Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III)
Für die SVP ist die Unternehmenssteuerreform III (USR III) in der vorliegenden Form noch ungenügend und geht zu wenig weit. Die Schweiz verfügt derzeit über eines der kompetitivsten Unternehmenssteuersysteme weltweit. Dieser Faktor hat einen wichtigen Beitrag dazu geleistet, dass die Schweiz einer der attraktivsten Unternehmens- und Wirtschaftsstandorte ist. Dieser Umstand trägt zu einem wichtigen Teil auch zur Finanzierung unserer Staatstätigkeiten bei, haben in den vergangenen Jahren doch gerade die Einkünfte aus der Unternehmensbesteuerung deutlich zugenommen. Es befremdet die SVP deshalb, dass der Bundesrat die Vorlage als wettbewerbssteigernde Reform verkaufen will. Richtig ist, dass unser konkurrenzfähiges und finanziell ergiebiges Steuerregime durch EU, OECD und G-20 unter Druck gesetzt wird. Hinter dem Ruf nach einer Nivellierung und „Steuergerechtigkeit“ verstecken sich Interessen anderer Standorte, welche knallhart ausgespielt werden. Vor diesem Hintergrund ist absehbar, dass die Praxis der privilegierten Besteuerung ausländischer Unternehmen und Erträge sowie die kantonalen Steuerregimes für Holding-, Domizil und gemischte Gesellschaften durch die Schweiz nicht langfristig zu halten sein wird. Die Schweiz hat in der aktuellen politischen Konstellation nicht die Kraft dem Druck von aussen Stand zu halten.
Die SVP verschliesst sich vor diesem Hintergrund nicht grundsätzlich der Notwendigkeit und dem damit verbundenen Handlungsbedarf, mittelfristig die Schweizer Unternehmenssteuergesetzgebung zu revidieren und zu optimieren. Das prioritäre Ziel einer solchen Reform muss aber zwingend sein, dass die Schweiz ihre Spitzenposition im steuerlichen Standortwettbewerb verteidigen und sogar ausbauen kann. Dazu reichen entsprechende Verlautbarungen des Bundesrats nicht aus. Vielmehr müssen hierfür allen Unternehmen attraktive Regelungen angeboten werden. Die USR III muss für die Schweiz deshalb einen Schritt nach vorne bedeuten, sie darf nicht nur reaktiv sein. Die SVP ist klar der Auffassung, dass die in der Vorlage präsentierten Massnahmen diesem Anspruch nicht genügen. Durch eine Umsetzung der USR III in vorliegender Form wird die Schweiz ihrem Führungsanspruch im Bereich der Unternehmensbesteuerung nicht gerecht werden.
Zudem steht im Zusammenhang mit der Aufhebung des Euro-Mindestkurses die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der Schweiz nun noch stärker im Fokus. Es ist daher entscheidend, dass die USR III bedeutend weiter geht als vom Bundesrat in der Vernehmlassungsvorlage skizziert. Die SVP verlangt vom Bundesrat, die Zeit bis zur Präsentation des BEPS-Berichts der OECD im Dezember 2015, der darüber Aufschluss gibt, welche Instrumente international akzeptiert werden, dafür zu nutzen, die Vorlage mit weiteren Elementen zu ergänzen, welche die steuerliche und wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit sichern und steigern. Die Vorlage ist danach überarbeitet vorzulegen. Denkbar und im Sinne der gesamtwirtschaftlichen Interessen des Landes wäre beispielsweise eine allgemeine Gewinnsteuersatzsenkung von 8,5 auf 7,5 Prozent. Die Position der SVP, welche in dieser Vernehmlassungsantwort ausgeführt wird, kann wie folgt zusammengefasst werden:
Weiter ist anzumerken, dass die Schweiz mit der USR III bereit ist, gegenüber der EU bedeutende Konzessionen ausserhalb der bilateralen Abkommen zu machen. Gleichzeitig verlangt die Schweiz die Neuverhandlung des Personenfreizügigkeitsabkommens (Wiedereinführung von Kontingenten und Inländervorrang). Die SVP ist deshalb der Auffassung, dass das Steuerdossier parallel zu anderen sektoriellen EU-Dossiers zu verhandeln ist und nicht in diesem Bereich einseitige Konzessionen gemacht werden dürfen.
