Vernehmlassung

Entwurf eines Bundesgesetzes über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981

Die fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 waren für die betroffenen Personen mit viel Leid verbunden.

Die fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 waren für die betroffenen Personen mit viel Leid verbunden. Dass dieses Unrecht von der heutigen Gesellschaft anerkannt ist, haben die vielfältigen öffentlichen Diskussionen ebenso gezeigt, wie der Sammelerfolg der sog. „Wiedergutmachungsinitiative“ (Eidgenössische Volksinitiative „Wiedergutmachung für Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen“).

Die SVP erachtet es indes – wie bereits in der Vernehmlassung zur Pa.Iv. 11.431 zum Ausdruck gebracht – noch immer als problematisch, Leid aus einer früheren Zeit mit dem Blickwinkel von heute mit öffentlichen finanziellen Mitteln abzugelten. Auch solche Gesten können erfolgte Ungerechtigkeiten nicht wieder gut machen. Behörden und Politiker sollen im Hier und Jetzt nach bestem Wissen und Gewissen handeln. Die Aussicht, das heutige Verhalten werde in Zukunft allenfalls „wiedergutgemacht“, reduziert das Verantwortungsbewusstsein für den eigenen Wirkungsbereich. Aus diesem Grund erachtet die SVP dieses Vorgehen mit Blick auf die Zukunft grundsätzlich als bedenkliches Signal. Es ist zudem fraglich, ob der Gesetzgeber in der Lage ist, unvoreingenommen über eine in der Vergangenheit bestehende Rechtslage und Praxis zu urteilen.

Der nun vorgelegte Gesetzesentwurf befriedigt zudem in verschiedenen Punkten materiell nicht. Unabhängig, ob man einer finanziellen Abgeltung grundsätzlich positiv oder – wie die SVP – kritisch gegenübersteht, ist die im Gesetzesentwurf vorgeschlagene Organisation und Ausgestaltung mangelhaft. So ist der für die Entrichtung der Solidaritätsbeiträge vorgesehene Instanzenweg an das Bundesverwaltungsgericht kaum zweckmässig. Um weitere Ungerechtigkeiten, administrative und prozessuale Belastungen zu verhindern, wäre ein einfacheres Verfahren zu prüfen, welches ohne gerichtliche Behörden auskommt. Weiter ist es nicht einleuchtend, allen Opfern den exakt gleichen Betrag auszuzahlen, schliesslich ist das erfahrene Leid individuell verschieden. Der Anspruch einer „Wiedergutmachung“, den die Volksinitiative verfolgt, dürfte damit jedenfalls nicht umfassend erfüllt werden. Es wäre zudem zentral, zuerst den Kreis der anspruchsberechtigen Personen fundiert abzuklären und anschliessend einen Zahlungsrahmen festzulegen. Der nun vorgeschlagene Rahmen ist ansonsten willkürlich und dessen Grösse mit Blick auf die pendente Volksinitiative rein politisch motiviert. Es besteht damit die Gefahr, dass eine Zahlung aus Sicht der Betroffenen wie aus Sicht der Öffentlichkeit als viel zu klein oder viel zu gross wahrgenommen wird. Schliesslich beachten verschiedene Bestimmungen (z.B. im Bereich der Archivierung oder der Erinnerungszeichen) die föderalistischen Gegebenheiten zu wenig.

 
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