Mehr Sicherheit dank Durchsetzungs-Initiative
Wir haben es schwarz auf weiss. Bundesbern will die Ausschaffungs-Initiative nicht gemäss Volkswillen umsetzen. Die vom Parlament beschlossene Gesetzesanpassung wird in der Praxis keinen Mehrwert bringen, sondern die lasche Ausschaffungspraxis zementieren. Die SVP hat dies zum Glück frühzeitig erkannt. Wir ermöglichen dem Stimmvolk, am 28. Februar 2016 mit einem Ja zur Durchsetzungs-Initiative die Weichen wieder in die richtige Richtung zu stellen.
Konsequenz der Nichtumsetzung des Volksentscheids
Die Volksinitiative „für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungs-Initiative)“ wurde am 28. November 2010 vom Volk und der Mehrheit der Stände angenommen. Umgehend setzte Bundesbern – immer mit der Ausrede internationaler Bestimmungen – alle Hebel in Bewegung, um eine Umsetzung dieser Verfassungsbestimmung zu verhindern. Die SVP zog aus dieser Tatsache zwei zentrale Konsequenzen:
- die Lancierung der Durchsetzungs-Initiative (diese regelt detailliert, wie die Ausschaffungs-Initiative umzusetzen ist und ist zudem direkt anwendbar);
- die Bildung einer Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung der Volksinitiative „Schweizer Recht statt fremde Richter (Selbstbestimmungs-Initiative)“, damit inskünftig alle Verfassungsbestimmungen gemäss Volkswille umgesetzt werden können.
Umsetzungsgesetz der Parlamentsmehrheit
Das Umsetzungsprozedere zur Ausschaffungs-Initiative hat lange gedauert und vor allem zu einem unbefriedigenden Ergebnis geführt. Gegen den Willen der SVP hat das Parlament am 20. März 2015 eine Umsetzungsvorlage verabschiedet, welche dem Gedanken der Ausschaffungs-Initiative überhaupt nicht gerecht wird. Auch bei schwersten Delikten wie Mord, Vergewaltigung und Raub soll von einem Landesverweis abgesehen werden können, wenn dies für den Täter einen „schweren persönlichen Härtefall“ bedeuten würde. Zudem sollen Migrationsämter an solche Entscheide des Strafgerichts gebunden sein und quasi gezwungen werden, eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auszustellen, wenn die Strafrichter – trotz Schuldspruch – von einem Landesverweis absehen. Eine solche Regelung missachtet den Volkswillen auf krasseste Weise. Glücklicherweise hat die SVP dies rechtzeitig erkannt und in Rekordtempo die Durchsetzungs-Initiative eingereicht.
Inhalt der Durchsetzungs-Initiative
Die Durchsetzungs-Initiative nimmt die Forderung der Ausschaffungs-Initiative auf und konkretisiert diese in einer klaren Umsetzung:
- Unabhängig von der Strafhöhe sind Personen auszuweisen, welche u.a. wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt werden: vorsätzliche Tötung, Mord, Vergewaltigung, schwere Körperverletzung, Raub, Einbruch, Menschenhandel, Geiselnahme und schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
- Unabhängig von der Strafhöhe sollen überdies Personen ausgewiesen werden, welche vorbestraft sind und u.a. wegen einer der folgenden Straftaten verurteilt werden: einfache Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Brandstiftung, Freiheitsberaubung und Entführung.
Die Durchsetzungs-Initiative trägt somit dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung und unterscheidet zwischen schweren Delikten, Wiederholungstätern und Ersttätern.
Was ändert die Durchsetzungs-Initiative in der Praxis?
Am 8. November 2008 liess sich der Grieche Nekti T. mit zwei Kollegen in Schönenwerd (SO) auf ein illegales Autorennen ein. Mit 116-129 Stundenkilometer fuhren diese durch die Ortschaft. Dabei donnerte Nekti T. in ein korrekt abbiegendes Fahrzeug. Der Fahrer und die Beifahrerin dieses Fahrzeugs wurden verletzt. Die junge Frau auf dem Rücksitz – eine 21-jährige Schweizerin – kam ums Leben.
Das Solothurner Obergericht verurteilte den Griechen im März 2012 u.a. wegen (eventual-)vorsätzlicher Tötung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe. In der Folge widerrief das kantonale Migrationsamt am 9. Dezember 2013 die Niederlassungsbewilligung des Griechen. Dies wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 10. März 2014 bestätigt. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 2. Juli 2015 dieses Urteil aufgehoben. Es geht davon aus, dass der Grieche nicht mehr straffällig wird und verweist auf die Personenfreizügigkeit mit der EU.
Die vorgeschlagene Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungs-Initiative macht solche Fehlurteile weiterhin möglich. Einzig die Durchsetzungs-Initiative würde hier zwingend zu einem Landesverweis führen.
Untaugliche Umsetzungsgesetzgebung in Art. 66a Abs. 2 StGB: Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. |