Vernehmlassung

Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Die SVP lehnt es ab, dass Sozialversicherungsabkommen künftig vom fakultativen Referendum ausgenommen werden sollen. Dagegen befürwortet sie, dass für die Durchführung von Observationen im Sozialversicherungsbereich eine gesetzliche Grundlage gelegt wird. Allerdings ist die vorgeschlagene Regulierung noch verbesserungswürdig.

Sozialversicherungsabkommen

Die SVP stellt sich klar gegen eine gesetzliche Grundlage, mit der Sozialversicherungsabkommen vom fakultativen Referendum ausgenommen werden sollen. Auch wenn damit nur eine Praxis kodifiziert wird, so ist es doch nicht auszuschliessen, dass in Zukunft Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen werden sollen, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, womit sie gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. d Ziff. 3 BV unter das fakultative Referendum fallen würden.

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts

Zu begrüssen ist hingegen die Revision von Art. 21 Abs. 5 ATSG, wonach neu auch Personen, die sich dem Straf- oder Massnahmenvollzug entziehen, die Auszahlung von Geldleistungen verweigert wird. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung und weil es sich um Leistungen mit Erwerbsersatzcharakter handelt, sollte auch im ersten Satz von Abs. 5 auf eine Kann-Formulierung verzichtet werden. Auch gesunde Personen können während des Straf- und Massnahmenvollzugs keinen Erwerb erzielen. Folglich gibt es kein Einkommen zu ersetzen, weshalb die Zahlungen zwingend einzustellen sind.

Bezüglich des neuen Artikels 43a ATSG bleibt kritisch festzustellen, dass die Beschränkung einer Observation auf drei Monate in der Praxis zu unnötigen Problemen führen würde. Es ist nämlich denkbar, dass die zu beobachtende Person, z.B. ferienhalber, während der Observierungsphase über einen längeren Zeitraum gar nicht anwesend ist. Die Observationsdauer ist durch die Definition der Anzahl Observationstage bereits genügend eingeschränkt, zumal die observierte Person durch die Observation keinerlei physische oder psychische Nachteile erfährt. Eine weitere Einschränkung über die Dauer der Observierungsphase ist daher überflüssig. Dagegen ist Art. 43a Abs. 6 ATSG zwingend dahingehend zu ergänzen, dass die Mitteilung an die observierte Person aus den in Art. 283 Abs. 2 StPO aufgeführten Gründen unterlassen bzw. aufgeschoben wird. Dadurch wird vermieden, dass z.B. psychische Beschwerden geltend gemacht werden, die angeblich durch die Observation ausgelöst worden sein sollen. Eine Benachrichtigung sollte zudem auf jeden Fall erst dann erfolgen, wenn mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass keine weitere Observation erfolgen wird. Die Mehrkosten gem. Art. 45 Abs. 4 ATSG sollten dabei mindestens im Regelfall, besser aber noch zwingend der versicherten Person auferlegt werden können, sofern sie infolge nicht nur wissentlich, sondern auch grobfahrlässig gemachten unwahren Angaben entstanden sind.

Ebenfalls präziser geregelt werden sollte Art. 49a ATSG. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sollte auch bei Rückerstattungen unrechtmässig bezogener Leistungen möglich sein. So kann verhindert werden, dass die versicherte Person Vermögenswerte z.B. durch ausgedehnte Ferien verbraucht oder ins Ausland verschiebt.

Bei Art. 61 lit. fbis ATSG ist der Variante 2 der Vorzug zu geben, weil sie den Willen des Parlamentes besser umsetzt. Auch aus Sicht der Kantonsfinanzen und um unnötige Prozesse zu vermeiden, ist Variante 2 vorzuziehen. Allenfalls wäre eine Erhöhung des Kostenrahmens in Betracht zu ziehen. Es sei ausserdem darauf hingewiesen, dass entgegen den Erläuterungen des Bundesrates (Kap. 1.2.3.3) der Bezug von Ergänzungsleistungen nicht zwingend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Folge hat: Einerseits können ergänzungsleistungsrechtlich zulässige, nicht unerhebliche Vermögenswerte die Prozessbedürftigkeit ausschliessen, andererseits kann die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert werden.

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 26b BVG sollte um den Passus «spätestens» ergänzt werden, damit die Vorsorgeeinrichtungen ihre Leistungen auch bereits dann einstellen können, wenn sie zeitlich vor der IV-Stelle Kenntnis des unrechtmässigen Leistungsbezugs erhalten. Zu regeln wäre ausserdem die Situation, in der keine Bindungswirkung besteht. Dies kann der Fall sein, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht rechtzeitig einbezogen worden oder in der beruflichen Vorsorge ein eigenständiger Invaliditätsbegriff (z.B. Berufsinvalidität) massgebend ist.

Familienzulagengesetz

Bei der Revision von Art. 24 FamZG bleibt unklar, weshalb Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnort in einem EU-Mitgliedsstaat gleich behandelt werden sollen, wie Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz in der Schweiz. Gemäss Art. 1 des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU bezieht sich dieses nur auf Staatsangehörige der Schweiz und der Mitgliedsländer der EU. Flüchtlinge und Staatenlose, die die Schweiz dauerhaft verlassen, verlieren jedoch den Bezug zur Schweiz. Auch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sieht in Art. 2 Abs. 1 eine entsprechende Regelung nicht zwingend vor, wenn man der herrschenden Lehre folgt.

 
Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten und Zugriffe auf unsere Webseite analysieren zu können. Ausserdem geben wir Informationen zur Nutzung unserer Webseite an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.Details ansehen Details ansehen
Ich bin einverstanden