Die USR III geht zu wenig weit
Die EU verlangt von der Schweiz in verschiedenen Bereichen Anpassungen der nationalen Gesetzgebung oder der bestehenden bilateralen Abkommen. Das zentrale Dossier ist dabei neben dem Steuerdossier der Bereich der Personenfreizügigkeit aufgrund der Annahme der Volksinitiative „gegen Masseneinwanderung“ vom 9. Februar 2014 durch Volk und Stände. Die SVP erwartet vom Bundesrat, dass er im Rahmen einer konsequenten Strategie mit der EU verhandelt und dabei alle Dossiers, insbesondere auch diejenigen, die der EU wichtig sind (wie etwa das vorliegende Steuerdossier), in die Verhandlungen mit einbezieht und keine einseitigen Konzessionen macht.
Problematisch ist aus Sicht der SVP, dass bei zwei zentralen Massnahmen der USR III noch erhebliche Unsicherheiten bezüglich der zukünftigen internationalen Akzeptanz bestehen: Frankreich hat erst kürzlich Massnahmen gegen die belgische zinsbereinigte Gewinnsteuer (NID) eingeleitet und wird diese wohl auch bei der OECD einbringen. Und auch bei der Regelung zur Aufdeckung stiller Reserven (Step-up) ist es nicht klar, ob diese dereinst auch vollumfänglich akzeptiert wird. Es ist zum heutigen Zeitpunkt somit nicht erwiesen, dass sowohl NID als auch Step-up wirklich taugliche Massnahmen für die USR III sind. Dies trifft im Übrigen auch auf die Lizenzbox zu, wie der erläuternde Bericht auf Seite 26 festhält.
Vor diesem Hintergrund kann die Vorlage wohl erst nach Erscheinen des BEPS-Berichts im Dezember 2015 abschliessend aufgelegt bzw. bereinigt werden. In diesem Sinne sollte die USR III nun nachgebessert und mit zusätzlichen wettbewerbssteigernden Elementen angereichert werden. Dies drängt sich auch vor dem Hintergrund der Aufhebung des Euro-Mindestkurses auf. Durch die auf diese Weise erzielbaren dynamisierenden Effekte – beispielsweise über eine allgemeine Gewinnsteuersatzsenkung von 8,5 auf 7,5 Prozent – werden kurzfristig anfallende Steuermindereinnahmen erfahrungsgemäss mittel- bis längerfristig mehr als kompensiert werden können.
Zur nun präsentierten Vernehmlassungsvorlage äussern wir uns im Folgenden. Zuerst präsentieren wir Ihnen unsere wichtigsten Anliegen bevor wir anschliessend konkret auf die von Ihnen gestellten „Fragen an die Konsultationsteilnehmer“ antworten.
Internationale Entwicklungen
Das Ziel der Bestrebungen der G20, OECD und EU ist die vollkommene Transparenz in Steuerangelegenheiten. Allen drei Organisationen ist gemeinsam, dass ihre einflussreichsten Mitglieder eher Hochsteuerländer sind und das Agenda Setting stark von Deutschland, Frankreich, Grossbritannien und den Vereinigten Staaten geprägt ist. Aus diesem Grund muss das offizielle OECD-Ziel für das BEPS-Projekt eines globalen „Level Playing Field“ stark angezweifelt werden. Die Bestrebungen der G20/OECD (d.h. der USA, UK, D und F) gehen klar dahin, die eigene Steuerbasis zu verbreitern, indem man Tiefsteuerländer Schritt für Schritt Konzessionen abringt und damit die Besteuerung von Unternehmensgewinnen verstärkt in die eigene Jurisdiktion leitet.
