Art. 102 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes ist dahingehend zu ändern, dass die Bundesversammlung in ihrer Abstimmungsempfehlung…
Parlamentarische Initiative der SVP-Fraktion
Art. 102 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes ist dahingehend zu ändern, dass die Bundesversammlung in ihrer Abstimmungsempfehlung den Stimmberechtigten in denjenigen Fällen, in denen die Bundesversammlung einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellt, die Initiative zur Annahme zu empfehlen.
Begründung
Es ist nicht gerechtfertigt, die Parlamentarier in ihrer Abstimmungsempfehlung an die Stimmberechtigten einzuschränken. Die erwähnte Bestimmung schreibt der Bundesversammlung vor, dass sie für den Fall der Annahme sowohl der Volksinitiative als auch des Gegenvorschlages in ihrer Abstimmungsempfehlung nur letzterem den Vorzug geben könne. Diese Regelung greift zu kurz. Das Parlament könnte sich nämlich ge-rade aus echter Sympathie für das Anliegen der Initianten dafür entscheiden, grössere, gegenüber der Ini-tiative kritisch bis ablehnend eingestellte Bevölkerungskreise mit Hilfe eines abgeschwächten Gegenvor-schlags für die wesentlichen Teile der Initiative zu gewinnen. In einem solchen Fall würde das Parlament beide Vorlagen zur Annahme empfehlen, der Initiative in der Stichfrage aber immer noch den Vorzug ge-ben wollen. Art. 102 Abs. 2 ParlG verunmöglicht dem Parlament bislang eine solche Entscheidung.