Die Schweiz soll und darf den automatischen Informationsaustausch (AIA) nach dem Grundsatz der Reziprozität nur mit Ländern vereinbaren, welche den AIA gleichzeitig und vollständig in gleicher Qualität wie die Schweiz realisieren können und dies auch wollen.
Die Schweiz soll und darf den automatischen Informationsaustausch (AIA) nach dem Grundsatz der Reziprozität nur mit Ländern vereinbaren, welche den AIA gleichzeitig und vollständig in gleicher Qualität wie die Schweiz realisieren können und dies auch wollen. Wir bezweifeln zum heutigen Zeitpunkt jedoch, dass alle EU-Staaten diesen Grundsatz werden befolgen können. Der Abschluss der AIA-Vereinbarung mit der EU als Ganzes hat für die Schweiz aber auch andere gewichtige Nachteile gegenüber einer bilateralen Aktivierung mit den einzelnen EU-Staaten. Verträge mit einzelnen Ländern bieten wesentliche Verhandlungsoptionen (bspw. bezüglich Marktzugang), welche der Schweiz mit einem Gesamtvertrag mit der EU verschlossen bleiben würden. Die SVP lehnt den vorliegenden Vorschlag des Bundesrats, den AIA mit den Ländern in der EU in globo in der Form eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens einzuführen, deshalb klar ab und fordert stattdessen, diesen via bilateralem Verfahren mit den einzelnen Staaten zu aktivieren.
Wir haben uns bereits in unserer Stellungnahme «Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen sowie zur Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und eines Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen» dahingehend vernehmen lassen, dass wir bei einer Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) darauf beharren werden, dass:
Für den Schweizer Finanzplatz ist es zentral, dass diese Kriterien bei AIA-Aktivierungen mit Partnerstaaten eingehalten werden. Wie bereits einleitend bemerkt, haben wir jedoch Vorbehalte, dass alle beim vorliegenden Abkommen beteiligten Staaten den Grundsatz der Reziprozität auch einhalten werden können. Vor diesem Hintergrund steht für die SVP eine Aktivierung über ein abgeändertes Zinsbesteuerungsabkommen mit allen Ländern der EU nicht zur Diskussion, da die Schweiz in diesem Fall gegenüber anderen Nicht-EU-Konkurrenzländern massiv benachteiligt würde. Stattessen verlangen wir, dass der AIA mit jedem Land einzeln über ein bilaterales Abkommen eingeführt werden muss. Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass den unterschiedlichen Voraussetzungen bezüglich der Reziprozität und den anderen Beurteilungskriterien in den verschiedenen EU-Ländern Rechnung getragen werden kann, wobei die einzelnen Vertragsverhandlungen zeitlich gestaffelt und priorisiert erfolgen können.
Grundsätzlich ist die SVP der Auffassung, dass die Aktivierung des AIA immer über den Weg eines bilateralen Staatsvertrags zwischen der Schweiz und einem Partnerstaat zu erfolgen hat, weil nur auf diese Weise den unterschiedlichen Ausgangslagen in den jeweiligen Ländern entsprochen werden kann und sich darüber hinaus erst dadurch wesentliche Verhandlungsoptionen (bspw. bezüglich Marktzugang) für die Schweiz eröffnen werden. Die einzelnen Staatsverträge sind gezielt auf die Einhaltung der genannten Beurteilungskriterien auszurichten.
Bezüglich der Regularisierung der Vergangenheit bietet Griechenland bis heute keine akzeptable Lösung. Ein AIA-Abkommen mit Griechenland ist für die SVP damit nicht vertretbar. Auch das Kurzgutachten von Prof. Dr. iur. Matteotti („Verfassungskonformität des automatischen Informationsaustauschs“, vom 13. August 2015) kommt zum Schluss, dass bei der Einführung des AIA den vom AIA erfassten Personen faire Regularisierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen müssen, da ansonsten das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt würde. Zudem ist es diskutabel, ob Griechenland die rechtlichen und politischen Voraussetzungen – insbesondere bezüglich Vertraulichkeit der Daten – für den AIA zum Zeitpunkt seiner Aktivierung überhaupt erfüllen wird.
Weiter sind wir der Auffassung, dass die unabhängigen Vermögensverwalter (UVV) nicht dem AIA unterstellt werden dürfen. Im AIA-Gesetz wird festgehalten, dass Anlageberater und Vermögensverwalter keine Konten führen können, weshalb sie nicht in den Anwendungsbereich der Beilage zum MCAA fallen. Der erläuternde Bericht der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage äussert sich aber nicht zum Begriff der meldepflichtigen Finanzinstitute. Wir fordern den Bundesrat deshalb dazu auf, in diesem Bereich eine klare Präzisierung vorzunehmen und die UVV vom vorliegenden Abkommen mit der EU auszunehmen.