Sobald die Schweizerische Nationalbank (SNB) die Emission einer neuen Banknotenserie abgeschlossen hat, kann sie die Banknoten der bisherigen Serie zurückrufen. Die zurückgerufenen Banknoten gelten dann nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel, können jedoch noch während 20 Jahren bei der SNB umgetauscht werden. Die SVP ist damit einverstanden, dass die heute bestehende Begrenzung der Umtauschfrist für Banknoten ab der sechsten Serie (100er-Note mit Borromini, 1000er-Note mit Ameisen) aufgehoben werden soll. Die SVP lehnt es hingegen ab, dass beim Ersatz von beschädigten Münzen bzw. Noten neu ein Abzug vom Nennwert eingeführt werden soll, falls die Münzen bzw. Noten anders als durch den gewöhnlichen Umlauf beschädigt wurden.
Heute gilt, dass Banknoten ab der ersten Bekanntmachung des Rückrufs während 20 Jahren bei den Kassenstellen und Agenturen der SNB zum Nennwert umgetauscht werden können. Nach dieser Frist können Banknoten nicht mehr getauscht werden und sind somit, abgesehen von einem allfälligen Sammlerwert, wertlos.
Mit der vorgeschlagenen Änderung des Bundesgesetzes über die Währung und Zahlungsmittel (WZG) soll die Umtauschfrist von 20 Jahren ab der 6. Serie aufgehoben werden (100er-Note mit Borromini, 1000er-Note mit Ameisen). Zurückgerufene Banknoten können damit jederzeit bei der SNB umgetauscht werden können. Diese Praxisänderung stellt für die Besitzer von älteren Banknoten einen Mehrwert dar und wird von der SVP daher vorbehaltlos begrüsst.
Neu soll beim Ersatz von beschädigten Münzen bzw. Noten ein Abzug vom Nennwert eingeführt werden, soweit die Münzen bzw. Noten anders als durch den gewöhnlichen Umlauf (bspw. durch das unsachgemässe Öffnen eines Sicherheitskoffers oder das absichtliche Beschädigen der Note) beschädigt wurden. Diese Änderung wird von der SVP abgelehnt. Es ist für uns zu wenig klar ersichtlich, wie die Unterscheidung von mutwillig zerstörten und im normalen Gebrauch abgenutzten Banknoten erfolgen soll. In diesem Zusammenhang rechnen wir mit einem grossen Mehraufwand, welcher diese Überprüfung nach sich ziehen würde.