK). Die im Protokoll Nr. 15 vorgesehen Änderung könnte somit dazu führen, dass Richter erst mit Vollendung des 74. Lebensjahrs aus dem Amt ausscheiden, was nicht zeitgemäss wäre. Zudem ist unklar, welcher Stichtag für die Einreichung der Kandidatenliste massgeblich ist; diesbezüglich wäre der Wahltag exakter. Ein Wahlsystem, welches im Zweifelsfall jüngere Kandidatinnen und Kandidaten bevorzugt, wäre vorzuziehen. In diesem Sinne wäre die vorgesehene Änderung ein Rückschritt. Neuen Wahlvoraussetzungen für Richterinnen und Richter widersetzt sich die SVP nicht grundsätzlich. Diese müssten jedoch dazu führen, dass – wenn schon – jüngere Personen bevorzugt würden. Zudem muss die Wahl demokratischer abgestützt sein. So müsste sich die der Parlamentarischen Versammlung zur Auswahl vorgelegte Dreiliste auf einen Vorschlag des nationalen Parlaments stützen und nicht auf einen Entscheid der Exekutive.

Gemäss Art. 30 EMRK kann eine Kammer des EGMR einen Fall an die Grosse Kammer abgeben, sofern keine Partei dagegen Widerspruch erhebt. Eine Kammer macht von dieser Möglichkeit Gebrauch, falls sie von einer Praxis des Gerichtshofs abweichen will oder eine schwerwiegende Frage der Auslegung der Konvention ansteht. Das Protokoll Nr. 15 will dieses Widerspruchsrecht der Parteien abschaffen. Aus Sicht der SVP ist diese Einschränkung der Parteirechte abzulehnen. Es ist zu befürchten, dass wichtige Praxisänderungen mit dieser Ergänzung im Protokoll Nr. 15 unterbunden bleiben. Das bisherige Recht kann richtigerweise dazu führen, dass eine Kammer das Urteil ausführlich begründen  kann bzw. muss und die Grosse Kammer einer Praxisänderung somit eher zustimmt. Würde direkt die Grosse Kammer urteilen gingen diese Erwägungen verloren, angezeigte Praxisänderungen unterblieben und den Parteien bliebe eine weitere Beschwerdeinstanz verwehrt.

Der EGMR kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen (Art. 35 Abs. 1 EMRK). Art. 4 des Protokolls Nr. 15 sieht vor, diese Frist um zwei Monate zu verkürzen. Diese Fristverkürzung ist abzulehnen, denn sie löst das Hauptproblem nicht. Die Zulassung von Individualbeschwerden an den EGMR ist an eine ganze Reihe von Kriterien geknüpft. Viele Beschwerden werden deshalb zurückgewiesen, weil sie ungenau abgefasst sind bzw. aus ihnen nicht hervorgeht, ob sie die Zulassungskriterien erfüllen. Eine Verkürzung der Eingabefrist um 2 Monate würde dieses Problem verschärfen. Nicht die Eingabefrist von 6 Monaten ist das Problem, sondern die über 100‘000 Pendenzen am EGMR, die lange Verfahrensdauer sowie der EGMR als Gericht an sich. Was ursprünglich als Instanz für schwerste Menschenrechtsverletzungen gedacht war, verkam zu einer „normalen“ Gerichtsinstanz im Nachgang an die nationalen Gerichte.

Gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK erklärt der EGMR eine Individualbeschwerde u.a. dann für unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil erwachsen ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte erfordere eine Begründetheit der Beschwerde und die Sache konnte bislang von keinem innerstaatlichen Gericht gebührend geprüft werden (Bst. b). Art. 5 des Protokolls Nr. 15 will dieses letzte Kriterium streichen, d.h. es könnte eine Individualbeschwerde auch dann für ungültig erklären, wenn innerstaatlich kein Rechtsschutz vorhanden wäre. Was auf den ersten Blick unterstützungswert erscheint, schafft beim näheren Hinsehen keinen Mehrwert. Das Gericht kann mit dem Verweis auf „Achtung der Menschenrechte“ trotzdem jeden Fall an die Hand nehmen. Zudem wurde diese Änderung mit dem Protokoll Nr. 14 eingeführt. Im Folgeprotokoll diese Einschränkung wieder zu streichen dient der Rechtssicherheit nicht.

 
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