So summierten sich die Sozialhilfegelder

Die donnernden Schlagzeilen über den Bieler Hassprediger Abu Ramadan, dem Fürsorgeleistungen in der Höhe von 600’000 Franken zuflossen, liegen nun bereits einige Tage zurück. Der Fall ist keineswegs überzogen.

 
1998 kam der Libyer als Asylant in die Schweiz und wurde 2001 als Flüchtling anerkannt. Regelmässig reiste er just dorthin, wo er angibt, an Leib und Leben bedroht zu sein. Daher hatten ihm die Behörden kürzlich den Asylstatus aberkannt.

Doch was ändert sich, wenn ein Flüchtling bei einer Heimreise erwischt wird? In den 189 Fällen, die der Bund 2015 nachzuweisen vermochte, verfügten in 16% die heimkehrenden Schutzbedürftigen bereits über den Schweizer Pass, 58% hatten wie Ramadan eine Niederlassungsbewilligung C und 8% eine Aufenthaltsbewilligung B. „Der Widerruf des Asyls führt nicht automatisch zum Verlust einer allenfalls vorhandenen ausländerrechtlichen Aufenthaltsregelung“. Will heissen: Ein Aufenthalt im Verfolgungsstaat hat keinerlei spürbare Konsequenzen. Jedenfalls hat keiner der 2015 Aufgeflogenen definitiv das Land verlassen müssen. Und der Bieler Hassprediger bekanntlich auch nicht.

Chronisch auf Kosten der Allgemeinheit gelebt
Der Flüchtlingsstatus gewährt den Betroffenen den gleichen Zugang zum Sozialstaat wie den Inländern. Zunächst arbeitete er zwei Jahre lang. Die 13-jährige Sozialhilfekarriere von Imam Ramadan, der für den Tod aller Feinde des Islam betet, begann Anfang 2004. Pro Jahr hat er also durchschnittlich 46’150, bzw. pro Monat 3’850 Franken erhalten. Massgebend sind die «Skos-Richtlinien», die die Ansprüche je nach Haushaltsgrösse definieren (siehe Tabelle).

Unglaubliche Ansprüche für Sozialhilfe gemäss «SKOS-Richtlinien»

1 Maximalbetrag  / 2 Durchschnittswert

Während der Grundbetrag aufs Konto fliesst, wird die Miete, inkl. Nebenkosten, übernommen. Die Mindestbeiträge an die AHV/IV übernimmt die Allgemeinheit. Ebenso müssen sich Sozialhilfeempfänger keine Sorgen über die steigenden Krankenkassenprämien machen.

Kein Einzelfall
Ramadans monatliche Minimal-Sozialleistungen als Ehepaar-Haushalt betragen etwa 3’740 Franken. Zugleich hat jeder Sozialhilfeempfänger Anspruch auf etliche Zusatzleistungen, die in ihrer Gesamtheit regelmässig mehrere Hundert oder gar – wenn Kinder vorhanden sind – mehrere Tausend Franken betragen. Die durchschnittlichen monatlichen 3’850 Franken Sozialhilfeleistungen sind der Standard. Der Libyer ist also weder als heimreisender Flüchtling, noch als Fürsorgebezüger, ein Einzelfall oder gar ein Exzess. Es ist leider der Normalfall.

Es gibt eine Partei, die diese Missstände bereits seit Jahren thematisiert – die SVP. Leider ist es so, dass andere erst dann eine Tatsache zum Problem erheben, wenn man es nicht mehr ignorieren kann.

 

über den Autor
SVP Nationalrätin (ZH)
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