Die heutigen Bestrebungen im Rahmen von BEPS müssen aber auch im Licht der bisherigen Entwicklungen gesehen werden. Die alte Argumentationslinie, damals noch von der EU, lautete, dass die kantonalen Steuerpraktiken eine staatliche Beihilfe darstellen, und dass diese zu einer Beeinträchtigung des Warenverkehrs zwischen der Schweiz und der EU führen und damit das Freihandelsabkommen von 1972 verletzen würden. Die neue Argumentationslinie durch die OECD orientiert sich nun am globalen „Level Playing Field“, während sich die EU auf ihren „Code of Conduct“ beruft und die Schweiz als Mitglied des EU-Binnenmarkts einstuft (obwohl sie dies nicht ist und die Schweiz auch nie ein bilaterales Abkommen in Steuerangelegenheiten mit der EU abgeschlossen hat).
Auf Seite 9 des erläuternden Berichts wird zudem darauf hingewiesen, dass das OECD-Forum über schädliche Steuerpraktiken einen Rahmen für den obligatorischen spontanen Austausch von Steuer-Rulings erarbeitet.[1] Die SVP lehnt es entschieden ab, dass analog zum „Automatic Exchange of Financial Account Information“ nun auch der „Automatic Exchange of Tax Information“ eingeführt werden soll. Eine Meldepflicht würde dazu führen, dass vermehrt auf Rulings verzichtet wird. Die SVP ist der Meinung, dass sowohl die Schweizer Unternehmen als auch die Schweizer Steuerbehörden an klaren und vorhersehbaren Verhältnissen interessiert sind, um möglichst Konflikte bei der Veranlagung zu vermeiden. Zudem läuft die jüngste Entwicklung von Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung darauf hinaus, dass der ersuchende Staat selber abschliessend und unanfechtbar definiert, was „voraussichtlich erheblich“ zur Erhebung seiner Steuern in einem Amtshilfeverfahren ist. Entsprechend braucht es keinen obligatorischen spontanen Austausch von Steuer Rulings, also einer Datenspeicherung auf Vorrat, da der Weg über ein begründetes Amtshilfeverfahren jederzeit offen steht.
Die SVP Schweiz erwartet vom Bundesrat, dass er sich im Rahmen der Schweizer OECD-Mitgliedschaft bei informellen und formellen Diskussionen und Abstimmungen aktiv einbringt und für die Schweiz schädliche Entwicklungen (wie z.B. den „Automatic Exchange of Tax Information“) entschieden bekämpft.
Zentrale Forderungen der SVP
Eine mit klarer Verbesserung der steuerlichen Attraktivität angereicherte Unternehmenssteuer-Vorlage hat in Abweichung zum nun vorgelegten Konzept die nachfolgenden Punkte zu berücksichtigen:
Beantwortung der „Fragen an die Konsultationsteilnehmer“
Die Unternehmen mit kantonalen Steuerstatus haben für den Bund eine grosse Bedeutung. So stammen ca. 3,6 Milliarden Franken Bundeseinnahmen (inkl. Kantonsanteil) von den direkten Bundessteuern von solchen Gesellschaften, was fast 50 Prozent der gesamten Einnahmen aus der Gewinnbesteuerung beträgt. Zusätzlich zahlen die Statusgesellschaften über eine Milliarde Franken Kantons- und Gemeindesteuern. Hinzu kommen substanzielle Einkommenssteuereinnahmen der geschätzten 150’000 Angestellten dieser Unternehmen. Aus diesem Grund ist es für die SVP zentral, dass von den mit USR III eingeführten Massnahmen nicht nur einzelne Branchen, sondern möglichst alle heutigen Statusgesellschaften – und wenn möglich sämtliche Unternehmen – profitieren. Zudem müssen die Kantone zeitnah befähigt werden, ihre Steuerregimes eigenständig umzugestalten. Die SVP wehrt sich entschieden dagegen, dass der Bundesrat den Kantonen gewisse Instrumente (z.B. eine Lizenzbox) vorschreiben will. Jeder Kanton soll über die zu treffenden Massnahmen eigenständig und souverän beschliessen können.
