Vernehmlassung

Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland

Die SVP stand dem Projekt, alle Bestimmungen die Schweizer im Ausland betreffen in einem Bundesgesetz zusammenzufassen, immer eher kritisch gegenüber.

Die SVP stand dem Projekt, alle Bestimmungen die Schweizer im Ausland betreffen in einem Bundesgesetz zusammenzufassen, immer eher kritisch gegenüber. Mit der Verabschiedung des Auslandschweizergesetzes durch das Parlament muss nun auch bei der Verordnung sichergestellt werden, dass diese wirklich zu einer Vereinfachung der Rechtslage führt. Für die SVP ist essentiell, dass keine neuen Ansprüche für Schweizer im Ausland und keine neuen Bundessubventionen eingeführt werden. Betreffend Unterstützungsleistungen ins Ausland muss vor allem festgehalten werden, dass Schweizer mit Wohnsitz im Ausland zuerst ihre eigenen und dann die Möglichkeiten im Empfangsstaat ausschöpfen. Die Schweiz soll erst subsidiär, im Ausnahmefall, Sozialhilfe- oder andere Unterstützungsleistungen im Ausland entrichten. Dieser Grundsatz ist in der Verordnung klar festzuschreiben.

Anmerkungen zu einzelnen Artikeln der Verordnung

Art. 2 Abs. 1

In diesem Absatz muss klar festgehalten werden, dass die Information der Schweizer im Ausland durch offizielle Organe neutral und objektiv erfolgen muss. Die Beschränkung auf „Zeitschriften“ ist nicht mehr zeitgemäss und müsste auf alle Medien und Informationsplattformen ausgedehnt werden. Die SVP fordert daher folgende Änderungen des Absatzes:

1 Der Bund informiert die Auslandschweizerinnen und –schweizer in geeigneter Form, neutral und objektiv über bevorstehende Wahlen und Abstimmungen. Er nutzt dazu insbesondere die von der Auslandschweizer-Organisation oder anderer Auslandschweizer-Institutionen genutzten Medien und Informationsplattformen.

Art. 19 Grundsatz zu den Sozialhilfeleistungen im Ausland

Die SVP besteht darauf, dass in diesem Artikel in einem neuen ersten Absatz festgehalten wird, dass Sozialhilfeleistungen nur ausgerichtet werden, wenn keine Möglichkeit der Unterstützung durch den Empfängerstaat bestehen. Dies ist auch so im Auslandschweizergesetz in Art. 24 vorgesehen und muss auch in die Verordnung übernommen werden.

 
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