Vorstoss

14.3059 – Motion: Aufhebung des Rassismusartikels

Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) und das Militärstrafgesetz (MStG) seien wie folgt zu ändern:

Gregor Rutz
Gregor Rutz
Nationalrat Zürich (ZH)

Artikel 261bis StGB sowie Artikel 171c MStG seien ersatzlos aufzuheben.

Begründung

Im September 1994 wurde der umstrittene Artikel 261bis StGB nach engagiertem Abstimmungskampf beschlossen. Mit der Einführung dieser Bestimmung waren der Beitritt der Schweiz zum Internationalen Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung sowie die Schaffung der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus verbunden. Neunzehn Jahre nach diesem Volksentscheid zeigt sich deutlicher denn je: Der Artikel hat sich nicht bewährt. Er führt zu Rechtsunsicherheit, zu Missbräuchen und immer wieder zu nichtnachvollziehbaren Prozessen.

Rassendiskriminierende Vorkommnisse bildeten in der Schweiz zum Glück schon immer die Ausnahme: Die direkte Demokratie und der liberale Rechtsstaat bieten kein Fundament für extremistische Tendenzen. Ebenso wie die Einsetzung der Rassismuskommission war die Schaffung von Artikel 261bis StGB unnötig und mit diversen Grundprinzipien der Schweizer Rechts- und Verfassungsordnung nur schwer vereinbar. Diejenigen Delikte, welche aus rassistischen Motiven begangen werden können, waren schon immer strafrechtlich erfasst. Die neu durch Artikel 261bis StGB erfassten Bereiche betreffen namentlich die Meinungsäusserungs-, Vertrags- und Wirtschaftsfreiheit, was unseres Erachtens störend und dem Kampf gegen Rassendiskriminierung auch nicht förderlich ist.

Besonders störend ist, dass Artikel 261bis StGB direkt in die Privatsphäre der Bürger eingreift. Besagte Bestimmung birgt letztlich immer die Gefahr, als Grundlage für einen Polizei- und Überwachungsstaat zu dienen. Der Bundesrat betonte vor der Volksabstimmung: "Das Recht auf freie Meinungsäusserung bleibt selbstverständlich gewährleistet. Blosse Gesinnungen oder private Äusserungen sind keinesfalls verboten." Umso gravierender ist der Entscheid des Bundesgerichtes vom 27. Mai 2004, welcher die Anwendung von Artikel 261bis StGB erheblich ausweitet bzw. jede verunglimpfende Bemerkung "bereits dann als öffentlich und damit strafbar" ansieht, "wenn sie nicht in engem privatem Rahmen erfolgt ist". Selbst Satiriker müssen heute zweimal überlegen, ob sie eine Pointe bringen dürfen, ohne verklagt zu werden.

Dies ist einer freien Demokratie nicht würdig.

 

Gregor Rutz
Gregor Rutz
Nationalrat Zürich (ZH)
 
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