Die SVP lehnt die Vorlage in der vorliegenden Form ab. Einerseits sind klima- und energiepolitische Ziele im CO2-Gesetz respektive in der Energiegesetzgebung zu regeln, andererseits wird mit der Teilmarktöffnung der Mittelstand unnötigerweise zusätzlich belastet. Zugunsten der Schweizer Bürgerinnen und Bürger ist in jedem Fall die vollständige Marktöffnung vorzusehen.
Die SVP hält vorab fest, dass der schweizerische Gasmarkt mit Art. 13 des eidgenössischen Rohrleitungsgesetzes grundsätzlich bereits heute geöffnet ist: «Die Unternehmung ist verpflichtet, vertraglich Transporte für Dritte zu übernehmen, wenn sie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind, und wenn der Dritte eine angemessene Gegenleistung anbietet».
Zur Konkretisierung der Netzzugangsbedingungen erstellte die Schweizer Gasbranche 2003 eine sogenannte Transportkoordinations-Vereinbarung. Gegen diese Vereinbarung wurde bei der Wettbewerbskommission (WEKO) Anzeige erstattet. Als Folge davon schlossen die Gasbranche und zwei Verbände eine Vereinbarung über den Netzzugang, die sogenannte Verbändevereinbarung. Diese gewährt zusammengefasst grossen Industriebetrieben und Händlern freien Netzzugang. Die übrigen Endverbraucher haben bis heute keinen Anspruch auf freie Wahl des Lieferanten. 2019 eröffnete die WEKO ein Verfahren indem zu klären sei, ob die Durchleitung durch Erdgasnetze an Endkunden ungerechtfertigt verweigert wird.
Die Vernehmlassungsvorlage möchte nun die bestehende Rechtsunsicherheit beseitigen und soll darüber hinaus «möglichst mit den EU-Regeln […] kompatibel» sein. Weiter sieht die Vorlage insbesondere eine Teilmarktöffnung vor, um damit auch noch rasch und nebenbei die Energie- und Klimaziele zu erreichen.
Die SVP lehnt die Vorlage in der vorliegenden Form ab. Einerseits sind klima- und energiepolitische Ziele im CO2-Gesetz respektive in der Energiegesetzgebung zu regeln, andererseits wird mit der Teilmarktöffnung der Mittelstand unnötigerweise zusätzlich belastet. Zugunsten der Schweizer Bürgerinnen und Bürger ist in jedem Fall die vollständige Marktöffnung vorzusehen.
Die Vorteile einer vollständigen Marktöffnung sind offensichtlich. Falls der Strom- und der Gasmarkt gleichzeitig vollständig geöffnet sind, können neue, aufeinander abgestimmte Produkte gemeinsam angeboten werden. Die Bürger dürften vom Wettbewerb im Gasmarkt finanziell profitieren. Bei einer vollständigen Marktöffnung würden die Einsparungen der Endverbraucher gemäss Erläuterungsbericht zehn Jahre nach der Marktöffnung rund 70 Millionen Franken pro Jahr betragen. Durch die Wahlmöglichkeit für alle Endverbraucher werden Geschäftsmodelle erst ermöglicht, die durch das Optimieren der leitungsgebundenen Energieträger entstehen. Längerfristig kann dies zu neuen, innovativen Produkten beispielsweise zur flexiblen Speicherung und bedarfsgerechtem Einsatz führen.
Weiter sind im Lichte einer klaren Gesetzgebung klima- und energiepolitische Ziele und die zu ihrer Erreichung erforderlichen Massnahmen in der einschlägigen Umweltgesetzgebung zu berücksichtigen. Analog zum Stromversorgungsgesetz ist im Gasversorgungsgesetz die Marktordnung zu regeln. Zweck des Gasversorgungsgesetzes soll allein eine klare und stabile Marktregulierung und insbesondere die Schaffung eines diskriminierungsfreien Wettbewerbs sein.
Zudem muss mit Blick auf die angestrebte «Europarechtskompatibilität der Vorlage» festgestellt werden, dass die im Gasversorgungsgesetz vorgesehene Teilmarktöffnung merkwürdigerweise nicht «europarechtskonform» ist. In diesem Zusammenhang stellen wir aber ausdrücklich klar, dass mit einer – konformen – vollständigen Öffnung kein Präjudiz für den Abschluss eines Abkommens mit der EU geschaffen werden soll. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt ein Abkommen mit der EU abgeschlossen werden – sofern dies im Interesse der Schweiz liegt – ist in jedem Fall die Souveränität der Schweiz, die Rahmenbedingungen ihres Gasmarktes zu gestalten, langfristig zu gewährleisten.
Schlussendlich stellen wir fest, dass den Besonderheiten im Transitmarkt im erläuternden Bericht nicht genügend Rechnung getragen werden. Dieser Markt ist weitgehendst unabhängig vom Inlandmarkt, welchen die inländischen Gasversorger bewirtschaften. Dabei steht der Transitmarkt insbesondere in einem internationalen Wettbewerb und es bleibt im Bericht unbegründet, wie beispielsweise ein Marktgebietsverantwortlicher nebst dem wichtigen Inlandmarkt – nota bene dem Markt, welcher Anlass für die vorliegende Vernehmlassung ist – auch ein komplexes, internationales Marktumfeld bewirtschaften kann. Eine nur auf die Inlandversorgung beschränkte Regelung muss in jedem Fall vertieft geprüft werden. Das Risiko einer nicht optimalen Bewirtschaftung der Kapazitäten und die allfälligen, negativen Folgen für die optimale Vermarktung sind zu erörtern. Auch zu begründen ist, weshalb ein Markt, welcher bisher reibungslos funktionierte, eine weitgehende Regulierung benötigt. Im Bericht fehlt es an einer überzeugenden Erörterung, welche die Folgen der Eingriffe in wohlerworbene, private Rechte zu rechtfertigen vermag.