Das Bundesstrafgericht ist nicht auf die Beschwerde von Nationalrat Toni Brunner vom 27. Oktober eingetreten. Mit der Beschwerde machte der Parteipräsident der SVP Schweiz die Verletzung des…
Das Bundesstrafgericht ist nicht auf die Beschwerde von Nationalrat Toni Brunner vom 27. Oktober eingetreten. Mit der Beschwerde machte der Parteipräsident der SVP Schweiz die Verletzung des Anspruchs auf ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren geltend. Die verfassungsmässigen Rechte, das heisst Anspruch auf rechtliches Gehör und faires Verfahren, wurden ihm nicht gewährt. Nun prüft Toni Brunner die Einreichung einer Beschwerde.
Das Bundesstrafgericht hat sich bei seinem Entscheid auf die Überprüfung von rein formellen Fragen beschränkt und das Nichteintreten damit begründet, dass Nationalrat Brunner nicht beschwert, beziehungsweise beschuldigt sei, weil die Immunität noch nicht aufgehoben worden sei. Eine hinreichende Berechtigung zur Beschwerde würde laut Bundesstrafgericht erst dann vorliegen, wenn die Immunität zuvor von beiden Räten aufgehoben worden wäre.
Die zentrale Frage in dieser Sache, nämlich ob ein Parlamentarier erst beschuldigt worden sein muss, damit seine Immunität aufgehoben werden kann oder ob erst die Immunität aufgehoben werden muss, damit er in einem Strafverfahren beschuldigt werden kann, wurde folglich vom Bundesstrafgericht lediglich im Sinne einer „Huhn-Ei-Argumentation“ ausgelegt und nicht beantwortet. Dies trotz zahlreicher früherer Immunitätsaufhebungsverfahren, bei welchen das betroffene Parlamentsmitglied vorgängig regelmässig in einem Strafverfahren offiziell beschuldigt worden ist.
Durch eine strikt formal-juristische Betrachtungs- und Argumentationsweise verschliesst sich das Bundesstrafgericht vor dem Umstand, dass Nationalrat Brunner bis zum heutigen Tage nicht beschuldigt ist. Die Tatsache, dass er durch diese Form der Rechtsverweigerung keine Einsicht in die Akten erhalten hat und dadurch auch keine eigenen Anträge hat stellen können, wird schlicht und einfach übergangen. Damit werden dem SVP-Präsidenten Grundrechte entzogen, welche jedem Beschuldigten in einem Strafverfahren kraft Bundesverfassung zustehen.
Dass das Bundesstrafgericht seinen Entscheid so schnell gefasst hat ist erfreulich. Es kann aber wohl nicht von Zufall gesprochen werden, dass der Nichteintretensentscheid ausgerechnet vier Tage vor der weiteren Beratung der Aufhebung der Immunität in der Rechtskommission des Ständerates bekannt gegeben wurde. Sollte die Aufhebung der Immunität im Ständerat trotzdem beschlossen werden, wird Toni Brunner die Einreichung einer Beschwerde prüfen.
Bern, 20. November 2008