Einführung des AIA mit Guernsey, Jersey, der Insel Man, Island und Norwegen
Einführung des AIA mit Japan
Einführung des AIA mit Kanada
Einführung des AIA mit der Republik Korea
Die SVP hat grosse Vorbehalte gegenüber einem automatischen Informationsaustausch mit Guernsey, Jersey, der Insel Man, Island, Japan, Kanada, der Republik Korea und Norwegen. Die ablehnende Haltung und die grundlegende Kritik am System des automatischen Informationsaustauschs durch die SVP muss an dieser Stelle nicht wiederholt werden. Da die Schweiz nun diesen Weg eingeschlagen hat, müssen zumindest wichtige Grundsätze wie das Schaffen gleich langer Spiesse zwischen den Finanzplätzen, das Vorhandensein einer Regularisierungsmöglichkeit, die Sicherstellung des Datenschutzes sowie Anstrengungen für einen Marktzugang berücksichtigt werden. Hier bestehen für die betreffenden Länder noch klare Vorbehalte.
Wir haben uns bereits in unserer Stellungnahme «Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen sowie zur Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und eines Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen» dahingehend vernehmen lassen, dass wir bei einer Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) darauf bestehen werden, dass:
In Island, Jersey und Japan stehen derzeit keine adäquate Regularisierungsmöglichkeiten bereit, um die steuerliche Situation zu bereinigen. Diesbezüglich ist eine Regelung der Vergangenheit nur unter Zahlung von zum Teil hohen Strafsteuern und teilweise strafrechtlichen Massnahmen möglich. Zwar schliessen Island und Jersey ein Regularisierungsprogramm zu einem späteren Zeitpunkt nicht aus. Sollten in Island, Jersey und Japan bis zur Verabschiedung der Botschaft keine angemessenen Offenlegungsprogramme zur Verfügung stehen, kann die SVP der Aktivierung des AIA mit diesen Ländern auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zustimmen.
Ebenso elementar wie die Möglichkeit zur Vergangenheitsregularisierung im Partnerstaat ist, ob dieser den Datenschutz gewährleistet und ob das Spezialitätsprinzip eingehalten wird. Hier bestehen für alle Länder Vorbehalte. Den erläuternden Berichten fehlen die Tiefe, um die Frage abschliessend zu klären. Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) hat es an dieser Stelle verpasst, durch ein von unabhängiger Stelle verfasstes Gutachten solche Zweifel frühzeitig auszuräumen. Die SVP verlangt, dass ein solches Gutachten bis zur Behandlung der Abkommen in den Räten noch erstellt wird. Solange die Bedenken hinsichtlich dieser Aspekte bis zur Behandlung der Abkommen in den Räten nicht ausgeräumt werden, kann die SVP der Aktivierung des AIA mit diesen Ländern nicht zustimmen.
Die SVP möchte an dieser Stelle nochmals ganz klar auf das im Auftrag des SIF erstellte Gutachten Matteotti hinweisen, in welchem die Verfassungskonformität des AIA untersucht wurde. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass bei der Aktivierung des AIA mit Partnerstaaten u.a. zwingend folgende Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die Verhältnismässigkeit und damit Verfassungskonformität gewahrt bleibt:
Und weiter: «Ändern sich die Verhältnisse, sodass die Verhältnismässigkeit des AIA in Bezug auf einen Staat verneint werden muss, wird die Schweiz nicht darum herum kommen, den AIA gegenüber diesem Staat zu beenden»[1].
Anders ausgedrückt: Werden die verfassungsrechtlichen Mindeststandards an den Datenschutz von einem Partnerstaat nicht erfüllt oder werden von diesem keine fairen Regularisierungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt, wird gegen die Schweizer Verfassung verstossen.
Die SVP verlangt vom SIF, dass die im Gutachten Matteottis erwähnten Rechtsgrundsätze zwingend einzuhalten sind. Das SIF darf bei AIA-Aktivierungen nicht gegen die Schweizer Verfassung verstossen.
Abschliessend ist es für die SVP im Hinblick auf weitere mögliche AIA-Abschlüsse zentral, dass das Vorgehen des SIF optimiert werden kann. Nebst einer unabhängigen und nicht nur auf Verlautbarungen abstützenden Überprüfung der jeweiligen ausländischen Datenschutzniveaus ist insbesondere die Frage zu klären, ob und mit welchen anderen Ländern der Partnerstaat einen AIA einführen wird.