Mit Beschluss vom September 2019 hat das Parlament einer Änderung des Jagdge-setzes zugestimmt und den Bundesrat beauftragt, die zugehörenden Ausführungs-bestimmungen zu erlassen. Die SVP begrüsst das revidierte Jagdgesetz, gegen wel-ches das Referendum ergriffen wurde und über das am 27. September 2019 abge-stimmt wird. Aus Sicht der SVP ist ein Verständnis notwendig für den Umstand, dass Konflikte zwischen dem «uneingeschränkten» Schutz von Wildtieren und dem Arbei-ten auf dem Land und in Bergregionen auch eine vernünftiges Mass an Regulierung erfordert – um einem zentralen Bedürfnis der dort wirtschaftenden Teile der Bevölke-rung entgegen zu kommen.
Aus Sicht der SVP muss der Verordnungsentwurf aber in grundlegender Art und Weise überarbeitet werden, um dem zentralen Willen des Gesetzgebers, der Entwicklung der Wildtierbeständen und des Tierschutzes der letzten Jahrzehnte, Rechnung zu tragen. Schon nur die Konflikte zwischen dem Wolf und der Landwirtschaft waren kaum mehr zu bewältigen und die beabsichtigte Umsetzung des neuen Jagdgesetzes ist hierzu immer noch ungenügend.
Grundsätzlich positiv ist die Vernehmlassungsvorlage dahingehend, dass die Gefährdung von Menschen und die Verhaltensauffälligkeit von Wölfen als Kriterium für die Regulation aufgenommen wurden. Es ist richtig, dass bei dauerhafter Präsenz von Grossraubtieren neu Massnahmen gegen Einzelwölfe ergriffen werden dürfen, allerdings werden Herdenschutzmassnahmen vorausgesetzt. Ebenfalls ist begrüssenswert, dass die Kantone die Jagdplanung für Rotwild, Wildschweine und Kormorane untereinander koordinieren.
Gänzlich ungenügend ist der Verordnungsentwurf hingegen betreffend den glasklaren Auftrag des Parlaments, dass das geänderte Jagdgesetz verlangt, für die Jagdplanung neben der Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des Tierschutzes, die Anliegen der Landwirtschaft, des Naturschutzes, der Tiergesundheit gleichwertig zu berücksichtigen. Weiter muss die Planung nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, die natürliche Verjüngung der Wälder mit standortgerechten Baumarten ermöglichen und grosse Schäden an Lebensmittelkulturen vermeiden. Alle diese Aufträge des Gesetzgebers sind im Entwurf für die Verordnung nicht enthalten. Hier besteht dringender und sehr grosser Nachbesserungsbedarf schon auf Stufe Regelung und Planung der Jagd.
Auch die Regulierung von Wölfen ist aber in der vorliegenden Verordnung nicht gemäss dem Parlamentsbeschluss umgesetzt. Das revidierte Jagdgesetz sieht vor, dass die Populationen der geschützten Arten in der Schweiz in ihrem Bestand geschützt werden. Es muss nach dem Willen des Parlamentes möglich sein, neben Einzelwölfen und Jungwölfen aus Rudeln, in bestimmten Situationen auch ganze Rudel zu entnehmen. In dem Sinne ist Art. 4b der Verordnung anzupassen. Die Forderung nach Herdenschutzberatung widerspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regulation einzig von der Reproduktion abhängig zu machen. Ebenso ist bei Art. 4b der Absatz 3 zu streichen. Die Regulation eines Rudels (ex post) hat materiell nichts mit Regulation von Einzelwölfen (ex post) zu tun. Da die Regulation in Folge einer erfolgreichen Reproduktion erfolgt, hatten die vorgängigen Abschüsse keinen Einfluss auf die Populationsentwicklung und die Bestandeszunahme, weshalb diese nicht zu berücksichtigen sind.
Bei Art. 9b Abs. 2 lit. a ist darauf hinzuweisen, dass sich die Schadensschwelle als untaugliches Instrument herausgestellt hat. Mit der Regulierung zuwarten bis die benötigten Anzahl Nutztiere gerissen wurde, ist ein tierunwürdiges und bürokratisches Konstrukt, dass sich in der Praxis nicht bewährt hat. Demzufolge ist diese Bestimmung zu streichen.
Das Parlament hat sich klar dafür ausgesprochen, dass die kantonalen Vollzugsorgane auch in Wildtierschutzgebieten Problemtiere regulieren können. Aus Sicht der SVP darf diese Kompetenz der Kantone in der Verordnung nicht wieder beschränkt werden. Ebenfalls entspricht es nicht dem Willen des Parlaments, dass ein flächendeckender Herdenschutz den Wildtierschutzgebieten als Voraussetzung für den Abschuss von Wölfen eingeführt wird. In diesem Sinne ist Art. 9a der Verordnung über die eidg. Jagdbanngebiete komplett zu streichen. Grundsätzlich muss die Verordnung sicherstellen, dass rasch auf Problemtiere reagiert werden kann. Nach zwei Angriffen auf Nutztiere muss die kantonale Behörde den Abschuss verfügen können.
Weiter ist aus Sicht der SVP klar, dass der Nachweis der Treffsicherheit in der Jägerschaft unbestritten ist. Ein jährlicher Nachweis der Treffsicherheit würde allerdings in vielen Kantonen bedeuten, dass die Jäger diese nicht erfüllen können, da die Schiesskapazität nicht vorhanden ist. Aus Sicht der SVP ist Art. 4a Abs. 2 des Entwurfs zu streichen. Es leben aktuell ca. 18’500 Steinböcke im Alpenbogen. Diese Wildart ist nicht gefährdet, die Entwicklung ist sehr gut. Es ist somit eher erstaunlich, dass Steinböcke nicht zur jagdbaren Art erklärt werden. Diese leben primär über der Waldgrenze.
Weiter ist der Goldschakal, als nicht einheimische Art in Art. 9a des Entwurfs, zu streichen und in die Liste der nichteinheimischen Arten aufzunehmen. Weiter ist aus Sicht der SVP abzulehnen, dass die Biber vor der Tötung mit einer Kastenfalle eingefangen werden müssen. Es soll den Kantonen obliegen, allenfalls einschränkende Mittel bei der Entnahme festzusetzen. Aus Sicht der SVP soll die Regulierung von Höckerschwänen auch in Zukunft durch Eingriffe an Nestern oder Gelegen oder durch Vergrämungsmassnahmen erfolgen. Sind diese Massnahmen nicht ausreichend, so können die Kantone Abschüsse bewilligen.
Schlussendlich findet im Rahmen der Revision ebenfalls eine Teilrevision der Wasser- und Zugvogelschutzverordnung statt. Die Revision sieht in Art. 5 Abs. 1 Bst. g des Entwurfs vor, dass das Stand-Up-Paddeln in allen Reservaten explizit verboten werden soll. Dies zusätzlich zu den bereits explizit verbotenen Drachensegelbrettern oder «ähnlichen Geräten» sowie dem Betrieb von Modellbooten. Aus Sicht der SVP ist das in Art. 5 Abs. 1 Bst. g Entwurf erwähnte Verbot von Drachensegelbrettern, Stand-Up-Paddeln oder ähnlichen Geräten sowie Segelmodellboote aufzuheben.