Religionsfrieden als Grundlage für Stabilität

Das Verhältnis zwischen Staat und Kirche ist eine sensible Angelegenheit. Nicht umsonst liegt die Kirchenhoheit in der Schweiz bei den Kantonen, welche in diesem Bereich ganz unterschiedliche Traditionen haben. Die massive Zuwanderung hat in den vergangenen Jahren zu einer zunehmenden Durchmischung der Religionen geführt. Dies wirft neue Fragen auf, welche die Politik beantworten muss.
 

Seit Bestehen des Bundesstaats war die Gewissens- und Kultusfreiheit immer gewährleistet – wenn auch mit gewissen Einschränkungen. Während dieses Freiheitsrecht früher eher eine Massnahme zur Sicherung des religiösen Friedens war, stehen heute die Entfaltungsmöglichkeiten des Einzelnen sowie die Frage nach dem richtigen Verhältnis von Staat und Kirche im Vordergrund.

Die Religionsfreiheit erfordert die Neutralität des Staates gegenüber einzelnen Konfessionen. Die Neutralitätspflicht gilt in der Schweiz nicht absolut wie z.B. in Frankreich: Sie findet ihre Grenzen in der öffentlich-rechtlichen Anerkennung von Religionsgemeinschaften. Die meisten Kantone kennen eine solche Anerkennung,  abgesehen von den Ausnahmen mit einem Trennungsmodell (Genf, Neuenburg).

Volk muss mitreden können
Die meisten Kantone kennen eine verfassungsmässige Anerkennung, verbunden mit der Verleihung der öffentlich-rechtlichen Persönlichkeit und Privilegien wie Datenzugang, Anstaltsseelsorge oder dem Recht, Steuern zu erheben. Eine Verfassungsregelung erfordert immer die Zustimmung der Bevölkerung – ein wichtiger Punkt hinsichtlich der Wahrung des religiösen Friedens.

In jüngerer Zeit geht der Trend jedoch in eine andere Richtung: Es werden „Anerkennungsgesetze“ beschlossen, aufgrund welcher Parlament oder Regierung direkt weitere Gemeinschaften anerkennen können. Diese „kleine Anerkennung“ bringt weniger Privilegien, dafür aber auch weniger Auflagen. Ein solches Anerkennungsgesetz schlug jüngst der Kanton Waadt vor.

Muslime anerkennen?
Die Frage der Anerkennung stellt sich ganz unterschiedlich. Während Strukturen von evangelischer Kirche und reformierten Kantonen oft eng verschränkt sind, gibt es bei der katholischen Kirche meist eine dualistische Lösung. Anerkannt wird eine speziell zum Zweck der Anerkennung gebildete Körperschaft – und nicht die offizielle Kirche gemäss CIC. Diese holprige Lösung funktioniert nur darum halbwegs, weil die betroffenen Glaubensgemeinschaften in der Schweiz heimisch sind.

Ungleich komplizierter ist die Situation bei islamischen Gemeinschaften, welche nicht als Vereine organisiert und sprachlich wie kulturell hierzulande nicht verwurzelt sind. Die Anerkennung von Dachvereinen befriedigt nicht und vermag die muslimischen Eigenheiten nicht zu erfassen. Mit einem solchen – verschiedenenorts diskutierten – Vorgehen würden Spannungsfelder übertüncht und Scheinlösungen getroffen.

Die Kantone täten besser daran, auf eine Entflechtung von Staat und Religionsgemeinschaften hinzuwirken. Ansonsten wird der erste Gerichtsentscheid, welcher unter dem Titel des Diskriminierungsverbots die Anerkennung verordnet, nicht mehr lange auf sich warten lassen.

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