Die SVP lehnt sowohl die Variante A als auch die Variante B ab und fordert, dass der Inhalt von Art. 293 StGB weder verändert, noch diese Bestimmung ersatzlos gestrichen wird.
Die SVP lehnt sowohl die Variante A als auch die Variante B ab und fordert, dass der Inhalt von Art. 293 StGB weder verändert, noch diese Bestimmung ersatzlos gestrichen wird. Zum einen sind kosmetische Änderungen kein Grund, eine Strafnorm abzuändern, überdies ist eine menschenrechtskonforme Auslegung auch mit der geltenden Bestimmung durchaus möglich. Eine gänzliche Aufhebung der Strafnorm – wie dies die Variante B vorsieht – würde eine Lücke im Geheimnisschutz schaffen und damit neue Probleme bringen, die wiederum zu gesetzgeberischen Aktivitäten führen würden.
Eventualiter würde die SVP die Variante A der Variante B vorziehen.
Parlamentarische Initiative
Die Parlamentarische Initiative vom 30. September 2011 fordert die Aufhebung von Art. 293 StGB (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen). Begründet wird dies zum einen damit, dass diese Bestimmung die Medienfreiheit einschränke und im Widerspruch zu Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) stehe. Schliesslich schütze diese Bestimmung nur formelle Geheimnisse, also Inhalte, welche durch das Gesetz oder durch einen einfachen Beschluss geheim erklärt worden seien. Stossend sei überdies, dass in der Regel nur jene Person verurteilt werde, welche das Geheimnis verbreitet habe, während jene Person, die das Geheimnis gebrochen hat der Strafverfolgung entgeht.
Nachdem der Initiative Folge gegeben wurde, geht es vorliegend um die Umsetzungsvorschläge seitens der nationalrätlichen Rechtskommission. Eine Minderheit der Kommission will – der Forderung der Initiative entsprechend – Art. 293 StGB aufheben (Variante B); eine Mehrheit will Art. 293 StGB modifizieren (Variante A).
Geltendes Recht
Gemäss Art. 293 StGB wird mit Busse bestraft, wer – ohne dazu berechtigt zu sein – aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt (Abs. 1). Die Gehilfenschaft ist strafbar (Abs. 2). Der Richter kann von jeglicher Strafe absehen, wenn das an die Öffentlichkeit gebrachte Geheimnis von geringer Bedeutung ist (Abs. 3).
Diese Bestimmung, auch „Indiskretionsstrafnorm“ genannt, soll die möglichst freie Meinungsbildung innerhalb der Kollegialbehörde schützen. Der Gang der Beratungen soll nicht durch öffentliche Diskussionen gestört werden.
Das Amtsgeheimnis wird im materiellen Strafrecht einerseits durch Art. 320 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) und andererseits durch Art. 293 StGB (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen) sowie Art. 267 Ziff. 2 StGB (diplomatischer Landesverrat) geschützt.
Variante A
Die Variante A der Kommissionsmehrheit will Art. 293 StGB leicht modifizieren. In Absatz 1 sollen die Teile „ohne dazu berechtigt zu sein“ und „im Rahmen ihrer Befugnis“ ersatzlos gestrichen werden und die Ergänzung „einen gesetzmässigen“ [Beschluss] eingefügt werden.
Während Absatz 2 unverändert übernommen wird, wird Absatz 3 neu redigiert. So soll der Richter nicht nur von einer Strafe absehen können, wenn das an die Öffentlichkeit gebrachte Geheimnis von geringer Bedeutung ist; vielmehr soll diese Handlung an sich nicht strafbar sein, wenn der Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegengestanden hat.
Damit würde Art. 293 StGB – im Vergleich zum geltenden Recht – wie folgt lauten:
Die Änderungen in Absatz 1 sind ausschliesslich kosmetischer Art und haben keinen Einfluss auf den materiellen Inhalt der Bestimmung und sind deshalb bereits aus diesem Grund abzulehnen. Absatz 3, welcher gemäss geltendem Recht dem Gericht die Möglichkeit gibt, von jeglicher Strafe abzusehen (Strafbefreiungsgrund) soll durch einen Straflosigkeitsgrund ersetzt werden. Gemäss diesem soll die Veröffentlichung des Geheimnisses nicht strafbar sein, wenn ihr kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse entgegenstand. Diese Bestimmung soll die Strafverfolgungsbehörden zwingen, eine Interessenabwägung vorzunehmen und für den Fall, dass das Veröffentlichungsinteresse stärker wiegt, als das Geheimhaltungsinteresse, ausdrücklich auf Straflosigkeit (und nicht bloss Strafbefreiung) zu erkennen.
Variante B
Die Variante B der Kommissionsminderheit will Art. 293 StGB streichen.
Status Quo
Aus Sicht der SVP ist die Bestimmung weder zu streichen, noch abzuändern. Verschiedene Argumente sprechen klar für einen Status Quo: