Die SVP kann der Vorlage insgesamt zustimmen, wobei sie die Variante 2 bevorzugt. Grundsätzlich hätte es die SVP vorgezogen, Art. 53 StGB ersatzlos zu streichen, was eine Parlamentsmehrheit jedoch ablehnte. In diesem Sinne geht die Vorlage generell in die richtige Richtung. In der Tat kam in der Praxis der Eindruck auf, dass Art. 53 StGB eine Art «Freikauf von Strafe» darstellt. Dem soll vorliegend richtigerweise entgegengewirkt werden.
Art. 53 StGB regelt die Wiedergutmachung und ist seit dem 1. Januar 2007 in Kraft. Hiernach kann die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung (einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung) absehen, wenn der Täter den Schaden gedeckt (oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat), die Voraussetzungen für die bedingte Strafe erfüllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. Anwendbar ist diese Bestimmung auf sämtliche Delikte des StGB und des Nebenstrafrechts und eine der drei Gründe für eine Strafbefreiung. Neben der Wiedergutmachung sind dies das «fehlende Strafbedürfnis» (Art. 52 StGB) sowie die «Betroffenheit des Täters» (Art. 54 StGB).
Dass der Anwendungsbereich von Art. 53 StGB einzuschränken ist, ist im Parlament grundsätzlich unbestritten. Im Rahmen der Vorlage 10.522 setzte sich die SVP für eine gänzliche Aufhebung dieser Bestimmung ein, was jedoch keine Mehrheit fand. Strittig ist vorliegend, wie stark der Anwendungsbereich von Art. 53 StGB eingeschränkt werden soll. Die Kommissionsmehrheit (Variante 1) schlägt vor, dass die Bestimmung nur angewandt werden darf, wenn «als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht komme»; die Minderheit (Variante 2) hingegen will Freiheitsstrafen vom Katalog ausnehmen und die Bestimmung nur dann anwenden, wenn «als Strafe eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt». Die Variante 2 ist aus Sicht der SVP zu unterstützen.