1. Befürworten Sie die steuerpolitische Stossrichtung der USR III (Ziff. 1.2.1 der Erläuterungen)?
Wie einleitend im Kapitel „Internationale Entwicklungen“ bereits erwähnt, teilt die SVP den Optimismus betreffen den Arbeiten der G20, der OECD und der EU nicht. Die SVP erwartet vom Bundesrat eine geschickte Strategie, dass gemeinsam mit anderen Staaten die Einführung von für die Schweiz nachteiligen „internationalen Standards“ verhindert wird. Wie der Bundesrat auf Seite 23 des erläuternden Berichts schreibt, würde nach Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen „der allgemeine Gewinnsteuersatz eine höhere Bedeutung“ erlangen. Bereits heute ist klar, dass die G20, die OECD und die EU als nächstes den Wettbewerb über die Steuersätze einzuschränken versuchen werden. Dass die EU dies bei der Mehrwertsteuer bereits erfolgreich umgesetzt hat, illustriert, dass dieser Verdacht keinesfalls aus der Luft gegriffen ist. Diese Befürchtung wird auch gestützt durch die Aussage des Bundesrats, dass die Schweiz ihre „gesetzlichen Steuersätze auf einem ähnlichen Niveau […] wie in wichtigen Konkurrenzstandorten (z.B. 12,5%) [halten] und nicht unter einen solchen Benchmark [senken soll].“[2] Ein weiteres Mal scheinen durch den Bundesrat im Voraus Konzessionen gemacht zu werden, bevor man überhaupt mit den Verhandlungen begonnen hat. Ein solcher Defaitismus ist für die SVP inakzeptabel.
Im Prinzip kommt die Vorlage zu früh (siehe Zeitplan unter Ziff. 1.4 des erläuternden Berichts) und verschiedene „Massnahmen zur Verbesserung der Systematik des Unternehmenssteuerrechts“ werden seitens der SVP entschieden abgelehnt. Betreffend den kantonalen Gewinnsteuersatzsenkungen äussert sich die SVP nicht, da solche im Kompetenzbereich der Kantone liegen.
Grundsätzlich ist die SVP mit der Stossrichtung der Reform einverstanden, jedoch werden die in der Vorlage diskutierten Elemente aus unserer Sicht kaum ausreichen, um die avisierte steuerliche Attraktivität des Schweizer Wirtschaftsstandorts auch tatsächlich zu verbessern. Der Bundesrat muss die Zeit bis zum Erscheinen des BEPS-Bericht deshalb nutzen, um die USR III mit weiteren Massnahmen anzureichern, die nicht nur reaktiven Charakter haben und für den Steuer- und Wirtschaftsstandort Schweiz einen tatsächlichen Schritt nach vorne bedeuten.
2. Befürworten Sie folgende Massnahmen? (Ziff. 1.2.3.)
a) Abschaffung der kantonalen Steuerstatus:
Mit der USR III will der Bundesrat folgende kantonalen Steuerstatus abschaffen:
Nicht abschaffen möchte der Bundesart vorderhand den
welche beide ebenfalls von der EU als schädlicher Steuerwettbewerb kritisiert wurden.
Die Vorlage befriedigt in der vorliegenden Form noch nicht. Die abschliessende Zustimmung respektive Ablehnung der SVP hängt vor allem von den eingeführten „Massnahmen zur Verbesserung der Systematik des Unternehmenssteuerrechts“ ab (siehe nachfolgende Bemerkungen).
b) Einführung einer Lizenzbox auf der Ebene der kantonalen Steuern:
Sollten die erwähnten fünf kantonalen Steuerstatus abgeschafft werden, befürwortet die SVP die Möglichkeit der Einführung einer Lizenzbox auf der Ebene der kantonalen Steuern als eine der Kompensationsmassnahmen. Wie der Bundesrat auf Seite 17 des erläuternden Berichts ausführt, werden in zahlreichen anderen G20-, OECD- und EU-Mitgliedsstaaten Lizenzboxen verwendet (mit einer effektiven Steuerbelastung von 2,5-15%). Während der Bundesrat argumentiert, dass er sich bei seinem Modell „an einer in einem EU-Mitgliedstaat zurzeit erfolgreich in Anwendung stehenden Box“ orientiert,[3] so geht das Modell des Vereinigten Königreichs, die „U.K. Patent Box“, klar weiter. Die nun vorgestellt Lizenzbox würde insbesondere dem Pharma-Standort dienen, aufgrund der hohen Qualifikationsrestriktionen würde sie jedoch für viele heutige Statusgesellschaften in anderen Branchen ausser Reichweite bleiben. Aus diesem Grund fordert die SVP eine Erweiterung der Lizenzbox im Sinne eines Boxenmodells, welches sich noch stärker an der „U.K. Patent Box“ orientiert. Die obligatorische Einführung der Lizenzbox auf Kantonsebene wird jedoch entschieden abgelehnt, da es sich dabei um einen Eingriff in die kantonale Souveränität handelt. Jeder Kanton soll autonom entscheiden können, ob er eine solche überhaupt einführen möchte.
