Vernehmlassung

Änderung der Eigenmittelverordnung (Gone-concern-Kapital, Beteiligungsabzug und weitere Anpassungen)

Die vorliegenden Vernehmlassungsvorlage führt einerseits Anforderungen an zusätzliches verlustabsorbierendes Kapital für inländische systemrelevante Banken ein. Andererseits behandelt sie die Verteilung von zusätzlich verlustabsorbierenden Kapitals innerhalb von global systemrelevanten Bankgruppen. Damit sollen systemrelevante Banken in einem Krisenfall etwaige Verluste angemessen ausgleichen können.

Die SVP unterstützt die Revision der Eigenmittelverordnung im Grundsatz und begrüsst insbesondere den vorgeschlagenen Systemwechsel beim Beteiligungsabzug (Wechsel zu einem System mit Risikogewichtung anstelle zeitlich begrenzter Erleichterungen). An drei zentralen Punkten verorten wir jedoch Nachbesserungsbedarf:

  1. Den Banken muss auf Ebene der Muttergesellschaft ein Teil des zusätzlich verlustabsorbierenden Kapitals frei zur Verfügung stehen, um flexibel reagieren zu können und die Gruppe im Bedarfsfall zu stabilisieren. Statt der vorgeschlagenen 100%-Anforderung sollte eine tiefere Zielgrösse definiert werden, um diese zu gewährleisten.
  2. Es braucht eine klarere Regelung in der Verordnung, welche die Aufsichtsbehörde beauftragt, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um ein Überschiessen der Anforderung auf Ebene der Gruppe zu verhindern. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die gleichen Risiken nicht mehrfach unterlegt werden müssen.
    Hingegen sind die Konzernstrukturen mit den damit verbundenen Risiken bei der Bemessung einer Eigenmittelquote zu berücksichtigen.
  3. Im Interesse eines fairen Wettbewerbs im Inland sollten die systemrelevanten Schweizer Töchter der Grossbanken grundsätzlich mit gleichen Ellen wie inländische systemrelevante Banken gemessen werden. Daher sollten erstens die Höhe der Anforderungen an zusätzlich verlustabsorbierendes Kapital gleich sein und zweitens sollten die Anforderungen für die Schweizer Töchter aufgrund ihrer eigenen Bilanzgrösse und nicht auf jener der Finanzgruppe beruhen.
  4. Die kantonalen Staatsgarantien sind zu 100 % als Eigenmittel anzurechnen.
 
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