Die SVP lehnt die Revision in dieser Form ab. Bei manchen der geplanten Anpassungen besteht kein Handlungsbedarf, bei anderen liegt er nicht auf Seiten der Schweiz und einige der vorgesehenen Vorschriften würden schlicht zu einer Überregulierung und einer unvertretbaren Ausweitung des Adressatenkreises führen.
Bei manchen der neuen Vorschriften wären die zuständigen Behörden schon rein organisatorisch oder technisch nicht in der Lage, deren Einhaltung zu kontrollieren und durchzusetzen. Wir beanstanden auch die Qualität der Regulierungsfolgenabschätzung, die einmal mehr unzureichend ist. So wird der zusätzliche, im mittleren fünfstelligen Bereich liegende finanzielle Aufwand, der bei den Unternehmen infolge der geplanten Revision für jede Feststoffcharakterisierung anfällt, erst gar nicht berücksichtigt. Das gleiche gilt für den Prüfaufwand, der bei den vollziehenden Behörden anfällt und in der RFA ebenfalls nicht erwähnt wird.
Biozidprodukteverordnung
Aus Sicht der SVP ist es befremdend, wenn ein Fehlverhalten der EU zum Anlass für eine Verordnungsänderung genommen wird, wie das mit der Einführung des neuen Artikel 26 Abs. 8bis in der Biozidprodukteverordnung geschieht. Anstatt uns mit der Einführung einer neuen Regulierung an die EU anzupassen, wäre die EU eigentlich zur Einhaltung der Fristen bei der Beurteilung von Biozidprodukten zu ermahnen. Handlungsbedarf besteht hier also auf Seiten der EU, nicht der Schweiz.
Chemikalienverordnung
Eine Anpassung an den EU-Standard würde dagegen in Art. 30 Abs. 1 ChemV Sinn machen, indem die Schutzdauer für Daten von 10 auf 12 Jahre angehoben wird, wie es in der EU der Fall ist. Damit könnten Schweizer Unternehmen auf dem Markt mit gleich langen Spiessen wie EU-Unternehmen agieren.
Eine Verankerung des Tierschutzes in der Chemikalienverordnung ist überflüssig. Die Branche unterliegt hier bereits einer sehr strikten Selbstregulierung. Auch die Einführung einer Meldepflicht für gefährliche Zwischenprodukte, damit Unternehmen die Risiken durch entsprechende Schutzmassnahmen minimieren können, ist unnötig. Die Unternehmen haben selber ein starkes Interesse daran, solche Schutzmassnahmen zu ergreifen. Sie brauchen hier nicht noch mehr behördliche Vorgaben, zumal sie selber besser einschätzen können, welche Massnahmen jeweils am wirksamsten sind.
Abzulehnen ist aus unserer Sicht auch eine Erweiterung der Meldepflicht auf alle Nanomaterialien, also auch auf die ungefährlichen. Eine Norm, deren einziger Zweck darin besteht, die Datenlage zu verbessern und so die Grundlage für spätere, noch weitergehende Einschränkungen und Meldepflichten zu legen, ist Ausdruck des Regulierungswahns unserer Verwaltung und bereits in diesem Ansatz strikt zurückzuweisen.
Aus diesem Grund fordern wir auch, dass in Art. 49 lit. c ChemV eine Bagatellschwelle eingeführt wird, um den Kreis der betroffenen Unternehmen auf ein sinnvolles Mass einzuschränken. Ohne einen Grenzwert würden auch nachgeschaltete Verbraucher, wie z.B. Coiffeursalons oder Nagelstudios, von der Chemikalienverordnung betroffen, wenn sie meldepflichtige Produkte zum gewerblichen Eigenverbrauch importieren, selbst wenn es sich nur um sehr geringe Mengen handeln sollte. Zu verzichten wäre dafür vorerst auf die im gleichen Artikel vorgesehene Einführung des Unique Formulation Identifier (UFI). Solange die EU den UFI nicht selber eingeführt hat und die Details dazu nicht bekannt sind, ist aus unserer Sicht mit der Implementierung derzeit noch zuzuwarten.