c) Einführung einer zinsbereinigen Gewinnsteuer:
Die SVP befürwortet die Einführung einer zinsbereinigen Gewinnsteuer (Notional Interest Deduction). Allerdings ist diese gemäss der Vorlage höchst zurückhaltend ausgestaltet, wohingegen die SVP eine extensivere Ausgestaltung fordert.
d) Anpassungen bei der Kapitalsteuer:
Statt der reduzierten Besteuerung von Eigenkapital, welches im Zusammenhang mit gewissen mobilen Aktivitäten steht, sollen die Kantone die Möglichkeit erhalten, auf die Erhebung der Kapitalsteuer gänzlich verzichten zu können. Falls den Kantonen die Möglichkeit zum Verzicht auf die Erhebung der Kapitalteuer gegeben würde, könnte jeder Kanton unabhängig und souverän entschieden, ob er die Kapitalteuer abschaffen, reduzieren oder auf dem heutigen Niveau beibehalten möchte. Somit würden keinem Kanton hohe Steuerausfälle aufgezwungen, doch jeder Kanton könnte autonom auf die Erhebung der Kapitalsteuer verzichten, falls die kantonalen finanzpolitischen Realitäten dies zulassen sollten.
e) Regelung zur Aufdeckung stiller Reserven:
Die SVP befürwortet die Regelung zur Aufdeckung stiller Reserven (Step-up).
f) Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital:
Die SVP befürwortet die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital.
g) Anpassungen bei der Verlustvorrechnung:
Die SVP befürwortet den unbeschränkten Vortrag von Verlusten. Sie lehnt jedoch die Einführung einer jährlichen Reingewinnmindestbesteuerung von 20% entschieden ab. Diese Massnahme ist wirtschaftsfeindlich, da Unternehmen nach einer Periode von Verlusten dringend über den erwirtschafteten Reingewinn verfügen können müssen. Es gilt hier die Interessen des Staates (Glättung der Steuereinnahmen) gegenüber den Interessen des Werkplatzes (Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen) abzuwägen, wobei die SVP klar die Position des Werkplatzes und damit der Unternehmerinnen und Unternehmer unterstützt.
h) Anpassungen beim Beteiligungsabzug:
Die Anpassungen beim Beteiligungsabzug werden von der Wirtschaft je nach Unternehmensstruktur unterschiedlich beurteilt. Nach Abwägung der Vor- und Nachteile der vorgeschlagenen Anpassungen kommt die SVP zum Schluss, dass in dieser Vorlage keine Anpassungen beim Beteiligungsabzug vorgenommen werden sollen.
i) Einführung einer Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften:
Die SVP lehnt die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften ab. Im Jahr 1996 schaffte der Kanton Graubünden als letzter Kanton die Kapitalgewinnsteuer ab. Die Steuer liess sich aufgrund der geringen Einträglichkeit und des hohen administrativen Aufwandes nicht mehr rechtfertigen. Dies gilt auch heute noch. Die Einnahmen sind instabil und volatil. Entsprechend eignet sich die Steuer nicht als öffentliches Finanzierungs-Instrument. Besonders betroffen von dieser Steuer wären Eigentümer bzw. Inhaber von Unternehmen kleiner und mittlerer Grösse (KMU), die den Grossteil ihres Vermögens ins eigene Unternehmen investieren. Bei Veräusserung, Geschäftsübergabe oder im Erbfall würden diese Eigentumswerte voll besteuert werden, obwohl sie schon über Jahre oder Jahrzehnte mit einer progressiv ausgestalteten Vermögenssteuer belastet wurden. Eine Kapitalgewinnsteuer zusätzlich zur Vermögenssteuer ist für den Standort Schweiz für natürliche und juristische Personen nicht haltbar. Sie würde sich auch schädlich auf die Reputation des Werkplatzes Schweiz auswirken. Zudem ist sie völlig sachfremd. Es können nicht gleichzeitig Unternehmenssteuern reduziert und dafür Privatpersonen zusätzlich belastet werden. Schon gar nicht akzeptabel ist eine versteckte „Wegzugsteuer“ im Bereich des nicht realisierten Kapitalgewinnes. Dies ist nicht nur komplett unschweizerisch, sondern es würde auch unserer liberalen Wirtschaftsordnung zutiefst widersprechen. Vor der Inkraftsetzung dieses Gesetzes wäre eine Vielzahl von Auswanderungen von vermögenden Personen vorprogrammiert. Ganz abgesehen davon, dass künftig keine vermögenden Personen aus dem Ausland die Schweiz als attraktiven Wohnsitz in Betracht ziehen würden.
