Im Rahmen einer Veranstaltung zur Selbstbestimmungsinitiative führte die Zürcher Justizdirektorin Jacqueline Fehr kürzlich aus, sie sei froh um rechtsstaatliche Rahmen zur Begrenzung der Demokratie. Schliesslich seien die Katastrophen des vergangenen Jahrhunderts aus demokratischen Entscheiden heraus entstanden. Darum seien im deutschen Grundgesetz nach dem zweiten Weltkrieg unabänderliche Sicherungen eingebaut worden. Dass eine davon, Artikel 20, Absatz 2, lautet: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ und ist „vom Volke in Wahlen und Abstimmungen auszuüben“, blieb unerwähnt.
Doch, wie steht es um Fehrs Behauptung, die Katastrophen des 20. Jahrhunderts basierten auf demokratischen Entscheiden? Warum verbietet jeder Despot als erstes privaten Waffenbesitz und demokratische Wahlen? Wurden Lenin, Stalin, Ulbrich oder all die anderen kommunistischen Führer demokratisch gewählt? Beschloss je ein Volk in freier Abstimmung, es möge der Kommunismus eingeführt werden? Es sind natürlich nicht jene Verbrechen, auf die sich Frau Fehr bezieht. Stalins Schauprozesse bereiten ihr keine Bauchschmerzen. Sie fragt nicht nach der Rechtstaatlichkeit in mörderischen Verfahren wegen „Agitation gegen die Sowjetunion“ oder wenn Hunger als Waffe gegen die eigene Bevölkerung eingesetzt wird. – Frau Fehr geht es ausschliesslich um den Nationalsozialismus, den sie offenbar für „rechts“ hält.
Nicht zu viele Nazis, zu wenig Demokraten
Es stimmt: In den Reichstagswahlen vom 31. Juli 1932 erzielte Hitlers NSDAP mit 37,4 Prozent das beste Resultat von allen Parteien. Es stimmt aber auch, dass die Nazis bereits in den Wahlen vom 6. November 1932 auf 33,1 Prozent zurückfielen und über 30 Sitze einbüssten. Nie stimmte in einer freien Wahl eine Mehrheit der Deutschen für Hitler. Und, was das „frei“ anbelangt, sind grosse Vorbehalte anzubringen. Die Weimarer Republik wurde von weiten Teilen der Bevölkerung abgelehnt. Man sehnte sich nach der straffen, ja autoritären Führung der Kaiserjahre. Auf der Bevölkerung lasteten die Folgen des verlorenen Weltkriegs und der Hyperinflation. Auf den Strassen herrschte Krawall. Über fünf Millionen Arbeitslose. Zahlreiche Parteien und Medien vertraten ganz offen antisemitische Positionen. Dass Hitler schliesslich an die Macht gelangte, ist jenen „lösungsorientierten“ Politikern zu verdanken, die sie ihm antrugen. Das Problem war nicht, dass es zu viele Nazis gab. Es fehlte an genügend Demokraten.
Trifft wenigstens zu, dass aus der Geschichte die richtigen Lehren gezogen und „Sicherungen“ zur Verhinderung künftiger Gräuel geschaffen wurden? Mit dieser Frage beschäftigte sich vor zwei Jahren der 71. Deutsche Juristentag in Essen. Der Rechtswissenschaftler Bernd Rüthers stellte zur Ernüchterung seines Publikums fest, dass Juristen keine Helden sind und sich, was den persönlichen Mut angeht, nicht vom Durchschnitt der Bevölkerung abheben. Er sei in Sorge, „dass wir, wenn wir in eine ähnliche Situation eines Systemwechsels kämen, bei den bundesrepublikanischen Funktionseliten der Gegenwart wenig andere Verhaltensweisen [als zu Zeiten des Nationalsozialismus] entdecken würden.“ Tatsächlich erheben sich heute kaum kritische Stimmen, wenn die Bundeskanzlerin das Staatsoberhaupt in die Wüste schickt, im Alleingang völkerrechtswidrig den Grenzschutz aufhebt oder wenn die Regierung eine Oppositionspartei vom Verfassungsschutz überwachen lässt.
