Der tragische Flugzeugabsturz einer A320 Maschine der Germanwings im Jahr 2015 gab Anlass dazu, die Vorschriften für die psychologische und physische Beurteilung von Flugbesatzungsmitgliedern sowie Fluglotsen und Fluglotsinnen genauer zu durchleuchten. In der Folge passte die EU ihre Regulierung mittels der Verordnung (EU) Nr. 2018/1042 vom 23. Juli 2018 an. Diese soll von der Schweiz im Rahmen eines Beschlusses des Gemischten Luftverkehrsausschusses Europäische Union/Schweiz auf den 1. Juli 2020 übernommen werden, unter dem Vorbehalt, dass die die entsprechenden Normen auf nationaler Ebene angepasst worden sind, was mit den nun vorliegenden Änderungen erfolgen soll. Die Änderungen bestehen im Wesentlichen darin, dass ein Alkohltest beim Flugverkehrs-personal nicht wie anhin nur auf Verdacht sondern auch anlasslos erfolgen kann. Darüber hinaus sollen die Hürden für die Meldung möglicher, die Luftfahrtsicherheit gefährdender Mitglieder der Flugbesatzung oder Fluglotsinnen und Fluglotsen durch Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen an die Luftfahrtbehörde reduziert werden, um so die Sicherheit im Luftfahrtbetrieb zu erhöhen. Unter dem Vorbehalt einer Anpassung in Bezug auf die vorgesehene Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht ist die SVP mit den vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen einverstanden.
Bisher waren Alkoholtests bei Flugbesatzungsmitgliedern sowie Fluglotsen und Fluglotsinnen lediglich bei einem konkreten Verdacht möglich. Neu sollen diese Tests auch anlasslos durchgeführt werden können, um so die Sicherheit in der Luftfahrt zu erhöhen. Das Kontrollverfahren richtet sich dabei sinngemäss nach den Alkoholkontrollvorgaben im Strassenverkehrsrecht, soweit die übergeordneten, spezialgesetzlichen Bestimmungen der EU hier keine anderslauten Vorgaben enthalten. Mit der entsprechenden Gesetzesanpassung ist die SVP einverstanden, um die Sicherheit im Luftverkehr weiter zu erhöhen und sofern der Luftverkehrsbetrieb nicht behindert wird.
Flugbesatzungsmitglieder und Fluglotsinnen sowie Fluglotsen müssen sich bereits heute in regelmässigen Abständen medizinischen Untersuchungen unterziehen, um ihre Diensttauglichkeit nachzuweisen. Diese Untersuchungen werden durch Fliegerärztinnen und Fliegerärzte vorgenommen, welche vom Bundesamt für Zivilluftfahrt bezeichnet und beaufsichtigt werden. Im Rahmen der Betrachtung in der Folge des Germanwings-Absturzes, stellte sich nach Ansicht des Bundesrates heraus, dass in der Schweiz die Hürden für die Meldung möglicher, die Luftfahrtsicherheit gefährdender Mitglieder der Flugbesatzung oder Fluglotsinnen und Fluglotsen durch Ärztinnen und Ärzte sowie auch Psychologinnen und Psychologen, welche nicht dem BAZL unterstellt sind, an die Luftfahrtbehörde relativ hoch sind. Denn diese müssen vorgängig zur eigentlichen Meldung mit einem Gesuch an die zuständige kantonale Behörde gelangen, um von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden zu werden. Dies kann dazu führen, dass Hinweise auf sicherheitsrelevante gesundheitliche Defizite der Flugbesatzungsmitglieder sowie der Lotsen unterbleiben. Aus diesem Grund sollen Ärztinnen und Ärzte sowie Hilfspersonen von ihrer Schweigepflicht entbunden werden, ohne dass sie vorgängig ein entsprechendes Gesuch an die kantonale Behörde richten müssen.
Die SVP anerkennt den Bedarf für eine entsprechende Anpassung der gesetzlichen Grundlage. Aus Sicht der SVP ist die Regelung allerdings dahingehend anzupassen, als dass sie sinngemäss der Formulierung von Art. 15d Abs. 1 Bst. e Strassenverkehrsgesetz (SVG) entspricht. Infolgedessen sind lediglich Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen von der Schweigepflicht zu befreien, nicht jedoch deren Hilfspersonen. Die Einschätzung ob ein begründeter Verdacht für ein sicherheitsrelevantes, gesundheitliches Defizit vorliegt sowie deren Meldung obliegt alleinig der entsprechenden Fachperson und nicht beteiligten Hilfspersonen. Dies trägt nicht nur dazu bei ungerechtfertigte Indiskretionen zu vermeiden, sondern stellt auch eine ausgewogene Lösung zwischen den Persönlichkeitsrechten der Patientin oder des Patienten sowie dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit im Flugverkehr dar.
Unter Berücksichtigung der zuvor genannten Anpassung und sofern kommende Ergänzungen der übergeordneten, spezialrechtlichen Bestimmungen der EU auch zukünftig erst in Kraft treten, wenn eine Anpassung der entsprechenden nationalen Bestimmungen vollzogen wurde, kann den vorgesehenen Anpassungen aus Sicht der SVP zugestimmt werden.