j) Anpassungen beim Teilbesteuerungsverfahren:
Die lehnt die Anpassungen beim Teilbesteuerungsverfahren klar ab. Insbesondere soll die durch das Volk angenommene USR II nicht teilweise rückgängig gemacht werden.
3. Welche anderen steuerlichen Massnahmen schlagen Sie vor?
Die SVP ist überzeugt, dass die vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen nicht reichen werden, um eine signifikante Abwanderung von Steuersubstrat zu verhindern. Aus diesem Grund werden die folgenden steuerlichen Massnahmen in absteigender Priorität vorgeschlagen:
1) Flexibilisierung des Massgeblichkeitsprinzips
Das Massgeblichkeitsprinzip gemäss Art. 58 DGB und Art. 24 StHG sieht in Bezug auf gruppeninterne Transaktionen vor, dass geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen nicht anerkannt werden und zu Lasten der Gesellschaft steuerlich aufgerechnet werden. Es soll nun auch umgekehrt sichergestellt werden, dass konzerninterne Aufwendungen oder Erträge einer schweizerischen Gesellschaft in der „Steuerbilanz“ auch zu Lasten des Fiskus korrigiert werden können. Speziell im internationalen Verhältnis entsteht häufig ein Konflikt mit dem sog. Drittvergleichs-Prinzip („dealing at arms length“), wonach konzerninterne Transaktionen gleich behandelt werden wie Transaktionen unter Dritten. Nach Ansicht der Wissenschaft bzw. der teilweisen Praxis im nationalen Verhältnis wäre eine solche Flexibilisierung bzw. Relativierung des Massgeblichkeitsprinzips grundsätzlich auch ohne Gesetzesänderung möglich. Dieser Weg, ohne Gesetzesänderung, kann allerdings nur verfolgt werden, wenn von der Praxis (sprich den Behörden) genügend Verbindlichkeit hergestellt wird, dass er auch konsequent beschritten wird. Andernfalls ist eine Relativierung des Massgeblichkeitsprinzips zugunsten des Drittvergleichsprinzips auf Gesetzesstufe vorzunehmen.
2) Steuerliche Privilegierung von konzerninternen Zinseinkünften
Die SVP fordert weiter die Teilfreistellung des Nettozinsertrages in Analogie zur Freistellung der Dividendenerträge beim Beteiligungsabzug.
3) Pauschale Steueranrechnung
Das heutige System der pauschalen Steueranrechnung lässt in vielen Fällen nur eine unvollständige Anrechnung der im Ausland bezahlten Quellensteuer (z.B. auf Dividenden und Zinsen) an die Gewinnsteuer der im Inland liegenden Konzerngesellschaft zu. Entsprechende Verbesserungen sind vorzunehmen. Prioritär ist dabei eine sachgerechte Berechnung des Anrechnungsbeitrags durch die Aufgabe von starren Quoten und eine breitere Topfausgestaltung (keine „limitation per item of income“). Um die Steuerausfälle der Anpassungen bei den juristischen Personen möglichst gering zu halten, sollte die Anrechnung weiterhin auf die Sockelsteuern von DBA-Staaten beschränkt bleiben.
