Die geltenden Rechtsgrundlagen sind dahingehend zu ändern, dass Fleischzubereitungen (z.B. gewürztes Fleisch), die gemäss aktueller Praxis in Kapitel 16 des Zolltarifes eingereiht sind und Fleisch…
Parlamentarische Initiative der SVP-Fraktion
Die geltenden Rechtsgrundlagen sind dahingehend zu ändern, dass Fleischzubereitungen (z.B. gewürztes Fleisch), die gemäss aktueller Praxis in Kapitel 16 des Zolltarifes eingereiht sind und Fleisch aus dem Kapitel 2 des Zolltarifs konkurrenzieren, auch in Kapitel 2 des Zolltarifs eingereiht werden.
Begründung:
Die Importe von gewürztem Fleisch unter dem Zollkapitel 16 haben seit Kurzem stark zugenommen. Dieses Fleisch wird heute im Zollkapitel 16 klassiert und zu einem tiefen Ausserkontingentszollansatz importiert, während der übliche Ausserkontingentszollansatz für unter Kapitel 2 eingeführtes Fleisch wesentlich höher ist. Das gewürzte Fleisch wird heute sogar günstiger importiert, als innerhalb des Zollkontingentes eingeführtes Fleisch aus dem Kapitel 2. Es muss davon ausgegangen werden, dass diese Importe zu grösseren Verwerfungen auf dem Schweizer Schlachtvieh- und Fleischmarkt führen. Die Importe führen zu negativen Auswirkungen bei den Schlachtviehproduzenten und bei den Schlacht- und Zerlegebetrieben. Damit werden gerade jene Akteure der Schweizer Fleischwirtschaft negativ tangiert, die in die Schweizer Fleischproduktion investieren und Arbeitsplätze in der Schweiz schaffen. Zudem wird durch den Import der gewürzten Ware die Umsetzbarkeit der durch das Parlament beschlossenen Marktordnung gefährdet. Mit der Möglichkeit des Imports von gewürztem Fleisch unter dem Kapitel 16 werden einerseits agrarpolitische Massnahmen wie die zeitlich befristeten Einlagerungsmassnahmen bei saisonalen oder anderen vorübergehenden Überschüssen im Fleischmarkt in Frage gestellt. Andererseits werden die Bestrebungen der Branche, den Schweizer Fleischmarkt bedürfnisgerecht mit Importen innerhalb der Zollkontingente zu versorgen, unterlaufen.
Um die Wettbewerbsverzerrungen mit negativen Auswirkungen auf Land- und Fleischwirtschaft zu stoppen, ist es notwendig, dass unter Kapitel 16 eingereihte Fleischzubereitungen, die „normales“ Fleisch gemäss Kapitel 2 des Zolltarifes konkurrenzieren, neu auch unter Kapitel 2 eingereiht werden.