Art. 129 Steuerharmonisierung Abs. 4 neu
4 Eltern, die ihre Kinder selber betreuen, muss für die Kinderbetreuung mindestens ein gleich hoher Steuerabzug gewährt werden wie Eltern, die ihre Kinder fremd betreuen lassen.
Die Verfassungsbestimmung findet für die direkten Bundessteuern unmittelbare Anwendung. Betreffend die kantonalen Steuern steht die SVP zum föderalistischen System der Schweiz und unterstützt die Autonomie der Kantone. Der obige Formulierungsvorschlag überlässt es der Freiheit des kantonalen Gesetzgebers, ob er Betreuungsabzüge gewähren will oder nicht. Es wird also keine verfassungsmässige Verpflichtung, Betreuungskosten zum Abzug zuzulassen, geschaffen. Werden Fremdbetreuungsabzüge ermöglicht, müssen diese mindestens im gleichen Umfang Eltern gewährt werden, die ihre Kinder selber betreuen wie Eltern, die ihre Kinder fremd betreuen lassen.