4) Tonnage Tax
Seit mehreren Jahren sind die Aktivitäten im maritimen Sektor rückläufig, da Konkurrenzstandorte wie Singapur, Luxemburg oder Norwegen inzwischen eine Tonnagesteuer eingeführt und ihre steuerlichen Rahmenbedingungen für diesen Sektor dadurch verbessern konnten. Durch eine Änderung des StHG und des DGB sollte deshalb auch in der Schweiz eine solche Tonnagebesteuerung ermöglicht werden. Dadurch können maritime Aktivitäten, die Betriebsgesellschaften in der Schweiz ausüben, auf deren Antrag hin einer Tonnagesteuer anstatt einer Gewinn- und Kapitalsteuer unterworfen werden.
4. Sind Sie einverstanden, dass der Bund den Kantonen finanzpolitischen Spielraum verschafft? Befürworten Sie die vorgeschlagenen vertikalen Ausgleichsmassnahmen (Umfang und Art des Ausgleichs)?
Mit den unter Ziff. 1.2.4.2 erläuterten vertikalen Ausgleichsmassnahmen sollen jährlich 1 Milliarde Franken (Stand 2019) vom Bund zu den Kantonen umverteilt werden.
Anstelle die Rückverteilung zur erhöhen, schlägt die SVP stattdessen vor, die Steuern zu senken. Die direkte vertikale Ausgleichsmassnahme soll dabei über eine Reduktion des Gewinnsteuersatzes von 8,5% auf 7,5% zur Anwendung gelangen, was einer Reduktion der Bundeseinnahmen von jährlich etwas mehr als einer Milliarde Franken (Stand 2019) entspricht. Durch diese Massnahme erhöht sich somit der Spielraum für die Kantone, da die eigenen Steuersatzsenkungen weniger stark ins Gewicht fallen.
Weiter lehnt die SVP einen alternativen Verteilmechanismus ab, bei dem die Abstufung der vertikalen Ausgleichszahlungen in Abhängigkeit der kantonalen Gewinnsteuerbelastung erfolgt.
Sollte an einer Erhöhung der Rückverteilung festgehalten werden, soll diese einzig über die Erhöhung des Kantonsanteils an den Einnahmen der dBSt juristischer Personen erfolgen. Auf eine Erhöhung des Kantonsanteils an den Einnahmen der dDBSt natürlicher Personen soll verzichtet werden.
5. Sind Sie einverstanden, dass der Ressourcenausgleich an die neuen steuerpolitischen Rahmenbedingungen angepasst wird? Befürworten Sie die im Bericht beschriebene Anpassung des Ressourcenausgleichs sowie die vorgeschlagenen Ergänzungsbeitrag für ressourcenschwache Kantone?
Ohne eine Anpassung des Finanzausgleichsystems würde die Abschaffung der Beta-Faktoren nach der Aufhebung der kantonalen Steuerstatus zu erheblichen Veränderungen beim Ressourcenpotential führen. Während die SVP dem Vorschlag des Bundesrats zustimmt, neu sämtliche Gewinne juristischer Personen mit einem reduzierten Gewicht in der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage zu berücksichtigen, lehnt sie die Einführung des NFA-systemfremden Elements der Ausschöpfung ab. Die SVP ist der Meinung, dass dieser Mechanismus den bereits heute komplexen NFA noch komplizierter machen würde. Zudem liegt ein gewichtiger Nachteil dieses Ansatzes, wie es der Bundesrat bereits schreibt, darin, dass „er mit einer teilweisen Abweichung von Grundsätzen des jetzigen Ressourcenausgleichs verbunden ist.“[4] Stattdessen befürwortet die SVP die Definition eines absoluten Faktors zwischen 0 und 1 im politischen Prozess. Die SVP schlägt für den ζ-Faktor dabei einen Wert zwischen 0,33 und 0,67 vor.