Der „Wille des Führers“ als Rechtsgrundlage
Auch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs, Bettina Limperg, äusserte sich pessimistisch: „Wir sehen, dass die Juristinnen und Juristen ganz freiwillig und ganz frühzeitig alle Gesetzesbindung von sich aus verlassen haben. Der Nationalsozialismus kommt vor dem Rechtsstaat. Der Rechtsstaat ordnet sich dem Nationalsozialismus unter. Es waren ganz frühe Entscheide des deutschen Richterbundes, des deutschen Anwaltvereins vom Mai 1933, sich in den Dienst des Nationalsozialismus zu stellen. Wir haben 1935 Richterleitsätze, die veröffentlicht wurden, die jeder lesen konnte, in denen ganz klar war und ganz klar zitierfähig offen ausgesprochen wurde, dass grundlegend für die Auslegung aller Rechtsquellen die nationalsozialistische Weltanschauung ist.“
Ein anschauliches Beispiel für diese Pervertierung des Rechts liefert die Umsetzung von „T4“– der „Euthanasieaktion“. In einem einzigen Satz auf seinem persönlichen Briefpapier verfügte Hitler „die Befugnisse namentlich zu bestimmender Ärzte so zu erweitern, dass nach menschlichem Ermessen unheilbar Kranken bei kritischer Beurteilung ihres Krankheitszustandes der Gnadentod gewährt werden kann.“
Lothar Kreyssig, ein mutiger Richter, hatte wegen des krassen Unrechtscharakters der Aktion Protestbriefe an Reichsjustizminister Gürtner geschrieben. Nachdem man ihm Hitlers Autorisierung zeigte, wandte er ein, dass selbst auf der Grundlage der positiven Rechtstheorie Unrecht nicht Recht werden könne. Daraufhin erteilte ihm Gürtner eine sehr einfache Antwort: „Ja, wenn Sie den Willen des Führers als Rechtsquelle, als Rechtsgrundlage nicht anerkennen können, dann können Sie nicht Richter bleiben.“ Kreyssig wurde kurz darauf in den Ruhestand versetzt.
„Politische Notwendigkeiten“ statt „Majestät des Rechts“
Das Versagen der Juristen wiegt vor allem deshalb so schwer, weil es sich bei ihnen in der Regel um gebildete Menschen handelt, die genau wissen, was sie tun. Der letzte Reichsgerichtspräsident Erwin Buhmke betrachtete sich bereits 1932 als mit einer Periode der Geschichte verbunden, in die der Niedergang des Reichsgerichts falle. Gleichwohl diente er sich Hitler an, setzte die Blutschutzgesetze akribisch durch und fällte unsägliche Todesurteile. 1945 nahm er sich das Leben. Im Bewusstsein um die Schuld, die er auf sich geladen hatte, schrieb er in einem Abschiedsbrief: „Möge mein Schicksal denen zur Warnung dienen, die da glauben, politischen Notwendigkeiten Vorrang vor der Majestät des Rechts einräumen zu müssen.“
Unter „politischer Notwendigkeit“ hat man sich Handeln im Sinne einer bestimmten Ideologie vorzustellen. Richter und staatliche Funktionäre wenden sich ab von an sich klaren Rechtsprinzipien, wie Freiheit, Rechtsgleichheit oder Unschuldsvermutung und arbeiten lösungsorientiert auf ein bestimmtes Ziel hin. Der Erste Staatsanwalt am Sondergericht Innsbruck etwa, Eduard Dreher, war ein Meister in der „Kunst“ der Rechtsbeugung und erreichte so selbst für geringfügige Delikte Todesurteile. Nach dem Krieg wurde er hoher Ministerialbeamter in der frühen Bundesrepublik. Sein Strafrechtskommentar war Standardwerk für Generationen von Studenten. In den 1960er Jahren mit seiner Nazi-Vergangenheit konfrontiert, gab er sich nicht etwa schuldbewusst, sondern verteidigte sich mit juristischer Kaltschnäuzigkeit.
