Die SVP befürwortet ausdrücklich die Einführung eines Verordnungsvetos der Bundesversammlung gegenüber Verordnungen des Bundesrates. Die Ausgestaltung des Instrumentes als Notbremse mit primär präventiver Wirkung erachtet die SVP als sinnvoll. Allerdings bevorzugt die SVP eine Variante, bei der ein Rat auch ohne Konsultation bzw. zwingendes Einverständnis der vorberatenden Kommission über die Ergreifung des Vetos befinden kann. Es wird anerkannt, dass gewisse Arten von Verordnungen im Sinne der Praktikabilität ausgeschlossen und die Publikationsvorschriften einfach gehalten werden sollen.
Im Sinne eines Korrektivs sollte es der Legislative möglich sein, Verordnungen der Exekutive zu kassieren, sofern deren Bestimmungen den Willen des Gesetzgebers falsch auslegen oder Kompetenzen überschritten werden. Aufgrund der schieren Anzahl an jährlich beschlossenen Verordnungen und um den Gesetzgebungsprozess nicht unnötig zu verzögern, liegt auf der Hand, dass ein solches Instrument primär eine präventive Wirkung entfalten soll.
Entsprechend sollten die Hürden für die Ergreifung des Verordnungsvetos nicht zu niedrig angesetzt werden. Die SVP erklärt sich darum damit einverstanden, dass die Frist mit 15 Tagen kurz und das Quorum mit einem Drittel eines Rates hoch angesetzt wird. Hingegen erachtet die SVP die Zustimmung der vorberatenden Kommission nicht als notwendige Voraussetzung, um einen Vetoantrag in den Rat zu bringen.
Aus Sicht der SVP kann darauf verzichtet werden, die Vetoanträge einer Kommission zur Vorberatung zuzuweisen. Die Anträge sollen ohne weitere Verzögerung direkt zur Abstimmung in den Rat gelangen, wie dies die Minderheit III (Rutz et al.) verlangt. Ein Rat wird einem Vetoantrag nicht zustimmen, wenn dieser davon ausgehen muss, dass die Antragssteller das Veto nur ergreifen wollen, um damit Partikulärinteressen zu genügen oder Parteipolitik zu betreiben. Insofern sind die Antragssteller ohnehin gehalten, ihren Antrag gegenüber dem Plenum inhaltlich eingehend zu begründen.
Sollte die Staatspolitische Kommission zum Schluss gelangen, dass Vetoanträge dennoch durch die zuständige Kommission vorberaten werden sollen, so muss zwingend sichergestellt werden, dass der Rat auch bei einem ablehnenden Entscheid der Kommission über das Veto befinden kann. Denn schliesslich verlangt ein Drittel des Rates, dass ein Veto ergriffen wird. Dieses Quorum wird nicht leichtfertig erreicht und so sollte das Geschäft entsprechend auch über einen Minderheitsantrag in der Kommission ins Plenum gelangen können. Es stünde in keinem Verhältnis zu den umfassenden Rechten der Kommissionminderheiten in anderen Angelegenheiten, wenn diese just für das Verordnungsveto eingeschränkte würden. In diesem Sinne unterstützt die SVP hier die Minderheit II (Rutz et al.).