Ergänzungsbeitrag
Die SVP lehnt die Einführung eines Härteausgleichs (dieses Mal „Ergänzungsbeitrag“ genannt) zugunsten der ressourcenschwächsten Kantone ab. Aus Sicht der SVP ist es höchst störend, wenn über die USR III Vorlage abermals neue Transfers zu gewissen Kantonen eingeführt werden sollen. Bereits bei der Einführung des Härteausgleichs (siehe unten) wurde der Fehler gemacht, dass man meinte, man müsse Kantone während Jahrzenten für einen Systemwechsel kompensieren. Nun argumentiert der Bundesrat aber gleich doppelt falsch:
6. Befürworten Sie das vom Bundesrat unterbreitete Konzept zur Gegenfinanzierung auf Bundesebene? Welchen anderen Massnahmen zur Kompensation der Reformlasten schlagen Sie vor?
Der Bundesrat argumentiert bezüglich Gegenfinanzierung widersprüchlich. Träfe es effektiv zu, dass die USR III den Unternehmensstandort attraktiver gestalten würde, könnten allfällige kurzfristige Ausfälle mittel- und langfristig durch zusätzliches Steuersubstrat dynamisch mehr als kompensiert werden. Dieser Effekt war im Übrigen auch bei früheren Steuerreformen feststellbar. In diesem Sinne kann es, mit einer wirkungsvollen Reform, schlimmstenfalls kurzfristig zu Ausfällen kommen, welche aus Sicht der SVP durch strukturelle Überschüsse in der Bundesrechnung über einen eng begrenzten Zeitraum kompensiert werden können. Die Realisierung struktureller Überschüsse benötigt keine gesetzliche Grundlage und ist gemäss den Bestimmungen der Schuldenbremse zulässig. Die lange Umsetzungszeit der USR III erlaubt es problemlos, die finanzpolitischen Weichen so zu stellen, dass die nötigen Überschüsse rechtzeitig aufgebaut werden können.
Ansonsten lehnt die SVP das vom Bundesrat unterbreitete Konzept zur Gegenfinanzierung auf Bundesebene ab. Insbesondere lehnt sie die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften ab (Siehe Punkt 2, Absatz i).
Schliesslich lehnt die SVP auch die Aufstockung der Steuerinspektoren und die damit jährlich verbundene administrativen Zusatzbelastung der KMU von rund 250 Millionen Franken ab dem Jahr 2019 ab. Diese sind jedoch ebenfalls nicht Gegenstand der USR III Vorlage, da sie bereits teilweise mit dem Voranschlag 2015 eingestellt wurden. Folglich wird die SVP auch in der Budgetdebatte 2016 wieder entsprechende Anträge stellen, um diese unnötige Aufstockung zu bekämpfen.
Materiell erachtet die SVP die Vorlage als ungenügend, um das in sie gesetzte Kernziel eines attraktiven Steuerstandortes auch tatsächlich zu erreichen. Die Vorlage begnügt sich bestenfalls mit dem Erhalt statt dem Ausbau der Standortattraktivität und trägt einen rein reaktiven Charakter auf externe Druckversuche. Zudem wirkt die Reform nur selektiv. Aus Sicht der SVP müssten zwingend die vorhandenen Spielräume der internationalen Vorgaben umfassend ausgereizt werden, wobei aber auch die ordentlich besteuerten Unternehmen nicht vergessen werden dürfen. Im Steuerbereich müsste die Strategie klar heissen: tiefe Steuern für alle. Heute liegen die Unternehmenssteuersätze an günstigen Standorten ohne Privilegien bei unter 12,5 Prozent. Weil in der Schweiz allein die Direkte Bundessteuer schon 8,5 Prozent beträgt, bleibt den Kantonen wenig Spielraum für eine Absenkung der ordentlichen Besteuerung. Deshalb wäre eine rasche Senkung der Direkten Bundessteuer angezeigt.
[1] BEPS Action Plan, Action 5: Counter harmful tax practices more effectively, taking into account transparency and substance (Revamp the work on harmful tax practices with a priority on improving transparency, including compulsory spontaneous exchange on rulings related to preferential regimes, and on requiring substantial activity for any preferential regime. It will take a holistic approach to evaluate preferential tax regimes in the BEPS context. It will engage with non-OECD members on the basis of the existing framework and consider revisions or additions to the existing framework.)
[2] Erläuternder Bericht Seite 23.
[3] Erläuternder Bericht S. 26.
[4] Erläuternder Bericht S. 52.