Art. 62 Abs. 2 DBG soll wie folgt geändert werden: „Die Unternehmensleitung bestimmt die Abschreibungen nach ihrem Ermessen. Sofortabschreibungen sind ohne steuerliche Aufrechnungen zulässig."
Parlamentarische Initiative der SVP-Fraktion
Art. 62 Abs. 2 DBG soll wie folgt geändert werden: „Die Unternehmensleitung bestimmt die Abschreibungen nach ihrem Ermessen. Sofortabschreibungen sind ohne steuerliche Aufrechnungen zulässig.“
Begründung
Von einem Unternehmen beschaffte Wirtschaftsgüter verlieren im Laufe der Zeit in der Regel an Wert. Folglich sind die Werte in den Bilanzen periodisch anzupassen, was in der Regel durch jährliche Abschreibungen geschieht. Dazu besteht eine gesetzliche Grundlage im Bundesgesetz über die Direkte Bundessteuer (DBG). Wenn die KMU GmbH im ersten Jahr statt der 40% 50% abschreibt, werden ihr wegen der Überabschreibung Ertragsteile aufgerechnet, die zu Ertragssteuern führen. Die zu hohen Abschreibungen können später nicht mehr zu Abschreibungszwecken berücksichtigt werden, wodurch die KMU GmbH benachteiligt wird. Zulässig ist steuerlich die Einmalabschreibung. Bei dieser wird aber ein Ausgleichszuschlag vorgenommen, wodurch das Abschreibungspotenzial verkürzt wird.
Mit seinen Bestimmungen zur Abschreibung schränkt das Steuerrecht die unternehmerische Freiheit ungebührlich ein. Es ist nicht im Sinne des Obligationenrechts, dass Abschreibungen zu fiskalischen Belastungen führen.
Von der Einmalabschreibung ist die Sofortabschreibung zu unterscheiden. Bei ihr kann das angeschaffte Wirtschaftsgut im ersten Jahr ebenfalls vollständig abgeschrieben werden, nur erfolgt kein Ausgleichszuschlag. Der Kanton Zug hat im letzten Sommer gestützt auf eine Petition die Sofortabschreibung zugelassen. Die Sofortabschreibung fördert die Selbstfinanzierung von Unternehmen, wodurch diese krisenresistenter werden und Arbeitsplätze eher erhalten werden können. Zwar erzielt der Staat etwas weniger Ertrag aus der Besteuerung von Unternehmen. Die Ausfälle sind aber vernachlässigbar. In den meisten Kantonen sind die Steuererträge aus der Besteuerung natürlicher Personen viel wichtiger als jene der juristischen Personen. Müssen krisenresistente Unternehmen in der Krise keine Arbeitsplätze abbauen, bleibt das Steuersubstrat des Staats besser erhalten. Die Zulässigkeit der Sofortabschreibung ist bei richtiger Betrachtung durchaus im langfristigen fiskalischen Interesse.