Juristischer Schutz für Schwerverbrecher
Nicht nur die Nazi-Juristen von damals argumentierten so zynisch. Auch ihre Nachfolger in der Bundesrepublik verstiegen sich in juristische Konstruktionen, die einem die Sprache verschlagen: Der SS-Mann und Gestapo-Mitarbeiter Walter Huppenkothen, dem unter anderem eine Mittäterschaft an 60.000 bis 80.000 Morden an Polen bis zum Frühjahr 1940 zur Last gelegt wird, wurde gegen Ende des Krieges von Hitler mit der Einsetzung eines Standgerichts beauftragt, dem unter anderem Dietrich Bonhoeffer zum Opfer fiel. Noch 1956 befand der deutsche Bundesgerichtshof, Huppenkothen habe nach geltendem Recht gehandelt, und schliesslich würden auch andere Staaten Verrat mit dem Tode bestrafen.
Windige Juristen verstehen es auch in Friedenszeiten problemlos die gewünschten Resultate zu liefern: In der Nacht zum 21. April 1945 wurden im Keller des Schulgebäudes Bullenhuser Damm in Hamburg Zwanzig Kinder zusammen mit ihren Pflegern auf Geheiss von Josef Mengele von SS-Männern ermordet. Das Strafverfahren gegen den ehemaligen SS-Obersturmführer Arnold Strippel wurde 1967 mit der Begründung eingestellt, den getöteten Kindern sei “über die Vernichtung ihres Lebens hinaus kein weiteres Übel zugefügt” worden. Die Tötung sei zwar unter “grausigen Bedingungen” geschehen, erfülle aber “nicht das Tatbestandsmerkmal der Grausamkeit”, da “sämtliche Kinder gleich nach Empfang der ersten Spritze das Bewusstsein verloren und aus diesem Grunde alles Weitere, was mit ihnen geschah, nicht wahrgenommen haben.” Noch im Jahre 1993 verteidigte der Hamburger Richterverein die Verfahrenseinstellung und bot dem verantwortlichen Staatsanwalt sogar Rechtsschutz an.
Erst 2002 hob der Bundestag alle Urteile der Standgerichtsverfahren in der NS-Zeit auf, weil sie als Unrecht gewertet wurden.
Der Nachweis, dass ein Regelwerk oder ein juristischer Apparat, und seien sie noch so ausgeklügelt und international festgeschrieben, die Rechte und Freiheiten der Menschen besser zu schützen vermag, als die direkte Demokratie, ist nicht zu erbringen. Sogar unser Bundesrat erinnerte 2010 daran, dass er sich zwar schon in der EWR-Botschaft für einen grundsätzlichen Vorrang des Völkerrechts ausgesprochen habe, aber eine Ausnahme postulierte, wo „Grundprinzipien oder Kerngehalte der Grundrechte tangiert“ seien. Das so genannte Völkerrecht ist also durchaus nicht der eherne Garant der Menschenrechte, wie derzeit gerne behauptet wird. Es kann offenbar sogar zu einer Bedrohung werden.
Es liegt mir fern, den Gerichtshof der Europäischen Union mit einer der vorgängig beschriebenen Diktaturen gleichzusetzen. Doch das Problem der „politischen Notwendigkeit“ bei der Rechtsanwendung lässt sich nicht leugnen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg versteht sich klar als „Motor der Integration“. Damit begründet er seinen Aktivismus bei der Ausweitung seiner Kompetenzen. Man mag die europäische Integration begrüssen oder nicht. Auf jeden Fall ist das eine politische Frage. Wer sie ablehnt, kann sich auf die gleichen Menschenrechte berufen, wie die Befürworter. Nur, von einem Gerichtshof mit politischer Agenda wird die eine Seite niemals Recht erhalten.