Aus Sicht der SVP kann der geplanten Verordnungsrevision nicht zugestimmt werden. Die bisherige Umsetzung der agrarpolitischen Massnahmen zur Reduktion von Ammoniakemissionen entfalten bereits heute Wirkung.
Der vorliegende Entwurf zur LRV-Anpassung beinhaltet insbesondere Massnahmen zur Minderung der Ammoniakemissionen in der Landwirtschaft. Vorgesehen ist die Vorschrift zur Abdeckung von Behältern zur Lagerung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten auf Verordnungsstufe. Zudem sollen die Verfahren zur Ausbringung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten auf Verordnungsstufe eingeschränkt werden.
80% der Güllelagerstätten sind bereits zugedeckt; auf 46% der landwirtschaftlichen Nutzfläche wird Hofdünger bereits mit emissionsvermindernden Verfahren ausgebracht. Seit 1990 haben die Emissionen bei der Hofdüngerausbringung bereits um 33% abgenommen. Somit sind die Ammoniakemmissionen aus der Landwirtschaft seit 1990 stark zurückgegangen, sie betragen noch rund 41‘000 t. Der Schweizerische Bauernverband geht davon aus, dass bis 2020 die Ziele des Göteborg-Protokolls erreicht werden. Schlussendlich hält der Bericht fest, dass im Sinne der Vorsorge die feste Abdeckung bereits heute in den meisten Kantonen eine zwingende Voraussetzung für eine Baubewilligung ist.
Betreffend die Einführung eines Obligatoriums für emissionsmindernde Ausbringverfahren muss auf die hängige Vernehmlassung zur AP22+ hingewiesen werden. Diese enthält bereits die Aufnahme von emissionsarmen Ausbringverfahren. Aus Sicht der SVP sind die Ergebnisse der AP22+ abzuwarten. Gegen das Obligatorium sprechen zudem auch technische Argumente. Unter anderem wird die Nutzung von Hofdüngern gegenüber Kunstdüngern benachteiligt. Weiter müsste die Gülle zur Sicherung der Futterqualität verdünnt werden, was zu zusätzlichen Fahrten führen würde. Ein einhergehendes Kontrollsystem zulasten der Landwirtschaft widerspricht schlussendlich dem Ziel der administrativen Vereinfachung für landwirtschaftliche Betriebe.
Somit ist erstellt, dass für die Einführung der vorgesehenen Bestimmungen keine Notwendigkeit besteht und die Revision darüber hinaus zur Unzeit erfolgt.