Die SVP unterstützt im Wesentlichen die vorgeschlagenen Änderungen der Zivilstandsverordnung (ZStV) sowie der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV).
Die SVP unterstützt im Wesentlichen die vorgeschlagenen Änderungen der Zivilstandsverordnung (ZStV) sowie der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV). Die Inkraftsetzung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz per 1. Januar 2013 sowie die Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung gemäss Art. 285a StPO machen zusätzliche Identitäten im Personenstandsregister notwendig (Art. 15b E-ZStV). Dass Art. 15b Abs. 1 Bst. d E-ZStV auf eine Bestimmung (Art. 14c) im Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit verweist, welche mit Inkraftsetzung des Nachrichtendienstgesetzes aufgehoben werden wird, sollte redaktionell überdacht werden. Gleiches gilt für Art. 15b Abs. 1 Bst. e E-ZStV, welche auf das Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes verweist; dieses Bundesgesetz wird mit Inkraftsetzung des Nachrichtendienstgesetzes aufgehoben.
Die Aufhebung von Art. 57 ZStV, wonach die Kantone vorsehen können, dass die Geburten, die Todesfälle, die Trauungen und die Eintragungen von Partnerschaften veröffentlicht werden, ist aus Sicht der SVP zu begrüssen. Die Datenschutzregeln können mit der Veröffentlichung dieser Informationen in online verfügbaren Publikationsorganen nicht eingehalten werden. Im Weiteren besteht mit der per 1. Januar 2000 aufgehobenen öffentlichen Verkündung kein überwiegendes öffentliches Interesse mehr an der Veröffentlichung dieser Fälle.