Die SVP Schweiz befürwortet bei dieser Verordnung besonders zwei Vorhaben im Bereich der Pflegebedarfsermittlung: Die Vereinheitlichung der Pflegebedarfsabklärungssysteme und die den Pflegefachkräften zusätzlich erteilten Kompetenzen. Abzulehnen sind hingegen die Änderungen, welche das Mitspracherecht der Patienten beschneiden würden und den Pflegenden und Pflegheimen höhere bürokratische Lasten aufbürden. Bei der Kostenneutralität sind die vorgeschlagenen Beitragsanpassungen bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht vereinbar mit dem übergeordneten politischen Steuerungsziel, kostendämpfende Anreize (ambulant vor stationär) zu setzen.
Die SVP Schweiz lehnt die vorgesehene Senkung der Beiträge im Bereich «ambulante Pflege» respektive die Anhebung im Bereich «Pflegeheim» ab. Diese Massnahme im Dienst der Kostenneutralität stehen im Widerspruch zur übergeordneten politischen Absicht, im Gesundheitswesen die Leistungen nach Möglichkeit im kostengünstigeren ambulanten Bereich statt stationär zu erbringen. Beispielsweise können gerade jüngere Menschen dank Pflege durch die Spitex auf einen Spitalaufenthalt verzichten oder können das Spital früher verlassen.
Begrüssenswert ist jeder Schritt in Richtung Vereinheitlichung bei den Pflegebedarfsabklärungssystemen. Die SVP befürwortet auch eine Stärkung der Kompetenzen der Pflegefachkräfte. Dieser Vertrauensbeweis fördert die Attraktivität des Berufsstandes, was zu mehr Einstiegen in und längeren Verbleibzeiten in dieser gefragten Berufsgattung führen wird. Die Pflegenden haben jedoch, zusammen mit den Ärzten in ihrer Scharnierfunktion, ihre Kompetenzen verantwortungsvoll einzusetzen, sodass es zu keiner Mengenausweitung der Pflegeleistungen kommt.
Bei Artikel 8a Absatz 2 ist der Zusatz über die Abklärung des individuellen Pflege- und Hilfsbedarfs beizubehalten, damit Patienten Pflegemassnahmen in Eigenverantwortung auch ablehnen können. Für eine Einschränkung der Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten gibt es keinen Grund.
Bei der Ausweitung des Kontroll- und Schlichtungsverfahrens auf die Pflegeheime sind Zweifel angebracht, ob der damit verbundene Mehraufwand in einem tragbaren Verhältnis zum Mehrnutzen steht. Die Verordnung führt diese Neuerung unter Kapitel 2.4 ohne weitere Ausführungen aus. Der Nutzen eines solchen Controllings muss konkret ausgewiesen werden.