Anlass für die vorliegende Verordnungsrevision ist die vom Parlament beschlossene Einführung eines neuen Verfahrens im SchKG (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG). Die neue Bestimmung regelt das Einsichtsrecht in das Betreibungsregister für Dritte. Gemäss Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG geben die Betreibungsämter Dritten dann keine Kenntnis über eine Betreibung, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat. Das jeweilige Betreibungsamt setzt dann der betreibenden Person eine Frist von 20 Tagen an, innert welcher der Nachweis erbracht werden muss, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet wurde.
Sofern dieser Nachweis nachträglich erbracht oder die Betreibung fortgesetzt wird, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
Bisher war es so, dass sich der ungerechtfertigt Betriebene nur im Rahmen eines aufwendigen Gerichtsverfahrens mit einer sog. negativen Feststellungsklage wehren konnte. Nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung führte dann die Gutheissung der allgemeinen negativen Feststellungsklage in Anwendung von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG zur Verweigerung der Kenntnisgabe der Betreibung an Dritte (vgl. BGE 128 III 334). Das mit dem Verfahren zusammenhängende Kostenrisiko trägt in solchen Fällen der ungerechtfertigt Betriebene, der den im Zivilverfahren geltenden Vorschussregeln untersteht.
Somit ist das neue, einfachere Verfahren im Vergleich zur früheren Praxis grundsätzlich eine Verbesserung zugunsten der Bürger. Hingegen ist es stossend, dass nach wie vor vorgesehen ist, dass auch «Schikanebetreibungen» bei betroffenen Bürgern zu Kostenfolgen führen werden. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht ansatzweise nachvollziehbar, wie sich die «vom Bundesrat vorgeschlagene» Gebühr im Umfang von CHF 20 (Art. 12b GebV SchKG) begründen lässt: Beim neuen Verfahren fällt offensichtlich nur ein geringfügiger Aufwand an. Ein bestehender Eintrag in der Datenbank muss lediglich ergänzt und im Anschluss bestätigt werden.
Schlussendlich unterstützt die SVP im Rahmen der Verordnungsrevision diejenigen Änderungs- und Klarstellungsbedürfnisse der GebV SchKG, die sich ohnehin aus langjähriger Praxis und konstanter Rechtsprechung ergebenen.